Landtag Brandenburg Drucksache 6/7330 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.09.2017 / Ausgegeben: 11.09.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2903 der Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) und Prof. Dr. Michael Schierack (CDU- Fraktion) Drucksache 6/7087 Entlastungen des Bundes und Durchreichung der Mittel an die Kommunen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: In der gesamten laufenden Legislaturperiode des Bundestages (18. Wahlperiode) beträgt das zusätzliche finanzielle Engagement des Bundes zu Gunsten von Ländern und Kommunen knapp 100 Mrd. Euro. Da der Bund aus rechtlichen Gründen keine Mittel direkt an die Kommunen geben darf, kommen als Transferwege an die Kommunen insbesondere die Umsatzsteueranteile der Kommunen sowie die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen des SGB II in Frage. Zusätzlich kann die Entlastung über die Umsatzsteueranteile der Länder erfolgen, die die Mittel dann an die Kommunen weitergeben müssen. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Fragesteller führen in ihrer Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage 2903 aus, dass das finanzielle Engagement des Bundes zu Gunsten von Ländern und Kommunen in der 18. Wahlperiode des Bundestages knapp 100 Mrd. Euro betrage. Diese Aussage ist für die Landesregierung nicht nachvollziehbar. Die Bundesregierung selbst hat in ihren aktuellen Dokumenten (Finanzplan 2016-2020, BR-Drs. 401/16, S.11; Finanzbericht 2017 des BMF, S. 17) die aus ihrer Sicht wesentlichen Entlastungen von Ländern und Kommunen in der 18. Legislaturperiode zusammengestellt, deren Gesamtvolumen sich nach Auffassung der Bundesregierung auf knapp 66 Mrd. Euro beläuft. Da dieser Betrag jedoch auch die Fortsetzung bereits bestehender Maßnahmen und die Finanzierung bundesseitig veranlasster bzw. gesamtstaatlich zu verantwortender zusätzlicher Aufgaben von Ländern und Kommunen – insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen – beinhaltet, ist die tatsächliche Entlastung der Haushalte von Ländern und Kommunen zumindest erheblich geringer. Darüber hinaus weist die Landesregierung darauf hin, dass der Bund in dem betrachteten Zeitraum auch in nennenswertem Umfang Leistungen an die Länder gekürzt hat (z.B. Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten ) oder sich in erheblichem Umfang innerhalb des Bundeshaushalts refinanziert hat (z.B. Wegfall des Betreuungsgeldes, Streichung der zweckgebundenen Verwendung des Umsatzsteuer-Vorabs des Bundes zugunsten der Arbeitslosenversicherung). Unter Berücksichtigung dieser finanziellen Entlastungen kann per Saldo kein zusätzliches finanzielles Engagement des Bundes festgestellt werden, das zu einer tatsächlichen haushaltsmäßigen Entlastung von Ländern und Kommunen geführt hat. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7330 - 2 - Zur Vermeidung von Missverständnissen werden in der nachfolgenden Beantwortung lediglich die zusätzlichen Einnahmen des Landes Brandenburg und seiner Kommunen ausgewiesen , die jedoch nicht mit einer haushaltsmäßigen Entlastung des Landes und der Kommunen oder einer finanziellen Belastung des Bundes gleichgesetzt werden können. Zu der Aussage der Fragesteller, die Länder müssten Erhöhungen ihrer Umsatzsteueranteile an die Kommunen weitergeben, wird unter Frage 5 Stellung genommen. Frage 1: Auf welche Summe beläuft sich der im Vorwort dargestellte Entlastungsbeitrag für das Land Brandenburg für die Jahre seit 2013 (Referenzjahr), also die 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (Bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen die zu einer Entlastung des Landes bzw. der Kommunen geführt haben)? Frage 2. Wie viele dieser Mittel wurden an die Kommunen weitergereicht? zu den Fragen 1 und 2: Der Bund hat in seinem aktuellen Finanzplan 2016-2020 (BR-Drs. 401/16, S.11) bzw. dem Finanzbericht 