Landtag Brandenburg Drucksache 6/7282 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.08.2017 / Ausgegeben: 04.09.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2919 der Abgeordneten Christoph Schulze (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) und Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/7108 Brand von Windkraftanlagen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Aufgrund von technischen Defekten oder Blitzeinschlag kommt es in seltenen Fällen zu Bränden von Windkraftanlagen. Laut Auskunft der Landesregierung in der Drucksache 6/890 haftet der Eigentümer/Betreiber von Windkraftanlagen auch für Schäden Dritter. Eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung der Eigentümer/Betreiber von Windkraftanlagen gab es 2015 nicht. Dies ist erstaunlich, da selbst jeder Hundebesitzer für seinen Hund und jeder Besitzer eines Kraftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung haben muss. Frage 1: Trifft es immer noch zu, dass Eigentümer/Betreiber von Windkraftanlagen keine Haftpflichtversicherung für Schäden Dritten nachweisen müssen? Wenn ja, wer haftet für Schäden Dritter, wenn der Eigentümer/Betreiber von Windkraftanlagen zahlungsunfähig ist? Wenn nein, bis zu welcher Summe sind Schäden Dritter abgesichert und wer tritt für Schäden über der Haftungssumme ein, wenn der Eigentümer/Betreiber von Windkraftanlagen nicht zahlungsfähig ist? zu Frage 1: Für Schäden, die durch den Betrieb von Windkraftanlagen verursacht werden, haftet der Betreiber. Der Haftungseintritt eines Dritten im Falle der Leistungsunfähigkeit ist nicht geregelt. Frage 2: Wenn es keine Pflicht zur Haftpflichtversicherung von Eigentümer/Betreiber von Windkraftanlagen gibt, ist dies geplant? zu Frage 2: Nein. Frage 3:Wer ist gesetzgeberisch verantwortlich für die Einführung einer Pflicht zur Haftpflichtversicherung von Eigentümer/Betreiber von Windkraftanlagen im Land Brandenburg ? zu Frage 3: Da entsprechende Regelungen durch den Bundesgesetzgeber bisher nicht getroffen wurden, wäre das Land Brandenburg berechtigt, eine landesrechtliche Regelung vorzunehmen.