Landtag Brandenburg Drucksache 6/7392 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.09.2017 / Ausgegeben: 20.09.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2958 der Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) und Dr. Jan Redmann (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7220 Ausgabe der Eintragungslisten für das Volksbegehren „BÜRGERNÄHE ERHALTEN – KREISREFORM STOPPEN“ durch den Landesabstimmungsleiter Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller:Am 29. August 2017 startet das Volksbegehren „BÜR- GERNÄHE ERHALTEN – KREISREFORM STOPPEN“. Gemäß § 15 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) leitet der Landesabstimmungsleiter den Abstimmungsbehörden die amtlichen Eintragungslisten bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist zu. Abstimmungsbehörden sind nach § 3 Abs. 2 VAGBbg die Amtsdirektoren, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeister. 1. Wurden die Eintragungslisten allen Abstimmungsbehörden fristgemäß bis zum 22. August 2017 zugeleitet? zu Frage 1: Die Zuleitung der Eintragungslisten vom Landesabstimmungsleiter an die Abstimmungsbehörden erfolgt im Land Brandenburg über die Kreisabstimmungsleiterinnen und -leiter. Die amtlichen Eintragungslisten wurden diesen bereits in der 27. Kalenderwoche (3. bis 7. Juli 2017) mit der Bitte um Weiterleitung an die Abstimmungsbehörden zugeleitet . Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VVVBbg ist der Zeitpunkt des Eingangs der Eintragungslisten von den Abstimmungsbehörden aktenkundig festzuhalten. Eine gesetzliche Meldepflicht des Eingangs der Eintragungslisten gegenüber dem Landesabstimmungsleiter besteht jedoch nicht. Es liegen dem Landesabstimmungsleiter deshalb keine entsprechenden Informationen vor. Hinweise der Abstimmungsbehörden, wonach die Abstimmungslisten nicht fristgemäß zur Verfügung gestanden hätten, sind allerdings nicht an den Landesabstimmungsleiter herangetragen worden. 2. Wie viele Eintragungslisten wurden den Abstimmungsbehörden jeweils zugeleitet? (Bitte die Zahl der Listen für jede Abstimmungsbehörde einzeln ausweisen.) zu Frage 2: Die Eintragungslisten wurden in einer Auflagenhöhe von insgesamt 3.000 Exemplaren gedruckt. In jede Eintragungsliste können sich bis zu 143 Bürgerinnen und Bürger eintragen. Da die Verteilung dezentral durch die jeweils zuständigen Kreisabstimmungsleiterinnen und -leiter erfolgte, liegen dem Landesabstimmungsleiter keine Informationen darüber vor, wie viele Eintragungslisten die jeweiligen Abstimmungsbehörden erhalten haben. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7392 - 2 - 3. Nach welchen Kriterien wurde entschieden, wie viele Eintragungslisten den einzelnen Abstimmungsbehörden jeweils zur Verfügung gestellt wurden? zu Frage 3: Der Landesabstimmungsleiter geht davon aus, dass im Vorfeld der Zuleitung der Eintragungslisten eine Bedarfsabfrage durch die zuständigen Kreisabstimmungsleiterinnen und –leiter bei den Abstimmungsbehörden erfolgte. Sofern die der Abstimmungsbehörde jeweils zugeteilte Anzahl von Eintragungslisten im Verlauf des sechsmonatigen Eintragungszeitraumes nicht ausreichen sollte, kann sich jede Abstimmungsbehörde jederzeit direkt an den Landesabstimmungsleiter mit der Bitte um Zuleitung weiterer Exemplare wenden. 4. Ist die Zahl der zur Verfügung gestellten Eintragungslisten im Vergleich zu den vorherigen Volksbegehren gegen Massentierhaltung bzw. „Rettet Brandenburg“ (Windkraft) identisch . Wenn nicht, warum gibt es Unterschiede? zu Frage 4: Der Landesabstimmungsleiter hat für alle drei Volksbegehren Eintragungslisten in einer Auflagehöhe von jeweils 3.000 Exemplaren zur Verfügung gestellt. Allerdings wurden die Eintragungszeilen pro Liste für das aktuelle Volksbegehren von 91 auf 143 also um mehr als die Hälfte erhöht. 