Datum des Eingangs: 26.02.2015 / Ausgegeben: 03.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/724 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 255 des Abgeordneten Dieter Dombrowski der CDU-Fraktion Drucksache 6/545 Kostenerstattung für die Sanierung verrohrter Teilabschnitte von Gewässern II. Ordnung Wortlaut der Kleinen Anfrage 255 vom 03.02.2015 : Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in seinem Urteil vom 13.11.2014 (AZ: VG 1 K 3926/13) festgestellt, dass der Wasser- und Bodenverband „Untere Havel - Brandenburger Havel“ den völlig maroden, verrohrten Teil des Körgrabens unterhalten und damit sanieren muss. Der Körgraben verläuft auf einer Länge von ca. 500m unter der Stadt Rathenow. Die Sanierung dieses Teilstückes wird schätzungsweise 1 bis 1,5 Mio. EUR kosten. Die erwarteten Kosten belaufen sich damit fast auf das Doppelte des normalen Jahresetats des Wasser- und Bodenverbandes. Wer diese Sanierungskosten zu tragen hat, ließ das Verwaltungsgericht Potsdam in seinem Urteil offen. Insbesondere ist nach wie vor ungeklärt, ob es sich um erstattungsfähige Mehrkosten gemäß § 85 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) handelt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten sämtliche Beitragspflichtigen im Verbandsgebiet für die Sanierung des Körgrabens zahlen. Verrohrte bzw. betonierte Abschnitte gibt es aber auch in Gewässern II. Ordnung, für deren Unterhaltung andere Gewässerunterhaltungsverbände zuständig sind. Auch dort herrscht teilweise Ungewissheit darüber, ob es sich bei den Sanierungskosten für verrohrte Grabenabschnitte um einen Mehrkostentatbestand gemäß § 85 BbgWG handelt oder diese Kosten umlagefähig sind. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung das eingangs beschriebene Beispiel des Körgrabens in Rathenow? Handelt es sich bei den Sanierungskosten des verrohrten Teilabschnitts des Körgrabens um erstattungsfähige Mehrkosten gemäß § 85 BbgWG? Wenn nein, warum nicht? 2. Gemäß § 85 Abs. 1 BbgWG hat der Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren. Welche konkreten Fälle sind nach Auffassung der Landesregierung im Rahmen des § 85 BbgWG zu berücksichtigen? 3. Welche Gewässerunterhaltungsverbände haben im Zeitraum vom 2009 bis 2015 welche Mehrkostenerstattungen geplant und auch tatsächlich erhoben ? (bitte tabellarisch auflisten) 4. Welche Institutionen haben Mehrkosten jeweils erstattet? 5. Wie bewertet die Landesregierung den bisherigen Vollzug des § 85 BbgWG? Gibt es nach Auffassung der Landesregierung Vollzugsdefizite? Wenn ja, aus welchen Gründen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung , Umwelt und Land-wirtschaft, Jörg Vogelsänger, die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Grundlage für die Erhebung von Mehrkosten der Gewässerunterhaltung sind §§ 80 Abs. 1 S. 2 und 85 Abs. 1 BbgWG. Voraussetzung für die Erhebung von Mehrkosten ist, dass die Unterhaltung erschwert wird und sich dadurch die Kosten der Unterhaltung erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sollen gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 BbgWG die Mehrkosten gesondert erhoben werden. Die nachfolgenden Antworten beschränken sich auf Aussagen grundsätzlicher Natur zur Erhebung der Mehrkosten, da insoweit Detailinformationen zum konkreten Sachverhalt nicht vorliegen. Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung das eingangs beschriebene Beispiel des Körgrabens in Rathenow? Handelt es sich bei den Sanierungskosten des verrohrten Teilabschnitts des Körgrabens um erstattungsfähige Mehrkosten gemäß § 85 BbgWG? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 1: In seiner Entscheidung geht das VG Potsdam davon aus, dass es sich bei der Verrohrung um einen vom Gewässerunterhaltungspflichtigen zu unterhaltenden Teil eines Gewässers handelt. Da die Verrohrung des Gewässers im verrohrten Abschnitt das Bett des Gewässers bilde, handele es sich um eine Anlage, die Teil des Gewässers ist. Nach Auskunft des Verbandes hat dieser mit Datum vom 18.12.2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des VG Potsdam gestellt. Im konkreten Fall muss der Gewässerunterhaltungspflichtige prüfen, ob die geplanten Maßnahmen noch als Unterhaltungsmaßnahmen zu qualifizieren sind und die Voraussetzungen der §§ 80 Abs. 1 S. 2, 85 Abs. 1 BbgWG für die Geltendmachung der Mehrkosten gegenüber den Grundstücks-/Anlageneigentümern oder Verursachern gegeben sind. Frage 2: Gemäß § 85 Abs. 1 BbgWG hat der Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren. Welche konkreten Fälle sind nach Auffassung der Landesregierung im Rahmen des § 85 BbgWG zu berücksichtigen? Zu Frage 2: Es sind u. a. folgende die Kosten der Gewässerunterhaltung erhöhende Erschwernisse denkbar: a) Mehrkosten bei Einleitungen in Gewässer durch - zusätzliche Kontrolltätigkeit, - Ufersicherungsmaßnahmen, - zusätzliches Krauten und Mähen, - Entnahme von eingespültem Material. b) Mehrkosten bei Anlagen im und am Gewässer, z. B. Querbauwerken, Durchlässen , Zäunen, Stegen, Gebäuden, durch - Sicherungsmaßnahmen im Gewässer, z. B. Verbau von Kolken, - Umfahren der Hindernisse, - Restarbeiten mit anderer Technologie. Frage 3: Welche Gewässerunterhaltungsverbände haben im Zeitraum vom 2009 bis 2015 welche Mehrkostenerstattungen geplant und auch tatsächlich erhoben? (bitte tabellarisch auflisten) Frage 4: Welche Institutionen haben Mehrkosten jeweils erstattet? Zu Frage 3 und 4: Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Frage 5: Wie bewertet die Landesregierung den bisherigen Vollzug des § 85 BbgWG? Gibt es nach Auffassung der Landesregierung Vollzugsdefizite? Wenn ja, aus welchen Gründen? Zu Frage 5: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über Vollzugsdefizite vor.