Landtag Brandenburg Drucksache 6/7187 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.08.2017 / Ausgegeben: 21.08.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2848 der Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion DIE LINKE) und Matthias Loehr (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/6992 Kommunale Beteiligungen an Bürgerenergiegesellschaften Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im Mai 2017 gab die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der ersten Ausschreibung für Windkraftanlagen an Land bekannt. Von den bundesweit 70 geplanten Windparks, die einen Zuschlag erhielten, gehören 65 mehrheitlich Bürgerenergiegesellschaften . Allein 13 Zuschläge für Bürgerwindparks gingen nach Brandenburg , elf davon in die Uckermark. Bürgerenergiegesellschaften konnten sich an dieser Ausschreibung schon vor der Erteilung einer BImSchG-Genehmigung beteiligen. Nach § 36g Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b des EEG 2017 muss die Bürgerenergiegesellschaft der Standortgemeinde, in der die geplanten Windenergieanlagen errichtet werden sollen bis zwei Monate nach Erhalt der BImSchG-Genehmigung eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft angeboten werden. Dieses Angebot muss von der Standortgemeinde nicht angenommen werden. Berichten zu Folge ist es in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen, dass die jeweils zuständige Kommunalaufsicht brandenburgischen Kommunen die Beteiligung an Windenergieanlagen untersagt hat. Vorbemerkungen der Landesregierung: Der vom Gesetzgeber festgelegte Schwerpunkt liegt bei Bürgerenergiegesellschaften bei den Bürgerinnen und Bürgern und nicht bei der Kommune, da diesen lediglich eine finanzielle Beteiligung von 10 % an der Bürgerenergiegesellschaft angeboten werden muss. Im Gegensatz dazu können Kommunen unabhängig von den Vorgaben des § 36g EEG Windenergieanlagen in eigener Verantwortung errichten und betreiben oder sich an Windenenergieanlagen - unabhängig vom prozentualen Anteil – direkt oder über kommunale Gesellschaften beteiligen. Seit dem EEG 2017 ist allerdings i. d. R. die vorherige erfolgreiche Beteiligung an dem gesetzlich vorgesehenen Ausschreibungsverfahren erforderlich, soweit nicht z. B. bereits vor dem 31.12.2016 eine Errichtungsgenehmigung erteilt worden ist. Wir fragen die Landesregierung: 1. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die Kommunalaufsicht einer Brandenburgischen Kommune die finanzielle Beteiligung an einer Gesellschaft zur Errichtung von Erneuerbarer Energieanlagen bzw. die wirtschaftliche Betätigung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untersagt hat? Wenn ja, bitte die Fälle benennen und die Gründe der Versagung einzeln auflisten. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7187 - 2 - zu Frage 1: Es sind keine Fälle der Versagung bei der Oberen und den Unteren Kommunalaufsichtsbehörden bekannt. Unabhängig davon ist momentan eine bereits bestehende, verbindliche Beteiligung von Kommunen an den vorgenannten Bürgerenergiegesellschaften nach § 36g Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b des EEG 2017 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die Angebotsfrist der 1. Ausschreibungsrunde endete am 1. Mai 2017, die Ergebnisse wurden am 19. Mai 2017 veröffentlicht. Von 34 bezuschlagten Windenergieanlagen in Brandenburg verfügte nur eine Anlage über eine Errichtungsgenehmigung. Angebote der Bürgerenergiegesellschaften an Kommunen müssen jedoch erst innerhalb von 2 Monaten nach Erlangen der Errichtungsgenehmigung erfolgen. 2. Wie bewertet die Landesregierung generell die Möglichkeit, dass sich Brandenburgische Kommunen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Unternehmen zur Errichtung von Erneuerbare Energieanlagen gründen können bzw. dass sie sich uneingeschränkt an Gesellschaften zur Errichtung von Erneuerbare Energieanlagen beteiligen können? zu Frage 2: Die Landesregierung begrüßt unter Beachtung der grundsätzlichen finanziellen Leistungsfähigkeit jegliche kommunale Beteiligung an Anlagen, die Energie aus erneuerbaren Energien gewinnen. Bereits mit dem „Gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten und des Ministeriums des Innern zu Kommunalkrediten für rentierliche Maßnahmen in den Bereichen der Energieeinsparung /Energieeffizienz und Erneuerbare Energien“ vom 17. April 2012 wurden den Kommunen des Landes Brandenburg noch einmal die Möglichkeiten erläutert, wie sie sich verstärkt beim Einsatz der Erneuerbaren Energien beteiligen können. 3. Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sieht im § 136 u.a. vor, dass wirtschaftliche Betätigungen von niedersächsischen Kommunen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien auch zulässig sind, wenn diese nur nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kommunen stehen. Damit wird die wirtschaftliche Betätigung der Niedersächsischen Kommunen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zum Teil erleichtert. Wie bewertet die Landesregierung diesen Passus vor dem Hintergrund, dass Kommunen dadurch verstärkt von der Energiewende partizipieren könnten? zu Frage 3: Die Landesregierung unterstützt ausdrücklich das Engagement von Kommunen im Bereich der Energiegewinnung, insbesondere auch bei den Erneuerbaren Energien . Daher ist auch – ähnlich wie in Niedersachsen – im § 91 Abs. 4 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) für die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme vorgesehen, dass eine diesbezügliche wirtschaftliche Betätigung auch außerhalb der Versorgung der örtlichen Gemeinschaft zulässig ist. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Partizipationsmöglichkeit von Brandenburgischen Kommunen an der Energiewende, die sich in einem Haushaltssicherungskonzept befinden ? zu Frage 4: Sofern eine Gemeinde beabsichtigt, sich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung über Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen an der Energiewende mittels eines Kredites zu beteiligen, bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde . Die Genehmigung ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der Landtag Brandenburg Drucksache 6/7187 - 3 - dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. In diesen Fällen sind Ausnahmen nur bei Vorliegen eines genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzeptes und ganz besonderer Umstände zulässig. Zu diesen besonderen Umständen gehört das Vorliegen einer uneingeschränkt rentierlichen Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme , d. h., dass sämtliche laufenden als auch die Folgekosten vollständig gedeckt werden. Diese uneingeschränkte Rentierlichkeit ist grundsätzlich durch eine fundierte und belastbare Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 16 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) nachzuweisen. Sofern diese Grundvoraussetzungen erfüllt werden, kann grundsätzlich jede Gemeinde an Maßnahmen der Energiewende partizipieren.