Landtag Brandenburg Drucksache 6/7164 6. Wahlperiode Eingegangen: 07.08.2017 / Ausgegeben: 14.08.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2836 der Abgeordneten Anita Tack (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/6962 Wirksamkeit der Mietpreisbremse in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Am 1.1.2016 ist in Brandenburg die Mietpreisbremse für 31 Kommunen eingeführt worden. Durch Landesverordnung (Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung) soll in diesen Gemeinden auf die angespannte Wohnungssituation, vor allem im Berlin Umland reagiert werden. Deshalb muss in diesen 31 Kommunen bei der Neuvermietung von Wohnungen ab 1.1.2016 die Mietpreisbremse beachtet werden. Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nur bis zu 10 % übersteigen. Bundes- und landesweit wird kritisiert, dass die Mietpreisbremse nicht wirkungsvoll genug ist. 1. Welche Erfahrungen sind der Landesregierung bei der Umsetzung der Mietpreisbremse auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen des Bundes und der Landesverordnung für die 31 Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt bekannt? 2. Auf welche Weise erfolgt in Brandenburg die Kontrolle zur Einhaltung der in der Landesverordnung zur Mietpreisbremse festgelegten Regelungen? zu Fragen 1und 2: Die Mietpreisbremse gibt dem Mieter verbesserte Möglichkeiten, Mieterhöhungsbegehren zu kontrollieren und gegebenenfalls auf dem Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit dagegen vorzugehen. Bislang liegen der Landesregierung noch keine belastbaren Daten im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse vor. Eine Evaluation der Auswirkungen der Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung (Mietpreisbegrenzungsverordnung – MietbegrenzV) auf die Wohnungsmärkte der gegenständlichen brandenburgischen Gemeinden ist für das Jahr 2019 angedacht. 3. Ist im Land Brandenburg vorgesehen, ein Wohnungsaufsichtsgesetz auf den Weg zu bringen, wie es bereits in anderen Bundesländern erfolgt ist? Wenn ja, wann ist damit zu rechnen? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 3: Gegenstand eines solchen Gesetzes wäre im Wesentlichen, die ordnungsgemäße Nutzung und Benutzbarkeit von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen sicherzustellen. Der Landesregierung sind entsprechende Gefährdungen nicht bekannt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7164 - 2 - Die Landesregierung hat deshalb aktuell nicht vor, ein Wohnungsaufsichtsgesetz zu erlassen . 4. Welche Initiativen will die Landesregierung künftig ergreifen, um die Wirksamkeit der Mietpreisbremse zu verstärken? 5. Welche Regelungen hält die Landesregierung für notwendig, um das Bundesgesetz zur Mietpreisbremse für Mieterinnen und Mieter und auch für die betroffenen Kom-munen wirkungsvoll zu gestalten? zu Fragen 4 und 5: Die Landesregierung unterstützt die Bestrebungen des Bundes zur Verbesserung der Wirksamkeit der Mietpreisbremse. Eine Gesetzesinitiative zur Nachbesserung der Mietpreisbremse wurde im Bundesrat wegen eines angekündigten Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Mietrechtsreform zunächst vertagt. Sie sieht u. a. eine Auskunftspflicht des Vermieters vor, beim Abschluss des Mietvertrages nachprüfbare Angaben zur Vormiete abzugeben. Gleiches sollte im Falle eines Berufens auf den Ausnahmetatbestand „Modernisierung“ gelten. Darüber hinaus sollten Vermieter verpflichtet werden , den die zulässige Miete übersteigenden Mietanteil bereits ab Beginn des Mietverhältnisses zu erstatten, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Rüge.