2017 des BMF, S. 17 die aus seiner Sicht wesentlichen Entlastungen von Ländern und Kommunen in der 18. Legislaturperiode zusammengestellt . Diese Auflistung wird zugrunde gelegt, um die Auswirkungen auf die Einnahmen des Landes Brandenburg sowie der brandenburgischen Kommunen zu quantifizieren. Die auf Brandenburg entfallenden Einnahmen sowie die Weitergabe an die Kommunen ergeben sich aus der Anlage. Über die Angaben in der Anlage hinaus gibt die Landesregierung folgende Erläuterungen: Zum Spiegelstrich 1 (Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung): Der Bund erstattete den Ländern im Jahr 2012 einen Anteil von 45 Prozent, im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und seit dem Jahr 2014 jeweils die gesamten entstandenen Nettoausgaben für die Ausführung der Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 46a Absatz 1 SGB XII). Die Erstattungsbeträge des Bundes werden durch das Land Brandenburg in voller Höhe an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet . Die in der Anlage ausgewiesenen Beträge beziehen sich auf das zusätzliche finanzielle Engagement des Bundes durch die Erhöhung des Anteils von 45 auf 100 Prozent seit 2014. Zur Gegenfinanzierung der Übernahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat der Bund seine Beteiligung an den Kosten der Arbeitsförderung der Bundesagentur für Arbeit im entsprechenden Umfang abgesenkt. Zu diesem Zweck wurde die seinerzeit in § 1 Absatz 1 Satz 1 Finanzausgleichsgesetz bestehende Zweckbindung für 4,45 Prozentpunkte des gesamtstaatlichen Umsatzsteueraufkommens (sog. Umsatzsteuer -Vorab) zugunsten der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ersatzlos gestrichen. Die Länder haben in diesem Zusammenhang zugesagt, keine Forderungen in Bezug auf die entsprechenden Umsatzsteuereinnahmen zu stellen. Im Ergebnis refinanziert der Bund die durch die Übernahme der Finanzierungskompetenz für die Grundsicherung entstandenen Mehrausgaben zum überwiegenden Teil durch zusätzlich frei verfügbare Einnahmen aus der Umsatzsteuer. Die Mindereinnahmen, die den Ländern durch den Verzicht auf eine Beteiligung an dem Umsatzsteuer-Vorab entstanden sind, sind in der Anlage nicht berücksichtigt . Landtag Brandenburg Drucksache 6/7330 - 3 - Zum Spiegelstrich 2 (Entflechtungsgesetz): Das Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz - EntflechtG) regelt Bundeserstattungen für verschiedene Aufgabenbereiche, die im Folgenden beschrieben werden: a) Wohnraumförderung: Im Zuge der Einigung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik am 24. September 2015 erfolgte eine Erhöhung der Mittel aus dem Entflechtungsgesetz für die Wohnraumförderung in Höhe von 500 Mio. Euro p.a. in den Jahren 2016 bis 2019. Auf Brandenburg entfielen anteilig rd. 30 Mio. Euro p.a. für den vorgenannten Zeitraum. Die zusätzlichen Mittel wurden ab dem Nachtragshaushalt 2016 über Titel 893 11 dem Landeswohnungsbauvermögen (LWV) für investive Zwecke zugewiesen und flossen in das bestehende Programmportfolio des LWV ein. Eine Zweckbindung der Bundesmittel zur Weiterleitung an die Kommunen im Sinne der Frage 2 der KA 2903 besteht nicht. Von der Erhöhung der für die soziale Wohnraumförderung zweckgebundenen Zuweisungen an das LWV profitieren aber auch kommunale Wohnungsunternehmen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Für das Jahr 2017 stehen dem Land Brandenburg nach dem Entflechtungsgesetz (zuletzt geändert am 01.12.2016) zusätzliche Kompensationsmittel in Höhe von 15,3 Mio. EUR zu, die in gleicher Höhe dem LWV zugewiesen werden. b) Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden: Gemäß dem EntflechtG stehen den Ländern mit Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für „Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden“ seit dem Jahr 2007 bis zum 31. Dezember 2019 jährliche Bundesmittel zu. Es handelt sich bei den Mitteln