Landtag Brandenburg Drucksache 6/7391 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.09.2017 / Ausgegeben: 20.09.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2947 der Abgeordneten Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/7202 Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren und Feuerwehren im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Aufgrund der weiteren Zentralisation von Arbeitsplätzen in den letzten Jahren ist es zunehmend schwerer geworden, die Tagesbereitschaften von örtlichen Feuerwehren (Einsatzkräften) sicherzustellen. Da sich in den letzten Jahren auch das Aufgabenfeld und damit die Einsatzzahlen verändert haben, sind die vom Land ins Leben gerufenen Stützpunktfeuerwehren gegründet worden. Sie nehmen in einer größeren Gebietskulisse ihre Aufgaben wahr und sollen Feuerwehren vor Ort bzw. in den kleinen Gemeinden und Ortsteilen unterstützen. Gemäß der Konzeption für Stützpunktfeuerwehren sichern diese die Einsatzbereitschaft mit mindestens einem Löschzug nach Feuerwehrdienstvorschrift 3 (FwDV3) jeweils täglich 24 Stunden ab. Resultierend aus dem Aufgabenfeld sowie Einsatzzeiten muss dafür auch die Technik im ausreichenden Maß sowie zeitgemäße Beschaffenheit vorhanden sein. Es ist erforderlich die Kommunen, welche für den Brandschutz verantwortlich sind, von Seiten des Landes mit finanziellen Mitteln bei der Beschaffung und Bereitstellung zu unterstützen. Dieses soll mit der Richtlinie Stützpunktfeuerwehren (FAG 2017/2018) vom 02. September 2016 weiterhin erfolgen. Die Einreichung der Anträge sollte bis zum 31. Oktober 2016 bei der Bewilligungsbehörde erfolgen . 1. Wieviel Anträge liegen der Bewilligungsbehörde vor? (Bitte nach einzelnen Gemeinden und Ämtern einzeln auflisten.) zu Frage 1: Der Bewilligungsbehörde liegen 86 Anträge vor. BAR Amt Biesenthal MOL Amt Märkische Schweiz SPN Stadt Welzow BAR Gemeinde Ahrensfelde MOL Amt Barnim-Oderbruch SPN Stadt Guben BAR Gemeinde Wandlitz MOL Amt Seelow-Land SPN Gemeinde Neuhausen/Spree BAR Amt Joachimsthal MOL Gemeinde Letschin SPN Amt Peitz BAR Amt Biesenthal MOL Amt Seelow-Land SPN Stadt Spremberg BAR Amt Britz-Chorin-Oderberg OHV Stadt Hennigsdorf TF Gemeinde Großbeeren BRB Stadt Brandenburg OHV Stadt Zehdenick TF Stadt Trebbin CB Stadt Cottbus OHV Stadt Fürstenberg/Havel TF Amt Dahme/Mark EE Stadt Finsterwalde OHV Amt Gransee und Gemeinden TF Stadt Jüterbog EE Stadt Schönewalde OPR Gemeinde Fehrbellin UM Amt Brüssow EE Amt Kleine Elster OPR Stadt Neuruppin UM Amt Gartz (Hohenselchow) EE Stadt Herzberg OPR Stadt Rheinsberg UM Amt Oder-Welse (Angermünde) Landtag Brandenburg Drucksache 6/7391 - 2 - EE Stadt Falkenberg-Elster OPR Stadt Rheinsberg UM Nordwestuckermark EE Amt Elsterland OPR Stadt Kyritz UM Amt Gramzow EE Amt Schlieben OPR Gemeinde Fehrbellin UM Stadt Templin EE Stadt Doberlug-Kirchhain OPR Stadt Wittstock UM StadtTemplin HVL Gemeinde Brieselang OSL Stadt Lauchhammer UM Amt Gartz (Hohenselchow) HVL Stadt Nauen OSL Stadt Schwarzheide UM Gemeinde Boitzenburger Land HVL Stadt Ketzin/Havel OSL Stadt Senftenberg UM Gemeinde Boitzenburger Land HVL Gemeinde Milower Land OSL Amt Altdöbern HVL Stadt Premnitz OSL Amt Ortrand HVL Amt Nennhausen OSL Stadt Vetschau LDS Stadt Lübben P Landeshauptstadt Potsdam LDS Amt Lieberose PM Gemeinde Wiesenburg LDS Stadt Luckau PM Stadt Bad Belzig LDS Amt Unterspreewald PM Stadt Beelitz LDS Gemeinde Zeuthen PM Gemeinde Seddiner See LDS Amt Schenkenländchen PM Stadt Beelitz LDS Amt Schenkenländchen PM Gemeinde Schwielowsee LOS Stadt Storkow PM Amt Brück LOS Amt Neuzelle PR Stadt Pritzwalk LOS Stadt Beeskow PR Stadt Wittenberge LOS Gemeinde Grünheide PR Amt Meyenburg PR Gemeinde Groß Pankow 2. Welchen finanziellen Umfang umfassen alle Anträge insgesamt? (Bitte nach Landkreisen aufschlüsseln) zu Frage 2: Der finanzielle Gesamtumfang der Anträge beläuft sich auf ca. 27.620.000,00 €. BAR 1.760.000,00 € BRB 290.000,00 € CB 380.000,00 € EE 2.710.000,00 € HVL 1.730.000,00 € LDS 2.200.000,00 € LOS 1.420.000,00 € OPR 2.130.000,00 € OSL 2.020.000,00 € P 510.000,00 € PM 2.720.000,00 € PR 860.000,00 € SPN 1.790.000,00 € TF 1.590.000,00 € UM 2.870.000,00 € Landtag Brandenburg Drucksache 6/7391 - 3 - 3. Sind Antragstellern schon Bewilligungsbescheide zugesandt worden? (Wenn ja, bitte einzeln auflisten.) zu Frage 3: Bisher sind keine Bewilligungsbescheide ausgestellt worden. 4. Gibt es Möglichkeiten, Antragstellern bzw. Gemeinden, welche nicht in Genuss eines Bewilligungsbescheides kommen, finanzielle Mittel für dringend benötigte Beschaffungen /Ersatzbeschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen zur Verfügung zu stellen? zu Frage 4: Gemäß der Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuweisungen zum Ausgleich des besonderen Bedarfs gemäß § 16 Bbg- FAG Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes an Gemeinden und Landkreise ab dem Jahr 2017 (Richtlinie Besonderer Bedarfsausgleich – RLBBABbgFAG) können notleidenden Gemeinden Investitionshilfen für notwendige und unabweisbare Investitionsmaßnahmen gewährt werden. 5. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit das Budget der Fördermittel aufzustocken? zu Frage 5: Für die Förderung im Rahmen der Richtlinie Stützpunktfeuerwehren gibt es kein feststehendes Budget. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden FAG Mittel und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Beschaffungsverfahrens . 6. Ist für die Folgejahre eine Fortführung der Förderrichtlinie für Feuerwehrfahrzeuge von Stützpunktfeuerwehren geplant? zu Frage 6: Die Richtlinie Stützpunktfeuerwehren FAG 2017/2018 tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft. Die Meinungsbildung der Landesregierung zur Fortführung dieser Förderung ab dem Haushaltsjahr 2019 ist noch nicht abgeschlossen. 7. Welche Unterstützung ist diesbezüglich für große Flächengemeinden bzw. großflächige Ämter angedacht, wenn diese nur eine geringe Finanzausstattung haben, also zu den armen Gemeinden zählen und wie wird sichergestellt, dass diese auch die übertragene Pflichtaufgabe Feuerwehr erfüllen können? zu Frage 7: Kommunen, die im Bezugsjahr nach § 16 Absatz 1 BbgFAG als notleidend bzw. nach anderen Landes- bzw. Bundesprogrammen als finanzschwach eingestuft worden sind, können im Rahmen des Programms Stützpunktfeuerwehren durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg als Bewilligungsbehörde mit einer erhöhten Förderquote bedacht werden. Die Förderquote kann auf bis zu maximal 80 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises des Feuerwehreinsatzfahrzeuges angehoben werden. Eine weitere Möglichkeit ergibt sich aus der Richtlinie Besonderer Bedarfsausgleich - RLBBABbgFAG (Verweis auf Beantwortung Frage 3). Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. Dies umfasst sowohl die technische als auch die personelle Ausstattung der Feuerwehren. Insbesondere im ländlichen Raum kann es Schwierigkeiten geben, die Tageseinsatzbereitschaft der zu- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7391 - 4 - ständigen Feuerwehren zu gewährleisten. Hier sind im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit überörtliche Alarm- und Ausrückordnungen erstellt worden. Stützpunkfeuerwehren , die über 24 Stunden eine Einsatzbereitschaft in Zugstärke nach Feuerwehr- Dienstvorschrift 3 (FwDV 3) verfügen müssen, sind neben der Absicherung des örtlichen Brandschutzes auch für den jederzeitigen überörtlichen Einsatz vorgesehen. Die Aufgaben im Brandschutz und der technischen Hilfeleistung sind vielschichtig. Nicht jede Kommune ist in der Lage, die zur Aufgabenerfüllung notwendige Technik für die Feuerwehren zu beschaffen und personell zu besetzen. Spezialeinsatztechnik, z. B. Hubrettungsfahrzeuge , Rüstwagen, Tanklöschfahrzeuge usw., werden überwiegend dezentral auch für den überörtlichen Einsatz vorgehalten. Die Alarmierung dieser Technik erfolgt gemäß einem landesweiten Katalog der Einsatzstichworte über die Regionalleitstellen. So kann sichergestellt werden, dass auch Aufgabenträger, die aufgrund ihrer finanziellen Notlage nur über eine Grundausstattung an Feuerwehrtechnik verfügen, trotzdem ihre Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung erfüllen können.