Landtag Brandenburg Drucksache 6/7343 6. Wahlperiode Eingegangen: 07.09.2017 / Ausgegeben: 12.09.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2929 des Abgeordneten Peter Vida (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/7144 Schullastenausgleich Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: In den Grenzregionen des Landes Brandenburg zu anderen Bundesländern kann es immer wieder Situationen geben, dass Kinder Schulen im angrenzenden Bundesland besuchen möchten. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Das können die Schulform, die territorialen verkehrsmäßigen Gegebenheiten oder auch rein private Gründe sein. Natürlich muss gegenüber dem für den Wohnsitz zuständigen Staatlichen Schulamt der Nachweis der Beschulung erbracht werden. Nun gibt es in solchen Situationen gelegentlich Probleme hinsichtlich der Kostenübernahme für die Beschulung an einer Schule im benachbarten Bundesland. Das führt dann dazu, dass Eltern eine quasi Scheinwohnsitzanmeldung dort tätigen bzw. ihren Wohnsitz dauerhaft wechseln. Sicher gibt es auch die umgekehrte Situation, in denen Kinder auch Nachbarbundesländern eine Schule im Land Brandenburg besuchen möchten. Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es mit den benachbarten Bundesländern eine Vereinbarung zur Kostenübernahme beim Besuch einer Schule dort bzw. für den umgekehrten Fall? Zu Frage 1: Grundsätzlich gibt es keine Rechtsgrundlage für einen länderübergreifenden Schulkostenbeitrag. Davon unabhängig haben die kommunalen Schulträger aber die Möglichkeit , auf freiwilliger Basis einen Schulkostenbeitrag durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren. Das Land Brandenburg gewährt seinen kommunalen Schulträgern gemäß § 116 Absatz 1 Satz 8 BbgSchulG für Schülerinnen und Schüler anderer Bundesländer , mit denen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, einen angemessenen Finanzausgleich . Dieser Ausgleich erfolgt pauschal im Rahmen des Schullastenausgleichs nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG). Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3 BbgFAG werden bei der Berechnung des Schullastenausgleichs die Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern oder in der Republik Polen verdoppelt. Wegen der großen Schülerströme zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg wurden über den gegenseitigen Schulbesuch zwischen den beiden Ländern ein Staatsvertrag sowie ein Gastschülerabkommen geschlossen. Eine weitere Besonderheit in Form einer Mehrkostenerstattung des Landes gibt es für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in Gemeinden, die durch den Staatsvertrag vom 9. Mai1992 von Mecklenburg -Vorpommern zum Land Brandenburg übergegangen sind (Lanz, Lenzen und Lenz- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7343 - 2 - erwische), die eine Grundschule, eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder eine Förderschule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen. Die Brandenburger Schulträger müssen mit den Schulträgern in Mecklenburg-Vorpommern öffentlich-rechtliche Verträge gemäß § 56 VwVfG über einen Schulkostenbeitrag abgeschlossen haben. 2. Ist der Landesregierung diese in der einführenden Erläuterung geschilderte Situation bekannt? Zu Frage 2: Die Landesregierung kennt die Situation. 3. Wird die Abwanderung von Bürgern in benachbarte Bundesländer aus den aufgeführten Gründen ohne versuchte Einflussnahme/Änderung seitens der Landesregierung auf die Gründe in Kauf genommen? Zu Frage 3: Die Landesregierung schätzt ein, dass es sich dabei nur um eine geringfügige Anzahl von Fällen handelt. Der zahlenmäßig größere Teil des gegenseitigen Schulbesuchs von Schülerinnen und Schülern aus Berlin und Brandenburg beruht – wie in Frage 1 ausgeführt – auf dem vorbezeichneten Staatsvertrag sowie dem Gastschülerabkommen beider Länder. Insoweit findet keine Abwanderung von Bürgerinnen und Bürgern des Landes Brandenburg aus den genannten Gründen statt. 4. Hat eine vorliegende Genehmigung des Staatlichen Schulamtes auf den gewünschten Wechsel auf eine Schule ins Nachbarbundesland und der Zustimmung zur Aufnahme durch die gewünschte Schule eine verpflichtende Wirkung zur Kostenübernahme durch das Land Brandenburg bzw. durch den Wohnort-Landkreis? Zu Frage 4: Nein. Wie in Frage 1 bereits ausgeführt, gibt es keine Rechtsgrundlage für einen länderübergreifenden Schulkostenbeitrag und somit auch keine rechtliche Verpflichtung zu einer entsprechenden Kostenübernahme. 5. Wenn das Staatliche Schulamt von selbst aus berechtigten Gründen den Wechsel auf eine Schule ins Nachbarbundesland in Abstimmung mit den Eltern fordert, wie verhält es sich dann mit der Kostenübernahme? Zu Frage 5: Die staatlichen Schulämter des Landes Brandenburg fordern für Schülerinnen und Schüler, die im Land Brandenburg schulpflichtig sind, keine Beschulung in einem anderen Bundesland. 6. Wäre eine private Kostenübernahme durch die Eltern möglich? Zu Frage 6: Soweit dies die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zulassen, wäre dies möglich. Im Land Brandenburg gibt es für eine entsprechende Kostenübernahme durch die Eltern keine Rechtsgrundlage.