Datum des Eingangs: 27.02.2015 / Ausgegeben: 04.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/740 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 238 des Abgeordneten Axel Vogel Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/525 Trockenlegung gesetzlich geschützter Gewässer Wortlaut der Kleinen Anfrage 238 vom 29.1.2015: Im Frühling 2013 wurden in der Nähe der Ortschaft Batzlow im Landkreis Märkisch Oderland acht Kleingewässer, u. a. im Quellbereich des Batzlower Mühlenfließes, durch den Neubau nicht mehr funktionstüchtiger Drainagesysteme trockengelegt. Teile des Gebietes liegen direkt im bzw. im Einzugsbereich des FFH Gebietes „Batz- lower Mühlenfließ“. Die Gewässer als unverzichtbare Trittsteine zum Erhalt des Bio- topverbundsystems einer infolge der Flurbereinigung ausgeräumten Agrarlandschaft und Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten wurden vollstän- dig beseitigt bzw. in ihrer Funktion zerstört. Es liegen mehrere Anzeigen von Bürgern und eines anerkannten Naturschutzverbandes vor. Die Untere Naturschutzbehörde und der Landrat des Landkreises Märkisch Oderland sowie der Abteilungsleiter Na- turschutz im Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wurden schriftlich und persönlich über die Situation unterrichtet. Trotz einer bereits im April 2013 verhängten Ordnungsverfügung wurde der ursprüngliche Zustand der Gewäs- ser bis heute nicht wieder hergestellt. Bürger und Verbände besitzen – auch auf Nachfrage hin – keinerlei Kenntnisse vom Stand des Verfahrens. Ich frage die Landesregierung: 1. Hat die Landesregierung Kenntnis über die Entwässerungsmaßnahmen an diesen Kleingewässern? 2. Wie ist der Stand des Verfahrens bzw. laufen aktuell Maßnahmen zur Wiederher- stellung des Gebietes? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Eingriffe in das FFH-Gebiet „Batzlower Mühlenfließ“? 4. Welche Genehmigungen müssen vorliegen, damit Drainageanlagen errichtet oder erneuert oder betrieben werden dürfen? 5. Können die Genehmigungen auch erteilt werden wenn infolge der Drainage ge- setzlich geschützte Lebensräume beeinträchtigt oder zerstört werden? 6. Wann gilt für eine Drainageanlage Bestandsschutz und wann ist dieser unwieder- bringlich verloren? 7. Sind Schöpfwerke und Drainageanlagen im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen von einer wasserrechtlichen Genehmigung ausgenommen? 8. Unterliegen die Einleitungen aus den Drainagen in natürliche Gewässer einer wasserrechtlichen Genehmigung? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwick- lung, Umwelt und Landwirtschaft Jörg Vogelsänger die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die Landesregierung Kenntnis über die Entwässerungsmaßnahmen an diesen Kleingewässern? Zu Frage 1: Die Abteilung Naturschutz des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft wurde von einem Naturschutzverband über den Vorgang informiert. Frage 2: Wie ist der Stand des Verfahrens bzw. laufen aktuell Maßnahmen zur Wiederherstel- lung des Gebietes? Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung die Eingriffe in das FFH-Gebiet „Batzlower Müh- lenfließ“? Zu den Fragen 2 und 3: Das Verfahren zur Reparatur von Drainageanlagen zwischen Reichenberg und Batz- low ist bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland an- hängig. Die betroffenen Kleingewässer befinden sich außerhalb des FFH-Gebiets „Batzlower Mühlenfließ – Büchnitztal“. Frage 4: Welche Genehmigungen müssen vorliegen, damit Drainageanlagen errichtet oder erneuert oder betrieben werden dürfen? Zu Frage 4: Zur Genehmigung von Drainageanlagen gibt es verschiedene Rechtsbereiche, die je nach Größenordnung, technischer Ausführung und räumlichen Rahmenbedingungen zur Anwendung kommen. Dies bedarf der Einzelfallprüfung. Frage 5: Können die Genehmigungen auch erteilt werden wenn infolge der Drainage gesetz- lich geschützte Lebensräume beeinträchtigt oder zerstört werden? Zu Frage 5: Anlagenzulassungen oder wasserrechtliche Erlaubnisse dürften in diesem Fall nur erteilt werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde eine Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Verbot oder eine Ausnahmegenehmigung nach der FFH- Richtlinie erteilt. Frage 6: Wann gilt für eine Drainageanlage Bestandsschutz und wann ist dieser unwieder- bringlich verloren? Zu Frage 6: Alte Rechte und alte Befugnisse werden durch das Wasserhaushaltsgesetz, wie auch das Brandenburgische Wassergesetz in ihrem Bestand geschützt, soweit die formulierten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 BbgWG ist eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nicht erforderlich für Benutzungen und die Errichtung von Anlagen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (DDR-GBl. I Nr. 26, 467) zugelassen oder deren Zu- lassungen durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind und zu de- ren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Hierfür trägt der Gewässerbenutzer die Darlegungs- und Beweislast. Der Gewässerbenutzer muss insbesondere auch die Rechtsnachfolge nach dem ursprünglichen Zulassungs- inhaber nachweisen. Alte Rechte und alte Befugnisse sind unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 WHG widerruflich. Frage 7: Sind Schöpfwerke und Drainageanlagen im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flä- chen von einer wasserrechtlichen Genehmigung ausgenommen? Zu Frage 7: Gemäß § 55 Abs. 2 BbgWG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG bedarf das Ableiten von Grundwasser für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung land- wirtschaftlich genutzter Grundstücke nur einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die entwässerte Fläche einen Hektar überschreitet. Frage 8: Unterliegen die Einleitungen aus den Drainagen in natürliche Gewässer einer was- serrechtlichen Genehmigung? Zu Frage 8: Die Einleitung von aus der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen gesammeltem Wasser in ein Oberflächengewässer ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig.