Landtag Brandenburg Drucksache 6/7142 6. Wahlperiode Eingegangen: 03.08.2017 / Ausgegeben: 08.08.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2838 des Abgeordneten Wolfgang Roick (SPD-Fraktion) Drucksache 6/6964 Entwicklung touristisches Seenland Lausitz Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die Lausitz entwickelt sich zu einem touristischen Seenland . Die Seen werden in den nächsten Jahren ihren Endwasserstand erreicht haben und durch das Land als Gewässer 1. Ordnung übernommen. Die Benutzung erfolgt dann durch verschiedene touristische Gruppen wie Bootsführer, Fahrgastschiffunternehmen, Wasserflugzeuge etc. Diese Benutzungen müssen genehmigt werden bzw. organisiert werden. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Schiffbarkeit des brandenburgisch-sächsischen Lausitzer Seenlandes, also die durchgehende Befahrbarkeit im Kernbereich vom Senftenberger See bis zum Spreetaler See im Freistaat Sachsen, ist ein entscheidender Faktor für die touristische Entwicklung der Destination und gemeinsame Zielstellung beider Bundesländer . Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung steht dazu in engem Dialog mit allen verantwortlichen Beteiligten. Die verschiedenen Möglichkeiten der Gewässernutzung, die über den zulassungsfreien Gemeingebrauch gemäß § 43 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz hinausgehen, bedürfen jeweils wasserrechtlicher und ggf. weiterer unterschiedlicher Genehmigungen, z.B. für den Betrieb eines Wasserflugplatzes. 1. Gibt es Termine, bis wann diese Genehmigungen für die einzelnen Seen vorliegen? zu Frage 1: Allgemein schiffbar sind bislang der Koschener Kanal und der Südteil des Geierswalder Sees sowie der Senftenberger See. Eine allgemeine Schiffbarkeit setzt voraus , dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben ist, die Unterhaltung des Gewässers gesichert ist und die Interessen der anliegenden Grundstückseigentümer sowie Belange des Umwelt- und Gewässerschutzes damit in Einklang gebracht werden können . Oft müssen entsprechende Konflikte erst vor Ort geklärt werden, bevor die Widmung (Schiffbarkeitserklärung) erfolgen kann. Konkrete Termine der Erreichung der Allgemeinen Schiffbarkeit gemäß der Brandenburgischen Schifffahrtsverordnung können nicht sicher vorausbestimmt werden. Voraussetzung ist zunächst die sanierungstechnische Fertigstellung der Gewässer durch die Lausitzerund Mitteldeutsche Bergbauverwaltungsgesellschaft mbh (LMBV) als bergbaulich verantwortliches Unternehmen. Es ist aber beabsichtigt, die Seen ab 2018 nach und nach (bei Landtag Brandenburg Drucksache 6/7142 - 2 - Vorliegen aller Voraussetzungen) für schiffbar zu erklären. Einzelnutzungen sind nach Abstimmung mit der Eigentümerin LMBV auf der Basis der wassersrechtlichen Genehmigungen teilweise bereits möglich (s. a. Antwort zu Frage 3) 2. Für Seeflächen, die zum Teil in Sachsen liegen, gibt es bereits Regelungen. Um die Seen einheitlich nutzen zu können, muss es Abstimmungen mit Sachsen geben. Erfolgen diese und wenn ja, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen? zu Frage 2: Abstimmungen mit Sachsen werden laufend geführt. Die Landesregierung beabsichtigt , einheitliche Regelungen zeitnah herbeizuführen. Zum Geierswalder See sind dazu noch 2017 Abstimmungen geplant. 3. Wo können Nutzer der Seen Genehmigungen für verschiedene Nutzungen beantragen ? zu Frage 3: Die potentiellen Nutzer der Seen können Genehmigungen für verschiedene Nutzungen bei den jeweils zuständigen, örtlichen Genehmigungsbehörden beantragen (z. B. untere Wasserbehörde, Naturschutzbehörde, Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg). Voraussetzung ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Eigentümerin der Gewässer, der LMBV mbH. Das Verfahren zur Erlangung der Allgemeinen Schiffbarkeit bedarf der Änderung der Landesschifffahrtsverordnung und wird durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung geführt. Mit der Allgemeinen Schiffbarkeit wird ein Gewässer, das bis dahin nur dem Gemeingebrauch gemäß § 43 Brandenburgisches Wassergesetz unterlag, für den nach der Landesschifffahrtsverordnung zulässigen Schiffsverkehr geöffnet. Für diesen Verkehr entfällt ab diesem Zeitpunkt die Genehmigungspflicht.