des EntflechtG um Kompensationsmittel aus dem Wegfall einer Gemeinschaftaufgabe von Bund und Ländern, somit ergibt sich hieraus keine Entlastungswirkung für das Land oder die Kommunen. Der Bund hat im Übrigen seit 2007 die Mittel nicht erhöht . Daher werden in der Anlage keine Zuweisungen ausgewiesen. Die Aufteilung und Zweckbindung der Mittel aus dem EntflechtG ist landesgesetzlich in § 2 Absatz 1 des Gemeindeverkehrs -, Wohnraum-, Hochschul- und Bildungs-Förderungsgesetzes (GWHBFöG) geregelt. Regelungen zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden erfolgen in § 3 des GWHBFöG sowie durch entsprechende Richtlinien des MIL. c) Hochschulbau: Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Gemeinschaftsaufgabe „Hochschulbau“ abgeschafft . Im Rahmen der ab 2007 geltenden Nachfolgeregelung erhält das Land nach Art. 143 c GG Kompensationsmittel. Die Höhe ergibt sich aus § 2 (1) i. V. m. § 4 (1) des Entflechtungsgesetzes . Somit erhält Brandenburg seit dem 1.1.2007 jährlich 22.414.000 Euro Kompensationsmittel vom Bund. Gemäß § 6 (2) des Entflechtungsgesetzes entfällt seit 2014 die gruppenspezifische Zweckbindung. Die ab 2014 neu festgelegten Beträge unterliegen bis 31.12.2019 lediglich einer investiven Zweckbindung. Der Zuweisungsbetrag an Brandenburg wurde in vorgenannter Höhe fortgeschrieben. Die Entflechtungsmittel für den Hochschulbau wurden nicht in die Anlage aufgenommen, da hier nicht das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllt ist. Es handelt sich um eine Fortführung der bestehenden Rechtslage (EntflechtG – ab 2007). Landtag Brandenburg Drucksache 6/7330 - 4 - Zum Spiegelstrich 3 (Unterbringung Asylbewerber) / Landesanteil an der Umsatzsteuer : Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1722) hat der Bund eine fallabhängige Kostenerstattung eingeführt. Für 2016 erhielten die Länder auf der Basis des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes zunächst eine Abschlagszahlung , die mit dem Integrationsbeteiligungsgesetz um eine Abrechnung sowie zusätzliche Abschlagszahlungen ergänzt wurde. Die im Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) für 2016 vorgesehene Entlastung um 500 Mio. € wurde später mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in das Jahr 2015 vorgezogen . Außerdem wurde der Betrag um 1 Mrd. € erhöht. In den in der Anlage aufgeführten Zahlen ist auch die Integrationspauschale enthalten, die mit dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen (Gesetz vom 01.12.2016) für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Höhe von 2 Milliarden Euro eingeführt worden ist. zum Spiegelstrich 4 (Anhebung Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) ab 2011 und Bildungs- und Teilhabepaket (BuT): Jährliche Anpassungen aufgrund des BuT erfolgen im Rahmen der Bundesbeteiligungs- Festlegungsverordnung. Die erhöhte Quote aufgrund der Ausgaben des BuT wird nicht als zusätzliches finanzielles Engagement des Bundes seit 2013 angesehen und deshalb nicht ausgewiesen. Die Einführung des BuT zum 1. April 2011 erfolgte nämlich infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. zum Spiegelstrich 5 (BAföG): Mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz (BAföGÄndG) hat der Bund ab dem 01.01.2015 dauerhaft die gesamte Finanzierung des BAföG übernommen. Bis dahin bestand eine Finanzierung von 65 (Bund): 35 (Land). Somit wurde das Land um 35 % „entlastet“ – dieser Betrag wird in der Anlage ausgewiesen. Jedoch knüpfte der Bund mit der Finanzierungsübernahme die Erwartung an die Länder, dass diese „die frei werdenden Mittel zur Finanzierung von Bildungsausgaben im Bereich Hochschule und Schule verwenden“. Diese „frei gewordenen Landesmittel“ wurden zur Aufstockung der Grundfinanzierung der Hochschulen verwendet. Zum Spiegelstrich 6: a) Abfluss aus Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau (KBA): Der Bund hat das Bundesprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ insgesamt 3 Mal erweitert . Das Investitionsprogramm für 2013 und 2014 umfasst für Brandenburg ein Volumen i.H.v. 16,5 Mio. € und für 2015 bis 2018 ein Volumen von 15,6 Mio. € für die Unter-3- Jährigen. Für die Kinder bis zum Schuleintritt ist ein Investitionsprogramm für 2017 bis 2020 mit einem Volumen i.H.v. 32,4 Mio. € aufgelegt worden. Da der Mittelabfluss den Jahresscheiben „hinterherhinkt“ wurde auf eine Veranschlagung im Haushaltsplan verzichtet . In der Anlage ist der Mittelabfluss dargestellt. Die Zuweisungen erfolgen zum Einen an die Gemeinden und Gemeindeverbände für Kinderbetreuungseinrichtungen und zum Anderen als Zuschüsse an die freien Träger der Jugendhilfe für Kinderbetreuungseinrichtungen . Landtag Brandenburg Drucksache 6/7330 - 5 - b) Umsatzsteuermittel zur weiteren Aufgabenerfüllung: Ausgewiesen sind die zusätzlichen Umsatzsteuermittel im Vergleich zum Referenzjahr 2013. Zur Erläuterung wird auf die Antworten auf die Kleine Anfrage Nr. 3362 (Drs. 5/8744) bzw. 944 (Drs. 6/2452) verwiesen. Die gesetzlichen Grundlagen werden in der Antwort auf Frage 4 der KA 2903 genannt. Die partielle Weiterleitung an die Kommunen erfolgt über den kommunalen Finanzausgleich (siehe dazu die Antworten auf die beiden vorgenannten Kleinen Anfragen). Zur Begründung für die nur partielle Weiterleitung wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 3362 (Drs. 5/8744) – Antwort zur Frage 4 sowie auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 944 (Drs. 6/2452) - Antwort auf Frage 3 – verwiesen. Zum Spiegelstrich 7: Bei den Einnahmen ist die im Jahr 2016 erhaltene bzw. für das Jahr 2017 geplante Bundeserstattung im Rahmen des KInvFG angegeben. Die praktische Umsetzung des KInvFG in den Kommunen ist erst im Sommer 2016 spürbar mit ersten Mittelanforderungen der Kommunen angelaufen, im letzten Quartal 2016 nahmen die Mittelabforderungen deutlich zu. Aus Abrechnungsgründen erfolgt die Abforderung der Mittel beim Bund durch das MdF mit einem Zeitversatz von knapp drei Monaten. Aufgrund dieser Tatsache und des starken Anlaufens der Mittelabforderungen im letzten Quartal entsteht die Differenz zwischen Bundeszuweisung und Weiterleitung an die Kommunen zum Jahresende 2016. Zum Spiegelstrich 8: a) Erhöhung der Bundesbeteiligung an den KdU (BBKdU): Nach dem Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 erfolgte eine Erhöhung der Bundesbeteiligung der KdU in 2015 bis 2017 um 3,7 Prozentpunkte (bundesweit jeweils rund 500 Millionen Euro) für finanzschwache Kommunen und deren erforderlichen Investitionen, z. B. zur Instandhaltung, Sanierung und zum Umbau der örtlichen Infrastruktur. Der Brandenburgische Anteil ist in der Anlage ausgewiesen. b) Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer: Es wird auf die Erläuterungen zu Frage 3a verwiesen. Zum Spiegelstrich 9: a) Erhöhung der BBKdU: Aufgrund des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern erfolgte eine Erhöhung der BBKdU in 2017 um weitere 3,7 Prozentpunkte als Ausgleich Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern. b) Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer: Es wird auf die Erläuterungen zu Frage 3a verwiesen. Zum Spiegelstrich 10: Im Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1722) wurde geregelt, dass der Bund die Mittel an die Länder weitergibt, die durch den Wegfall des Betreuungsgeldes bis 2018 entstehen. Diese Summe beläuft sich im Jahr 2016 auf insge- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7330 - 6 - samt 339 Mio. Euro, im Jahr 2017 auf 774 Mio. Euro und im Jahr 2018 auf 870 Mio. Euro. Zum Spiegelstrich 11: Der Haushaltsvermerk Nr. 3.6 zu Kapitel 6004 Titel 121 01 zum Haushaltsgesetz des Bundes ermöglicht es der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), den Bedarfsträgern die Erstinstandsetzungs- und Erschließungskosten (Herrichtungskosten), die zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in von der BImA seit dem 01.01.2015 oder später mietzinsfrei überlassenen Liegenschaften notwendig und angemessen sind, zu erstatten. Zum Spiegelstrich 12: Im Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1722) wurde geregelt, dass der Bund einen Beitrag zur Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Höhe von 350 Mio. Euro jährlich leistet. Zum Spiegelstrich 13: Das Land Brandenburg erhält Bundesmittel aufgrund der am 22. Oktober 2015 in Kraft gesetzten Bundesrichtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“. In der Auflistung des Bundes noch nicht enthalten sind die Leistungen nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016. Hierin wird die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Bund für die Jahre 2016 bis 2018 (der Höhe nach bundesweitbegrenzt auf 400 Mio. € in 2016, 900 Mio. € in 2017, 900 Mio. € in 2018 und 400 Mio. € zur Ausfinanzierung in 2019) geregelt. Die Bundeszuweisung, die vollständig den Kommunen zugute kam, betrug 2016 rund 11,9 Mio. €. Frage 3: Auf welche Summe belaufen sich die Entlastungen für die Jahre seit 2013 (Referenzjahr ) a. aufgrund einer Erhöhung der Umsatzsteueranteile der Kommunen bzw. b. aufgrund einer Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU)? zu Frage 3a): Den Brandenburger Gemeinden steht vom bundesweiten Gesamtaufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer in den Jahren 2015 bis 2017 gemäß den in § 1 Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1555) festgelegten Schlüsselzahlen der Länder ein Anteil von ca. 2,1% zu. In den Jahren 2012 bis 2014 betrug dieser Anteil gemäß § 1 Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 28. September 2011 (BGBl. I S. 1951) ca. 2,2 %. Das in einem Jahr jeweilige Aufkommen wird gemäß Art. 106 Abs. 5a Satz 2 Grundgesetz, §§ 5c Abs. 2 Satz 4, 5f Abs. 1 Satz 2 Gemeindefinanzreformgesetz durch das Land auf Grundlage einer entsprechenden Landesverordnung vollständig an die Gemeinden ausgegeben. Mit dem Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (vom 22. Dezember 2014) erhöhte der Bund in den Jahren Landtag Brandenburg Drucksache 6/7330 - 7 - 2015 bis 2017 den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zulasten des Bundesanteils an der Umsatzsteuer um 500 Mio. Euro jährlich. Im Zusammenhang mit dem KInvFG vom 24. Juni 2015 und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern wurde der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für das Jahr 2017 um weitere 1 Mrd. Euro zulasten des Bundesanteils an der Umsatzsteuer aufgestockt. Der aus den beiden o.g. Gesetzen entfallende Anteil für die Brandenburger Kommunen, d.h. der zusätzlich gewährte Anteil am Aufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer , beträgt in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt 52,5 Mio. Euro. Eine detaillierte Aufschlüsselung bietet die Anlage. zu Frage 3b: Auf die Anlage und die dort enthaltenen Erläuterungen wird verwiesen. Frage 4: Auf welche Summe belaufen sich die Entlastungen des Landes aufgrund einer Erhöhung der Umsatzsteueranteile für die Jahre seit 2013 (Referenzjahr) (Bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen die zu einer Entlastung des Landes bzw. der Kommunen geführt haben)? zu Frage 4: Die zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen des Landes ausgehend vom Referenzjahr 2013 bis einschließlich 2017 (Planzahlen) ergeben sich aus der Anlage zu den Spiegelstrichen 3, 6, 10 und 12. Nach Gesetzen aufgeschlüsselt ergeben sich: 8,5 Mio. € aus Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiFöG), BGBl. I Nr. 57, 2403, vom 15.12.2008 5,7 Mio. € aus Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, BGBl. I Nr. 8, 250, vom 20.2.2013 3,0 Mio. Euro aus dem Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz vom 22.12.2014, BGBl. I