5. Wird die Landesregierung die Abstimmungsbehörden bei der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags gemäß § 17 a Abs. 1 Satz 3 VAGBbg unterstützen, den Bürgern die Ausübung ihres Eintragungsrechts möglichst zu erleichtern? Wenn ja in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 5: Der vom Gesetzgeber in § 17a Abs. 1 Satz 3 VAGBbg normierte Auftrag, dem Bürger die Ausübung seines Eintragungsrechts in die Unterstützungslisten möglichst zu erleichtern, richtet sich alleine an die Amtsdirektoren, Bürgermeister und Oberbürgermeister als Abstimmungsbehörden, weil sie mit den jeweils örtlichen Verhältnissen am besten vertraut sind. Die nach § 3 Abs. 1 VAGBbg zur Mitwirkung verpflichteten Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte entscheiden unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten vor Ort in eigener Verantwortung, ob sie über das vom Gesetzgeber festgelegte Mindestmaß hinaus zusätzliche Eintragungsmöglichkeiten bereitstellen. Eine Beteiligung der Landesregierung bei dieser individuellen Entscheidung sieht das Gesetz nicht vor. Entsprechend hat sie auch bei keinem der bisher durchgeführten Volksbegehren stattgefunden. Aus den unterschiedlichen örtlichen Verhältnissen und Gegebenheiten folgt, dass die Eintragungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger in den Eintragungsbehörden im Land unterschiedlich sind. Der Landesabstimmungsleiter als unabhängiges Abstimmungsorgan unterstützt die Abstimmungsbehörden, indem er diesen ausführliche Anwendungshinweise zu den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zur Verfügung stellt. Auch im Vorfeld des aktuellen Volksbegehrens ist dies erfolgt. 6. Wie viele und welche Eintragungsräume für das Volksbegehren gibt es in den jeweiligen Gemeinden, Städten, Ämtern und Landkreisen im Land Brandenburg (Bitte unter Angabe der jeweiligen Adresse)? zu Frage 6: Weder das Volksabstimmungsgesetz noch die Volksbegehrensverfahrensverordnung sehen vor, dass die kommunalen Abstimmungsbehörden dem Ministerium des Innern und für Kommunales oder dem Landesabstimmungsleiter die Anzahl und Anschrif- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7392 - 3 - ten der Eintragungsräume mitteilen. Der Landesregierung liegen deshalb keine Informationen vor. 7. An welche Adresse, E-Mail-Adresse und Faxnummer der jeweiligen Abstimmungsbehörden in den Gemeinden, Städten, Ämtern und Landkreisen im Land Brandenburg können die Eintragungsbriefe verschickt werden? zu Frage 7: Der Landesregierung liegen keine Informationen vor. Es wird auf die Veröffentlichungen der jeweiligen Abstimmungsbehörden hingewiesen. 8. Welche ehrenamtlichen Bürgermeister und Notare wurden auf die Möglichkeit hingewiesen , die Eintragung für das Volksbegehren anzubieten? zu Frage 8: Nach § 15 Abs. 4 VAGBbg sind die Abstimmungsbehörden verpflichtet, den ehrenamtlichen Bürgermeistern von Amts wegen genügend amtliche Eintragungslisten auszuhändigen. Den Notaren und anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stellen werden Eintragungslisten nur auf deren Anforderung hin ausgehändigt. Ein gesonderter Hinweis der Abstimmungsbehörden auf die bestehende Rechtslage ist nicht vorgeschrieben. 9. Welche ehrenamtlichen Bürgermeister und Notare wurden auf die Möglichkeit nicht hingewiesen , die Eintragung für das Volksbegehren anzubieten? zu Frage 9: Siehe Antwort zu Frage 8.