Landtag Brandenburg Drucksache 6/7206 6. Wahlperiode Eingegangen: 17.08.2017 / Ausgegeben: 22.08.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2851 des Abgeordneten Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/7000 Ende Gelände Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: 2016 fand zu Pfingsten in der Lausitz die Veranstaltung „Ende Gelände“ statt, während der es zu massiven Rechtsbrüchen gekommen ist. Laut Berliner Morgenpost kam es zu 173 Verhaftungen und zudem wurden 213 Strafverfahren eingeleitet. Frage 1: Welche Konsequenzen wurden von der Landesregierung aus den Ausschreitungen gezogen? zu Frage 1: Im Polizeipräsidium des Landes Brandenburg erfolgten Nachbereitungen, auch im Hinblick auf künftige Proteste ähnlicher Art. Dies betreffend ist vorgesehen, den Polizeieinsatz des Landes Nordrhein-Westfalen bei der diesjährigen Aktion im August von „Ende Gelände“ in Nordrhein-Westfalen durch Polizeiangehörige des Landes Brandenburg beobachten zu lassen. Die dort zusammengetragenen Erfahrungen werden bei der Vorbereitung künftiger Veranstaltungen dieser Art ebenfalls Berücksichtigung finden. Frage 2: Wie viele Strafverfahren wurden im Zuge von Ende Gelände 2016 eingeleitet (bitte aufschlüsseln nach Grund und Anzahl)? Wie viele Personen aus Brandenburg waren daran beteiligt? Frage 3: Wie ist der jeweilige aktuelle Verfahrensstand der unter 2. aufgeführten Strafverfahren (bitte aufschlüsseln nach Wohnsitz des Beschuldigten, Delikt, Verfahrensstand und ggf. Rechtsfolge)? Frage 4: Kamen im Zuge von Ende Gelände 2016 beschleunigte Verfahren zur Anwendung? Wenn ja, aufgrund welcher Delikte? zu den Fragen 2 bis 4: Insgesamt wurden 64 Ermittlungsverfahren wegen verschiedener Delikte eingeleitet (Stand: 2. August 2017). Diese schlüsseln sich wie folgt auf: Lfd. Nr. Delikt Verfahrensstand Wohnort 1 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beschleunigtes Verfahren; Geld-strafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € Sindelfingen Landtag Brandenburg Drucksache 6/7206 - 2 - Körperverletzung §§ 113, 223 StGB 2 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO Sindelfingen 3 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Oldenburg, Dresden, Riesa, Zwenkau, 4 Sachbeschädigung, § 303 StGB Ermittlungen dauern an Wuppertal 5 Hausfriedensbruch, § 123 StGB u.a. Einstellung gegen einen bekannten Beschuldigten gem. § 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 € an eine gemeinnützige Einrichtung; Ein-stellung gem. § 170 Abs. 2 StPO gegen unbekannt gebliebene weitere Beschuldigte Berlin 6 Gefährliche Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 113, 223, 224 StGB Antrag auf Erlass eines Strafbefehls; Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung Polen 7 Landfriedensbruch u.a., § 125 StGB Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO gegen etwa 80 unbekannt gebliebene Beschuldigte 8 Sachbeschädigung, § 303 StGB Ermittlungen gegen mehrere bekannte Beschuldigte dauern an Lüneburg, Sindelfingen, Weiterstadt 9 Sachbeschädigung, § 303 StGB u.a. Ermittlungen gegen bekannte und unbekannte Beschuldigte dauern an Soweit bekannt Lüneburg, Sindelfingen, Weiterstadt 10 Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch, §§ 123, 125 StGB Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO gegen eine Vielzahl unbekannt gebliebener Beschuldigter 11 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, § 21 VersG Einstellung gemäß § 170 i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO mangels Anfangsverdachts 12 Landfriedensbruch in einem besonders schweren Fall, §§ 125, 125a StGB u.a. Ermittlungen gegen 43 namentlich bekannte Beschuldigte dauern an Soweit bekannt Ahrensfelde, Berlin, Braunschweig, Elsenfeld, Greifswald, Hamburg, Kaufungen, Köln, Leipzig, Oranienburg , Potsdam, Re-gensburg, Salzgitter sowie Wohnorte in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Tschechien, Schweiz 13 Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO mangels Anfangsverdachts 14 Widerstand gegen Voll- Ermittlungen dauern an Schweiz Landtag Brandenburg Drucksache 6/7206 - 3 - streckungsbeamte, § 113 StGB 15 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte , § 113 StGB u.a. Ermittlungen dauern an Weiterstadt 16 Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, § 