Landtag Brandenburg Drucksache 6/7165 6. Wahlperiode Eingegangen: 07.08.2017 / Ausgegeben: 14.08.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2822 des Abgeordneten Frank Bommert (CDU-Fraktion) Drucksache 6/6934 Hilfe für Hochwasserschäden in der Gemeinde Leegebruch Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: In der Gemeinde Leegebruch kam es aufgrund des außergewöhnlichen Starkregens in der letzten Woche zu Überflutungen. Trotz des unermüdlichen Einsatzes von Freiwilliger Feuerwehr, Technischem Hilfswerk und der Leegebrucher selbst, kam es zu erheblichen Hochwasserschäden, so dass auch Forderungen nach einem Hilfsfonds diskutiert werden. Auch die Frage der Kosten für den Einsatz der Helfer und Schäden für die Kommune steht im Raum. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Hochwasserlage und die damit verbundenen Schäden in Leegebruch? Zu Frage 1: Die Niederschläge am 29. und 30. Juni 2017 betrugen ca. das Doppelte dessen , was über 24 Stunden, statistisch gesehen, einmal in 100 Jahren auftritt. Allein diese Tatsache verdeutlicht den außergewöhnlichen Charakter dieses Extremereignisses. Das Starkregenereignis hat neben Berlin auch Brandenburg getroffen, insbesondere die Region Oranienburg und dort im besonderen Maße die Gemeinde Leegebruch. Normalerweise versickern Niederschläge auf unbefestigten Flächen in den Untergrund oder sie werden, wenn sie von befestigten Flächen gesammelt werden, über die Kanalisation abgeleitet. Ordnungsgemäß errichtete und betriebene Abwasseranlagen sind grundsätzlich dafür ausgelegt, unter Normalsituationen den gewohnten Entwässerungskomfort abzusichern. Eine auf Extremsituationen ausgelegte Kanalisation wäre schon allein aus Kostengründen unverhältnismäßig. Aus dem Zusammenwirken der extremen Wassermengen, den Kapazitätsgrenzen der Kanalisation sowie der besonderen Senkenlage hatte sich in Leegebruch ein Binnenhochwasser herausgebildet. Die eingetretenen Schäden sind als Elementarschäden zu bewerten. 2. Wird die Landesregierung einen Hilfsfonds für die Schäden – sowohl für private als auch für kommunale – auflegen? Welche Voraussetzungen müssen dafür geschaffen werden ? Zu Frage 2: Es ist nicht vorgesehen, eine allgemeine Richtlinie – ähnlich der Soforthilfe- Richtlinie aus 2013 – zu erlassen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7165 - 2 - 3. Inwiefern wird sich die Landesregierung an den Kosten für die technische Hilfe beteiligen ? Welche Voraussetzungen müssen dafür geschaffen werden? Zu Frage 3: Für einen Verbau in der Gemeinde Leegebruch wurden durch das Katastrophenschutzlager Beeskow zunächst 95.000 Sandsäcke (Kunststoff) an den Landkreis Oberhavel ausgegeben, von denen 81.000 Sandsäcke rückgeführt wurden. Demnach sind 14.000 Sandsäcke während der Großschadenslage in Leegebruch (und Umgebung) verbaut worden. Der Landkreis Oberhavel hatte im Vorfeld erklärt, dass die Kosten für die Sandsäcke übernommen werden. 4. Inwiefern stehen der betroffenen Kommune und den Bürgern Hilfen gemäß § 16 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Ausgleichsfonds) zur Verfügung? Welche Voraussetzungen müssen dafür geschaffen werden? Zu Frage 4: Gemäß § 16 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) können Gemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen für einen besonderen Bedarf gewährt werden. Dabei sind die Tatbestandsvoraussetzungen nicht abschließend, sondern beispielhaft aufgeführt: z.B. wegen Hochverschuldung. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass Gefährdungslagen, wie Schäden wegen Starkregen in der Gemeinde Leegebruch zu den besonderen Bedarfen zählen. Der kommunale Antragsteller muss bei Anträgen gemäß § 16 BbgFAG jedoch notleidend sein, d. h. er muss trotz sparsamer Haushaltsführung einen Haushaltsausgleich auch mittelfristig nicht darstellen und aus eigener Kraft die finanziellen Belastungen eines Schadensereignisses nicht tragen können (vgl. DrS 5/5964). Finanzhilfen an Bürgerinnen und Bürgern aus dem § 16 BbgFAG sind grundsätzlich ausgeschlossen. 5. Welche weiteren Möglichkeiten für eine schnelle und unbürokratische Hilfe – insbesondere in finanzieller Hinsicht – stehen zur Verfügung? Zu Frage 5: Der Landkreis Oberhavel hat mit Wirkung vom 12. Juli 2017 eine Richtlinie zur Gewährung von Soforthilfen zur Milderung von Notständen infolge von Starkregenereignissen im Zeitraum vom 29. Juni bis zum 5. Juli 2017 erlassen. Antragsberechtigt sind betroffene Privathaushalte/natürliche Personen in allen betroffenen Städten und Gemeinden des Landkreises Oberhavel (insbesondere Birkenwerder, Glienicke/Nordbahn, Hohen Neuendorf, Kremmen, Leegebruch, Löwenberger Land, Mühlenbecker Land, Oranienburg und Velten). An diesem Nothilfefonds beteiligt sich das Land mit einer Summe in Höhe von 150.000 €. Der Bund und die EU gewähren in der Regel erst Hilfen, sofern eine Notlage eingetreten ist, die über die Grenzen Brandenburgs hinaus größere Regionen erreicht hat. Darüber hinaus gewährt das Steuerrecht finanzielle Entlastungen für die in den fraglichen Gebieten von den Unwettern betroffenen Steuerpflichtigen durch Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen oder Berücksichtigung von Handwerkerleistungen (im Rahmen des Steuerabzugsbetrages des § 35a Einkommensteuergesetz) bei Beseitigung der Schäden. Auch wurde ein vereinfachtes Spendennachweisverfahren ermöglicht. 6. Inwiefern kann bei der finanziellen Hilfe auf bisherige Richtlinien und Verfahren für Hochwasserlagen im Land Brandenburg zurückgegriffen werden? Zu Frage 6: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7165 - 3 - 7. Inwiefern können finanzielle Mittel im Rahmen des Instrumentes der Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO zur Verfügung gestellt werden, so wie der Landesrechnungshof es in seinem Jahresbericht 2016 in Auswertung der Hilfsprogramme für das Hochwasser 2013 empfohlen hat? Zu Frage 7: Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO kommen dann in Betracht, wenn keine Zuwendungen für den gleichen Zweck vorgesehen sind. Zudem unterliegen sie den engen Grenzen nach den Verwaltungsvorschriften zu § 53 LHO. Das bedeutet vor allem auch, dass Billigkeitsleistungen sich auf die Aufgaben des Landes beziehen und auf die Milderung von Schäden und Nachteilen beschränken. Grundsätzlich werden diese über eine allgemeine Richtlinie geregelt. Bei der Bemessung von Billigkeitsleistungen ist darauf zu achten, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen. Auch ist die Frage, ob das dem Schaden zugrunde liegende Risiko über eine Versicherung hätte abgedeckt werden können, bei der Ausgestaltung der Richtlinie mit zu berücksichtigen.