S. 2411) (im Jahr 2017) 30,3 Mio. Euro aus dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern (KInvFG; Gesetz vom 24.6.2015, BGBl. I S. 974) 174,0 Mio. Euro aus dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1722) 232,7 Mio. Euro aus dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen (Gesetz vom 1.12.2016) Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Frage 5: Wie viele dieser Mittel nach Frage 4 sollten nach den Vereinbarungen zwischen den Ländern und dem Bund an die Kommunen weitergereicht werden? zu Frage 5: Bund und Länder sind aufgrund von Art. 109 Grundgesetz in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern hinsichtlich der Weiterleitung des Länderanteils an der Umsatzsteuer würden in die parlamentarische Haushaltsautonomie der Landtage eingreifen und wären mit der Eigenstaatlichkeit der Länder nicht ohne weiteres vereinbar. Abgesehen von den Landtag Brandenburg Drucksache 6/7330 - 8 - verfassungsrechtlichen Begrenzungen der Haushaltsautonomie der Länder (hier: allgemeine pflichtgemäße Beteiligung der Kommunen am Steuerverbund nach Art. 106 Abs. 7 Grundgesetz und Art. 99 Landesverfassung) können die Länder daher über ihre Steuereinnahmen frei verfügen. Frage 6: Wie viele der Mittel nach Frage 4 wurden aus welchen Gründen nicht an die Kommunen weitergereicht? zu Frage 6: Das Land Brandenburg ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die Gemeinden, Städte und Landkreise durch einen kommunalen Finanzausgleich angemessen an den Steuereinnahmen des Landes zu beteiligen. Dies erfolgt vorrangig durch den sog. Steuerverbund und das Instrument der Verbundquote. Gemäß § 3 Abs.1 Nr. 1 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) werden die Kommunen grundsätzlich mit 20 Prozent an den Einnahmen des Landes aus Steuern einschließlich Länderfinanzausgleich und den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen beteiligt (sog. Verbundmasse). Die Einnahmen aus dem Landesanteil aus der Umsatzsteuer mit Ausnahme des auf § 17 BbgFAG entfallenden Anteils sind Bestandteil der Verbundmasse. An Erhöhungen des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer und dem daraus resultierenden erhöhten Aufkommen für das Land Brandenburg werden die Kommunen demnach regelmäßig zu 20 Prozent beteiligt. Mit dem Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes erhöht der Bund in den Jahren 2017 und 2018 zur weiteren Beteiligung an den Betriebskosten der Kinderbetreuung den Landesanteil an der Umsatzsteuer zulasten des Bundesanteils an der Umsatzsteuer jeweils um 100 Mio. Euro. Der im Jahr 2017 auf das Land Brandenburg entfallende Anteil von 3,0 Mio. Euro floss in die Verbundmasse des kommunalen Finanzausgleichs und wurde entsprechend der Verbundquote an die Kommunen weitergeleitet (0,6 Mio. Euro). Mit dem KInvFG vom 24. Juni 2015 stellte der Bund den Ländern durch Erhöhung des Landesanteils an der Umsatzsteuer für die Jahre 2015 und 2016 jeweils 500 Mio. Euro zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung , Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zur Verfügung. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz hat der Bund den für das Jahr 2016 vorgesehenen Anteil aus dem KInvFG in Höhe von 500 Mio. Euro in das Jahr 2015 vorgezogen und den Betrag gleichzeitig um 1 Mrd. Euro erhöht. Das Land Brandenburg erhielt ca. 3 % dieser Gesamterhöhung des Landesanteils an der Umsatzsteuer von 2 Mrd. Euro. Von diesen im Haushalt angesetzten 60 Mio. Euro wurden die aus dem KInvFG resultierenden 30 Mio. Euro im kommunalen Finanzausgleich mit dem Fünften Änderungsgesetzes des BbgFAG nicht nur zu 20 Prozent, sondern zu 75 Prozent an die Kommunen weitergeleitet . Gemäß § 15a BbgFAG erhielten die Landkreise und kreisfreien Städte insgesamt 22,5 Mio. Euro (davon wurden 6 Mio. Euro aus der Verbundmasse entnommen). Die Ausreichung dieser Mittel an die Kommunen