Landtag Brandenburg Drucksache 6/7296 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.08.2017 / Ausgegeben: 04.09.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2899 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/7069 Legehennenanlage in Hardenbeck Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im Juni 2012 wurde eine gewerbliche Intensivtierhaltungsanlage für Legehennen mit Zugang zum Außenbereich in der Gemarkung Hardenbeck der Gemeinde Boitzenburger Land genehmigt (Genehmigungsbescheid nr. 20.110.00/11/0701A.2/RO). Die Anlage befindet sich im Landschaftsschutzgebiet und im Vogelschutzgebiet Norduckermärkische Seenlandschaft. Es erfolgte eine Befreiung von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes nach § 67 BNatSchG. Eine Befreiung von den Geboten und Verboten nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes kann auf Antrag gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Nicht ersichtlich ist, dass diese Ausnahmetatbestände hier zutreffen könnten. Frage 1: Wieso wurde die Anlage im Landschafts- und Vogelschutzgebiet genehmigt? Worauf fokussiert sich in der o.g. Genehmigung das überwiegende öffentliche Interesse einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art bzw. welche Vorschriften würden bei Durchführung des Vorhabens im Einzelfall zu unzumutbaren Belastungen führen? Frage 2: Wodurch wird gewährleistet, dass das Vorhaben trotz Abweichung von den Geund Verboten des BNatSchG mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist? zu Frage 1 und 2: Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung lagen vor. Hinsichtlich der Sicherung der Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Genehmigungsbescheid diverse Auflagen enthalten. Frage 3: Wurden die Naturschutzbeiräte nach § 35 Abs. 1 BbgNatSchAG im Genehmigungsverfahren , insbesondere bei der Vorbereitung der Entscheidung zur Befreiung nach § 67 BNatSchG beteiligt? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 3: Gemäß § 11 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) sind in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Behörden, deren Landtag Brandenburg Drucksache 6/7296 - 2 - Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu beteiligen. Es handelt sich um eine abschließend bestimmte Vorschrift, so dass es nicht im Ermessen der Genehmigungsbehörde steht, weitere Beteiligungen vorzunehmen. Da es sich bei einem Naturschutzbeirat nicht um eine Behörde im Sinne der Vorschrift handelt, wurde dieser nicht beteiligt. Frage 4: Wurde die Anlockwirkung der Legehennenanlage auf Greifvögel aufgrund des unnatürlichen Nahrungsangebotes im Bereich der Außenanlage im Genehmigungsverfahren berücksichtigt? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 4: Nein. Dies wurde nicht als relevant eingeschätzt. Frage 5: Wurde für die Errichtung der Geflügeltrockenkotanlage (Baugenehmigung Nr. AZ: 63.03346-15-20) eine gesonderte Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilt? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 5: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Für die Erteilung der Baugenehmigung ist der Landkreis Uckermark zuständig. Frage 6: Wurde im Rahmen der nachträglichen Genehmigung der Kotanlage der Zusammenhang mit der Legehennenanlage näher betrachtet? Wenn ja, in welcher Form? Hätte die Kotanlage nicht Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Legehennenanlage sein müssen, da sie zum Betrieb dieser notwendig ist? zu Frage 6: Über den Inhalt der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Da die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nicht vorliegen, war die Errichtung der Kotanlage nicht in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einzubeziehen . Frage 7: Ist der Landesregierung bekannt, dass sich im direkten Umfeld der Legehennenanlage ein geschütztes Biotop befindet, für welches bereits eine Löschwasserentnahme genehmigt wurde? Wieso wurde dieses in der Änderungsgenehmigung nicht als solches berücksichtigt? Liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis zur vorgesehenen Einleitung von Niederschlagswasser der Dachflächen der Anlage in dieses Biotop vor? zu Frage 7: Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope. Frage 8: Am 19. April 2017 wurde mit einer Änderungsgenehmigung (Nr: 20.077.ÄO/15/7.1.1.2VT13) ein Stallneubau zur Kapazitätsaufstockung bewilligt. Mit welcher Begründung wurde in diesem Fall eine Befreiung von den Geboten und Verboten nach § 67 BNatSchG erteilt und wie wird gewährleistet, dass das Vorhaben mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist? zu Frage 8: Für das Vorhaben wurde im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Insofern war eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG nicht erforderlich.