40 SprengG (pyrotechnischer Gegenstand) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelt 17 Sachbeschädigung, § 303 StGB u.a. Ermittlungen gegen 12 bekannte und 24 noch unbekannte Beschuldigte dauern an Soweit bekannt Braunschweig, Hamburg, Reiskirchen , Schopfheim , Schwarze Pumpe, Wehr sowie Wohnorte in Frankreich, Großbritannien, Polen und Schweiz 18 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB u.a. Ermittlungen gegen 10 unbekannte und 2 bekannte Beschuldigte dauern an Soweit bekannt Bonn und Stuttgart 19 Landfriedensbruch, § 125 StGB Ermittlungen gegen 6 unbekannte und 10 bekannte Beschuldigte dauern an Soweit bekannt Berlin, Freiburg, Greifswald, Leipzig, Lüdge, Potsdam, Stuttgart sowie Niederlande, Österreich 20 Versuchte gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224, 22, 23 StGB zum Nachteil von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Aktion „Ende Gelände“ Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO hinsichtlich 50 bekannter Personen mangels Anfangsverdachts 21 Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG (pyrotechnischer Gegenstand ) durch einen der unter Ziffer 20 Beschuldigten Anklage; Einstellung gemäß §§ 45, 47 JGG durch Amtsgericht Cottbus Spremberg 22 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, § 27 VersG durch einen der unter Ziffer 20 Beschuldigten Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts Spremberg 23 Gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB zum Nachteil eines Teilnehmers der Aktion „Ende Gelände“ Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da vier unbekannte Beschuldigte nicht ermittelt 24 Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr, § 315 StGB u.a. Abgabe an die Staatsanwaltschaft Görlitz wegen Tatortzuständigkeit Landtag Brandenburg Drucksache 6/7206 - 4 - 25 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelt 26 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte , § 113 StGB Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO Sindelfingen 27 Nötigung, § 240 StGB zum Nachteil eines Teilnehmers der Aktion „Ende Gelände“ Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelt 28 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB zum Nachteil von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Aktion „Ende Gelände“ durch einen Kommentar mit den Worten „Alle erschießen!“ auf der Facebook-Seite „Ende Gelände“ Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO Spremberg 29 Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, § 40 SprengG (pyrotechnischer Gegenstand) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelt 30 Diebstahl, § 242 StGB zum Nachteil eines Teilnehmers der Aktion „Ende Gelände“ Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelt 31 Versuchte Körperverletzung , §§ 223, 22, 23 StGB zum Nachteil von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Aktion „Ende Gelände“ Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelt 32 Gefährliche Körperverletzung , §§ 223, 224 StGB zum Nachteil eines Teilnehmers der Aktion „Ende Gelände“ Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelt 33 Nötigung, § 240 StGB zum Nachteil eines Teilnehmers der Aktion „Ende Gelände“ Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelt 34 Hausfriedensbruch, § 123 StGB Antrag auf Erlass eines Strafbefehls; Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20 € Köln 35-37 und 39 Hausfriedensbruch, § 123 u.a. Verbindung mit den Verfahren zu Ziffern 12, 17 und 18 wegen gleichen Verfahrensgegenstands 38 Sachbeschädigung, § 303 StGB Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da 30 unbekannte Beschuldigte nicht ermittelt 40 Versuchte gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224, 22, 23 StGB u.a. zum Nachteil von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Aktion „Ende Gelände“ Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelt 41 Gefährliche Körperverletzung , §§ 223, 224 StGB zum Nachteil von Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelt Landtag Brandenburg Drucksache 6/7206 - 5 - Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Aktion „Ende Gelände“ 42 Versuchte gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224, 22, 23 StGB zum Nachteil von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Aktion „Ende Ge-lände“ Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelt 43 bis 64 Sachbeschädigung, gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr, §§ 303, 315 StGB (Manipulation von Signalanlagen, Entfernung von Schotter aus Gleisbett, Errichtung von Gleisbarrikaden) Überwiegend Einstellung gemäß § 170 Abs. 2, da Täter nicht ermittelt; im Übrigen dauern Ermittlungen an Zur Beantwortung der Frage 4 wird darüber hinaus auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 2113 (LT-Drs. 6/5215) verwiesen. Frage 5: Wie viele Richter und Staatsanwälte hatten im Einsatzbereich Bereitschaftsdienst und wie viele bei dem zuständigen Amtsgericht? zu Frage 5: Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage 2113 (LT-Drs. 6/5215) verwiesen. Frage 6: Wie lange dauerte der jeweilige Bereitschaftsdienst (bitte Start und Enddatum sowie Uhrzeit angeben)? zu Frage 6: Bezüglich der Zeiten für den am Amtsgericht Cottbus während des erfragten Zeitraumes eingerichteten Bereitschaftsdienst wird auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 2113 (LT-Drs. 6/5215) verwiesen. Der zeitliche Umfang des Bereitschaftsdienstes der Staatsanwaltschaft Cottbus wurde bereits in der Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 2113 angegeben. Frage 7: Wenn es keinen Bereitschaftsdienst gab, was waren die Gründe hierfür? zu Frage 7: Es gab einen Bereitschaftsdienst; auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Frage 8: Wie viele Personen wurden im Zuge von Ende Gelände 2016 festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt, gegen wie viele wurde Haftbefehl erlassen? (bitte aufschlüsseln nach Wohnsitz des Betroffenen und Gründen) zu Frage 8: Im Zusammenhang mit den durchgeführten Einsatzmaßnahmen kam es zu 138 vorläufigen Festnahmen auf Grundlage der StPO und 40 vorübergehenden Ingewahrsamnahmen auf Grundlage des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG). Bei allen 178 Personen wurden erkennungsdienstliche Behandlungen auf Grundlage des BbgPolG durchgeführt. Davon wurden zwölf Personen zusätzlich auf Grundlage der StPO erkennungsdienstlich behandelt. Gegen eine Person wurde durch das zuständige Amtsgericht Haftbefehl zur Sicherung des Strafverfahrens erlassen. In den übrigen Fällen ordnete die Staatsanwaltschaft mangels Haftgründen die Aufhebung der vorläufigen Landtag Brandenburg Drucksache 6/7206 - 6 - Festnahmen an. Durch Maßnahmen der Gefangenensammelstelle und spätere Ermittlungen der eingerichteten Ermittlungsgruppe konnten 74 dieser Personen identifiziert werden. Die Wohnsitze der identifizierten Personen schlüsseln sich wie folgt auf: Bundesrepublik Deutschland Baden Württemberg 7 Bayern 2 Berlin 11 Brandenburg 6 Hamburg 4 Hessen 4 Mecklenburg-Vorpommern 3 Niedersachsen 7 Nordrhein-Westfalen 4 Sachsen 4 Thüringen 1 Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 6 Königreich Belgien 3 Französische Republik 4 Schweizerische Eidgenossenschaft 2 Republik Polen 2 Königreich Dänemark 1 Königreich Schweden 1 Tschechische Republik 1 Republik Österreich 1 Frage 9: Wie viele der bei Ende Gelände 2016 registrierten Personen wurden im Zuge anderer Veranstaltungen festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt, gegen wie viele wurde Haftbefehl erlassen? (bitte nach Wohnsitz des Betroffenen, Veranstaltung, Datum der Veranstaltung und Grund aufschlüsseln) Frage 10: Gegen wie viele der bei Ende Gelände 2016 registrierten Personen wurde im Zusammenhang mit anderen Veranstaltungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder erfolgte eine Verurteilung (bitte aufschlüsseln nach Wohnsitz des Betroffenen, Veranstaltung, Datum der Veranstaltung und Grund)? zu den Fragen 9 und 10: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Frage 11: Werden die Aktivitäten von Ende Gelände von den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beobachtet? Wenn ja, welche Aktivitäten wurden beobachtet? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7206 - 7 - zu Frage 11: Vom Verfassungsschutz des Landes Brandenburg werden nur Linksextremisten beobachtet, die sich an der Kampagne „Ende Gelände“ beteiligen. Die Kampagne selber wird nicht beobachtet. Durch die Polizei des Landes Brandenburg erfolgen eine offene Aufklärung sowie verdachts-unabhängige Recherchen in sozialen Netzwerken und auf Internetportalen. Bisher werden durch „Ende Gelände“ die Massenaktionen im Rheinland (August 2017) und in Bonn zur Klimakonferenz (November 2017) beworben. Das Lausitzer Revier wird u. a. in Newslettern thematisiert. Es werden jedoch keine konkreten Aktionen bekannt gemacht. Frage 12: Bei welchen weiteren Aktionen bzw. Veranstaltungen von Ende Gelände kam es zu rechtswidrigem Verhalten (bitte nach Veranstaltung, Datum der Veranstaltung und Art und Zahl der Rechtsbrüche aufschlüsseln)? zu Frage 12: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Frage 13: Sind zukünftige Aktionen und Veranstaltungen von Ende Gelände in Brandenburg bekannt? Wenn ja welche? zu Frage 13: Die Kampagne „Ende Gelände“ erwägt im Jahr 2018 wieder an einem Klimacamp in der Lausitz – vermutlich am Pfingstwochenende – teilzunehmen. Die Ortsgruppe „Ende Gelände“-Berlin/Brandenburg führt am 5./6. sowie am 12./13. August 2017 Vorfeldveranstaltungen zum Rheinlandcamp 2017 durch. Diese finden allerdings in Berlin statt. Frage 14: Handelt es sich bei Ende Gelände um einen in das Vereinsregister eingetragenen Verein oder um einen losen Zusammenschluss von Personen ohne spezielle Rechtsform? zu Frage 14: Bei „Ende Gelände“ handelt es sich nicht um einen im Vereinsregister eingetragenen Verein. Welche Organisationsform sich die Mitwirkenden von „Ende Gelände“ gegeben haben, ist der Landesregierung nicht bekannt. Frage 15: Wer zeichnet für die Seite „www.ende-gelaende.org“ presserechtlich verantwortlich? Frage 16: Auf wen ist das auf der Seite „www.ende-gelaende.org“ angegebene Spendenkonto registriert? zu den Fragen 15 und 16: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es handelt sich um anonymisierte Webauftritte. Frage 17: Wie bewertet die Landesregierung das auf der Seite „www.ende-gelaende.org“ veröffentlichte „RWE Ultimatum“? zu Frage 17: Mangels eines örtlichen Bezuges nimmt die Landeregierung hierzu keine Bewertung vor. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7206 - 8 - Frage 18: Sind der Landesregierung personelle und organisatorische Überschneidungen zu anderen Organisationen bzw. Vereinen bekannt, insbesondere zu solchen, die in die G- 20 Proteste verwickelt waren? Wenn ja welche? zu Frage 18: Linksextremisten versuchen, auf die Kampagne „Ende Gelände“ Einfluss zu nehmen und sie für linksextremistische Aktionen zu instrumentalisieren. Darunter befindet sich auch die Interventionistische Linke (IL), die auch an den G-20 Protesten beteiligt war. Frage 19: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zum sogenannten Lausitzcamp? zu Frage 19: Seit dem Jahr 2011 werden jährlich von regionalen und überörtlichen „Klimaaktivisten“ und Kritikern der Verstromung fossiler Energieträger die Lausitzer „Klimaund Energiecamps“ durchgeführt. Seit dem Jahr 2015 agiert das Camp unter dem einheitlichen Logo: „LAUSITZCAMP“. Abgehalten werden diese Camps in der Regel über einen Zeitraum von einer Woche und immer im Einzugsraum des Lausitzer Kohlereviers, so in Jänschwalde, Cottbus und in Proschim. In den Jahren 2011 bis 2015 fanden sie jeweils im August und einmal im Juli statt. Im Jahr 2016 wurde erstmals die Aktion in den Mai verlegt und passte sich so einem internationalen Klima-Protestzyklus an. Dadurch wurde zu Pfingsten 2016 dem Aktionsbündnis „Ende Gelände 2016 –Kohlebagger stoppen, Klima schützen“ eine Basis in Form eines Camps angeboten. Dessen Durchführung , die in Teilen unfriedlich verlief und durch Aktivitäten der Kampagne „Ende Gelände“ deutlich geprägt war, wurde ab dem vorletzten Tag von der zuständigen Ordnungsbehörde untersagt. Das „Lausitzcamp 2017“ verlief, erstmals als Fahrradtour durch die Lausitz, störungsfrei. Frage 20: Wie bewertet die Landesregierung die Rolle des Lausitzcamps im Zusammenhang mit Ende Gelände 2016? zu Frage 20: Das Lausitzcamp 2016 in Proschim ist ein Camp von Umweltaktivisten, an dem auch Linksextremisten teilgenommen haben. Das Lausitzcamp an sich wird nicht als linksextremistisch bewertet. Das Lausitzcamp wurde 2016 von der Kampagne „Ende Gelände“ unterstützt und teilweise vereinnahmt. Links-extremisten haben versucht, auf die Kampagne Einfluss zu nehmen. Das „Lausitzcamp“ sicherte 2016 die logistische Basis für die Massenaktion von „Ende Gelände“.