erfolgte im Jahr 2015. Die weiteren 30 Mio. Euro aus dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurden regulär im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu 20% (= 6 Mio. Euro) an die Kommunen weitergeleitet. Mit Verabschiedung des Sechsten Änderungsgesetzes des BbgFAG, welches zum 1. Januar 2016 in Kraft trat, beschloss der Landtag, dass ab dem Jahr 2016 die vom Bund im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes sowie des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an der Kosten der Integration und weiteren Entlastung von Ländern und Landtag Brandenburg Drucksache 6/7330 - 9 - Kommunen über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel zur Finanzierung der Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge aus der Verbundmasse herausgerechnet werden. Maßgeblich sind gemäß § 3 Abs. 2 BbgFAG die in den ausgewiesenen Erläuterungen zum Kapitel 20 010 Titel 015 10 des Haushaltsplanes des Landes angegebenen geschätzten kassenwirksamen Umsatzsteuereinnahmen (in 2017: 128.610.000 Euro, davon 20%: 25.722.000 Euro; in 2018: 110.700.000 Euro, davon 20%: 22.140.000 Euro). Zwar nehmen im Land Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben im Zusammenhang mit den Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Flüchtlingen war, hierfür erhalten sie jedoch entsprechende Kostenerstattungen vom Land. Insoweit muss die vom Bund bereitgestellte finanzielle Entlastung beim Land verbleiben, damit diese Mittel im Rahmen der Kostenerstattung gegenüber den Kommunen als Deckungsmittel zur Verfügung stehen. Frage 7: Welche weiteren Entlastungen konnten durch ein zusätzliches finanzielles Engagement des Bundes seit dem Jahr 2013 (Referenzjahr) verbucht werden? zu Frage 7: Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Anlage/n: 1. Anlage 2014 2015 2016 2017 (Plan) 2014 2015 2016 2017 (Plan) 1 Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung (Erhöhung des Bundesanteils von 45% (2012) auf 100% (ab 2014)) Gesetz zur Änderung des SGB XII vom 20.12.2012 59,6 67,9 68,6 abhängig von den entstehenden Nettoausgaben 59,6 67,9 68,6 abhängig von den entstehenden Nettoausgaben 2 Entflechtungsmittel Wohnungsbau 29,2 44,5 3 Unterbringung Asylbewerber / Landesanteil an der Umsatzsteuer 60,5 226,9 94,9 28,6 4 Anhebung Bundesbeteiligung an KdU ab 2011 und BuT 5 BAföG 32,2 29,6 37,1 8,3 2,4 2,8 0,0 4,9 1,4 1,5 0,0 Umsatzsteuermittel zur weiteren Aufgabenerfüllung 2,7 3,8 3,8 6,8 0,5 0,8 0,8 1,4 7 Kommunalinvestition, Abfluss aus KInvFG 2,4 47,0 10,8 47,0 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 10,5 10,5 10,5 10,5 10,5 10,5 Bundesbeteiligung an KdU 19,4 16,9 (3,7 Prozent) 19,4 16,9 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 21,0 21,0 9 Stärkung kommunale Investitionskraft 1,5 Mrd. 2017 durch höheren Gemeindeanteil Bundeszuweisung in Mio. € davon: Weiterleitung an Kommunen in Mio. € 8 Zusätzliche Einnahmen von Ländern und Kommunen Abfluss aus KBA (Weiterleitung erste Zeile: an Kommunen, zweite Zeile: an freie Träger) Erläuterung Spiegelstrich in der Auflistung des Bundes 13,2 3,8 4,3 0,0Ausbau Kinderbetreuung, Abfluss aus Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau (KBA) 6 Kommunalentlastung (höheren Gemeindeanteil Ust; höherer BBKdU) 2014 2015 2016 2017 (Plan) 2014 2015 2016 2017 (Plan) Bundeszuweisung in Mio. € davon: Weiterleitung an Kommunen in Mio. € Zusätzliche Einnahmen von Ländern und Kommunen Erläuterung Spiegelstrich in der Auflistung des Bundes Bundesbeteiligung an KdU (3,7 Prozent) 10 Wegfall Betreuungsgeld, Erhöhung USt Landesanteil an der Umsatzsteuer 10,3 23,2 11 BIMA Haushaltsvermerk Nr. 3.6 zu Kapitel 6004 Titel 121 01 zum Haushaltsgesetz des Bundes 17,0 12 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Landesanteil an der Umsatzsteuer 10,6 10,5 13 Breitbandausbau 9,7 4,7 4,7 0,2 13,2 durch höheren Gemeindeanteil Ust, höherer BBKdU)