Landtag Brandenburg Drucksache 6/7304 6. Wahlperiode Eingegangen: 31.08.2017 / Ausgegeben: 05.09.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2917 der Abgeordneten Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/7106 Kostensteigerungen bei der Umsetzung der Eisenbahnkreuzungsvereinbarungen (2) Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Durch verschiedene Gemeinden wurden entsprechende Vereinbarungen zur Mitfinanzierung für Eisenbahnkreuzungen abgeschlossen, um die Bauvorhaben zu realisieren. Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung der Landesregierung: Die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 bezieht sich ausschließlich auf die Ausbaustrecke Berlin – Dresden, zu weiteren Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EkrG) liegen gegenwärtig keine statistischen Zusammenstellungen vor. 1. In welchen Gemeinden wurden diese Mitfinanzierungsvereinbarungen zum Bau der Eisenbahnkreuzungen abgeschlossen? zu Frage 1: Teltow-Fläming Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Gemeinde Rangsdorf Stadt Zossen Stadt Baruth Dahme-Spreewald Landkreis Dahme-Spreewald Amt Unterspreewald/Stadt Golßen Amt Unterspreewald/Gemeinde Drahnsdorf Stadt Luckau Gemeinde Heideblick Elbe-Elster Landkreis Elbe-Elster Stadt Sonnewalde Stadt Doberlug-Kirchhain Amt Elsterland/Gemeinde Rückersdorf Landtag Brandenburg Drucksache 6/7304 - 2 - 2. Wie viele Gemeinden haben sich an mehreren Kreuzungsbauwerken zu beteiligen? zu Frage 2: Stadt Zossen 2 Stadt Baruth 2 Amt Unterspreewald 2 Gemeinde Heideblick 2 Stadt Doberlug-Kirchhain 2 Amt Elsterland 3 3. Welche Gemeinden erhalten finanzielle Zuschüsse des Landes Brandenburg und in welcher Höhe? (Bitte auflisten) zu Frage 3: Zuwendungen des Landes Brandenburg zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erfolgen gemäß Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) für die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg – Teil Kommunaler Straßenbau (Rili KStB Bbg 2016) in Höhe von 75% und 90% in Verbindung mit der Ausnahmeentscheidung des MIL für EkrG-Teilmaßnahmen im Zuge des Gesamtvorhabens „Ausbaustrecke Berlin – Dresden“ vom 15.10.2014 für „Finanzschwache Kommunen“. Teltow-Fläming Gemeinde Blankenfelde-Mahlow 286 T€ Gemeinde Rangsdorf 2.362 T€ Stadt Zossen 1.044 T€ Stadt Baruth 1.481 T€ Dahme-Spreewald Landkreis Dahme-Spreewald 661 T€ Amt Unterspreewald 1.240 T€ Stadt Luckau 526 T€ Gemeinde Heideblick 1.659 T€ Elbe-Elster Landkreis Elbe-Elster 536 T€ Stadt Sonnewalde 265 T€ Stadt Doberlug-Kirchhain 363 T€ Amt Elsterland/Gemeinde Rückersdorf 1.980 T€ 4. Für welche Kreuzungsbauvorhaben sind Kostensteigerungen und in welcher Höhe bekannt ? (Bitte auflisten) zu Frage 4: (Bezogen auf das Drittel der Kreuzungsvereinbarung/Nachtragsvereinbarung gemäß §§ 3, 13 EKrG für die Gemeinden. Abkürzungen: EÜ: Eisenbahnüberführung [Bahn ist oben], SÜ: Straßenüberführung [Straße ist oben], FÜ: Fußgängerüberweg, PTU: Personentunnelunterführung ) Teltow-Fläming Erhöhung EÜ Dahlewitz 25 T€ EÜ Seebadallee 88 T€ SÜ/FÜ Neuhof 62 T€ Landtag Brandenburg Drucksache 6/7304 - 3 - SÜ Lindenbrück 178 T€ SÜ Mückendorf 273 T€ SÜ Klein Ziescht 628 T€ Dahme-Spreewald PTU Altgolßen 251 T€ SÜ Falkenhain 236 T€ SÜ Kümmritz 407 T€ SÜ Pitschen Pickel 539 T€ SÜ Wehnsdorf 125 T€ EÜ Waldrehna 2.490 T€1 Elbe-Elster SÜ Kleinkrausnick 281 T€ SÜ Schönewalde/Frankena 91 T€ Seitenwegeausbau Fischwasserstraße 98 T€ SÜ Bad Erna 30 T€ 5. In welcher Form werden die einzelnen Gemeinden bei Kostensteigerungen unterstützt? zu Frage 5: Im Rahmen der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) für die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg - Teil kommunaler Straßenbau - (Rili KStB Bbg 2016) vom 20. April 2016, erschienen im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 37 vom 27. September 2016, in Verbindung mit der Ausnahmeentscheidung des MIL für EkrG- Teilmaßnahmen im Zuge des Gesamtvorhabens „Ausbaustrecke Berlin – Dresden“ vom 15.10.2014 für „Finanzschwache Kommunen“ können bei der zuständigen Bewilligungsbehörde , dem Landesbetrieb Straßenwesen, entsprechende Fördermittel beantragt werden . Das trifft auch für Kostenerhöhungen zu. Zusätzlich können gemäß Ziffer 4.3 der Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuweisungen zum Ausgleich des besonderen Bedarfs gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes an Gemeinden und Landkreise ab dem Jahr 2017 (Richtlinie Besonderer Bedarfsausgleich – RLBBABbgFAG) vom 10. April 2017, erschienen im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 18 vom 10. Mai 2017, Gemeinden Bedarfszuweisungen als investive Hilfen gewährt werden, die trotz sparsamster Haushalts- und Wirtschaftsführung einen Haushaltsausgleich mittelfristig nicht darstellen können und nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft notwendige und unabweisbare Investitionen zu finanzieren bzw. Förderprogramme zu kofinanzieren. 6. In welchen Gemeinden gab es bisher zur Bewältigung der Bauvorhaben Eisenbahnkreuzungen fachliche Unterstützung vom Ministerium bzw. vom Landesamt? zu Frage 6: Das BMVI prüft selbst bzw. der Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg prüft im Auftrag des Bundes (je nach Kostenumfang des Vorhabens) grundsätzlich jeden Entwurf einer Kostenvereinbarung, da neben der Bahn auch der Bund an der Finanzierung beteiligt ist. Zuvor hat das Eisenbahnbundesamt bereits die technischen Lösungen geprüft. 1 Der Betrag ist durch den Landesbetrieb Straßenwesen noch nicht abschließend geprüft. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7304 - 4 - 7. Gibt es einen Prüfauftrag für den Landesrechnungshof wegen der enormen Mehrkosten und deren Rechtmäßigkeit, insbesondere der höheren Eigenanteile und der Förderungen durch das Land, die z.B. in der Gemeinde Heideblick und gegebenenfalls in anderen Gemeinden zu erwarten sind? 8. Wenn ja, in welchen Gemeinden? zu Fragen 7 und 8: Die Landesregierung beauftragt nicht den Landesrechnungshof, vielmehr entscheidet der Landesrechnungshof selbst über die Durchführung von Prüfungen. 9. Welche Unterstützungen erhalten Gemeinden, die sich in der Haushaltssicherung befinden ? (Bitte konkret benennen) zu Frage 9: Siehe hierzu die Antwort zu Frage 5. 10. Müssen Gemeinden die sich in der Haushaltssicherung befinden, andere kommunale Pflichtvorhaben wie Schulen und Kindertagesstätten, wegen der Mehrkosten durch die Eisenbahnkreuzungen und der ungenügenden finanziellen Vorplanung durch die Bahn, zurückstellen? zu Frage 10: Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Gemeinden, die sich in der Haushaltsnotlage befinden, wegen der Mehrkosten durch die Eisenbahnkreuzungsvereinbarungen andere kommunale Pflichtvorhaben zurückstellen mussten. Zur Vermeidung solcher Fälle dienen Bedarfszuweisungen gemäß § 16 Absatz 1 Ziffer 3 des BbgFAG in Verbindung mit den unter der Antwort zur Frage 5 gegebenen Ausführungen. 11. Wer, bzw. welche Institution hat festgelegt, welche Kosten bei den Eisenbahnkreuzungen nicht förderfähig sind? zu Frage 11: Grundlage der Förderentscheidungen ist die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg - Teil kommunaler Straßenbau - (Rili KStB Bbg 2016) vom 20. April 2016, erschienen im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 37 vom 27. September 2016. 12. Welche Verfahren werden geplant, um finanzschwachen Gemeinden bei nicht förderfähigen Kosten, wie z.B. Ausgleichsmaßnahmen zu helfen? (Bitte auflisten) zu Frage 12: Die Landesregierung plant keine weiteren Verfahren, da sie die Gewährung von Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuweisungen zum Ausgleich des besonderen Bedarfs gemäß § 16 BbgFAG Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes an Gemeinden und Landkreise ab dem Jahr 2017 (Richtlinie Besonderer Bedarfsausgleich – RLBBABbgFAG) vom 10. April 2017, erschienen im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 18 vom 10. Mai 2017, für ein wirksames Instrument hält, um solche Finanzierungsprobleme von finanzschwachen Gemeinden zu lösen.