Landtag Brandenburg Drucksache 6/7401 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.09.2017 / Ausgegeben: 02.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2996 des Abgeordneten Thomas Jung (AfD-Fraktion) Drucksache 6/7310 Weisungsgebundene Staatsanwaltschaft in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Staatsanwaltschaft als eine der Exekutive zugeordnete Behörde der Strafverfolgung ist zugleich Teil der Justiz (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats v. 20.02.2001, Rn. 41). Dadurch erwächst im Rahmen der Gewaltenteilung ein konstitutionelles Spannungsfeld und der Justizminister als Politiker kann bestrebt sein, eine politisch erwünschte Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu erreichen (Neue Justiz 2003, Heft 4, S. 169 ff.). Frage 1: Inwiefern berechtigt das Weisungsrecht des Brandenburger Justizministers oder - ministeriums zur Einflussnahme auf Entscheidungen der Staatsanwälte? zu Frage 1: Die Landesregierung verweist insoweit auf die Vorbemerkung sowie die Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage 984 (LT-Drucksache 6/2458). Frage 2: Hat die Landesregierung eine Verordnung o. ä. erlassen, die das Weisungsrecht des Brandenburger Justizministers oder -ministeriums gegenüber den Staatsanwaltschaften einschränkt? zu Frage 2: Nein. Das dem Justizminister (bundes-)gesetzlich zugewiesene Weisungsrecht kann mangels einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nicht durch eine Verordnung oder eine anderweitige untergesetzliche Regelung förmlich eingeschränkt werden. Frage 3: Gibt es eine (freiwillige) Selbstbeschränkung des Brandenburger Justizministers oder -ministeriums bei der Nutzung des Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften ? zu Frage 3: Nein. Wegen der maßvollen Wahrnehmung der Fachaufsicht in Einzelfällen wird auf die Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage 984 verwiesen. Soweit es ministerieller Vorgaben für die allgemeine Sachbehandlung bedarf, wird auf die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage 984 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 984 hingewiesen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7401 - 2 - Frage 4: In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2009 durch den Brandenburger Justizminister oder das Ministerium vom Weisungsrecht Gebrauch gemacht (bitte aufschlüsseln nach Weisungen, Jahren und jeweiliger Staatsanwaltschaft)? zu Frage 4: Auf die Antworten zu den Fragen 1 a bis c, 3 und 6 der Kleinen Anfrage 984 wird verwiesen. Weisungen in Bezug auf Einzelfälle gab es auch in den Jahren 2016 und 2017 nicht. Eine statistische Erfassung über die Anzahl der Fälle, auf die allgemeine Weisungen angewandt worden sind, erfolgt nicht. Frage 5: Lässt es sich ausschließen, dass durch informelles Handeln eine dem Weisungsrecht im Ergebnis entsprechende Anordnung durch Dritte (z. B. Generalstaatsanwalt, Abteilungsleiter oder leitende Oberstaatsanwälte) Einfluss auf die Aktivitäten der Staatsanwaltschaft nimmt? zu Frage 5: Es ist unklar, was mit „informellem Handeln“ gemeint sein soll und wie hierdurch Dritte dahin gehend beeinflusst werden könnten, von ihrem Weisungsrecht Gebrauch zu machen. Allgemein ist festzustellen, dass Beamten gegen jedwede Form der ihnen unsachgemäß erscheinenden Einflussnahme auf ein Verfahren Bedenken äußern und diese dokumentieren können; gegen dienstliche Weisungen, die sie für rechtswidrig halten, steht ihnen das Recht der Remonstration zu. Auf diese Weise wären etwaige politisch motivierte Weisungen letztlich auch einer parlamentarischen Kontrolle zugänglich.