Landtag Brandenburg Drucksache 6/7406 6. Wahlperiode Eingegangen: 18.09.2017 / Ausgegeben: 25.09.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2946 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/7184 Tourismusbeitragssatzung Amt Burg (Spreewald) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2012 wurde es allen Gemeinden des Landes Brandenburg ermöglicht, einen Tourismusbeitrag zu erheben. Dieser kann von Unternehmen erhoben werden, denen durch den Tourismus besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden . Eine solche Abgabe ist per Satzung zu regeln. Das Amt Burg (Spreewald) hat im November 2015 eine Tourismusbeitragssatzung beschlossen. Im § 4 Absatz 1 der Tourismusbeitragssatzung des Amtes Burg (Spreewald) heißt es: „Der Tourismusbeitrag wird von den Personen und Unternehmen erhoben, den durch den Tourismus in der Zone 1 besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden.“. Diese Regelung führt dazu, dass Klein- und Mittelständische Unternehmen, die Obst und Gemüse aus regionalem Anbau verarbeiten und verkaufen eine Tourismusabgabe nicht nur für die durch den Verkauf in Hofläden und anderen Verkaufseinrichtungen erzielten Umsätze bezahlen müssen, sondern für die gesamten Umsätze der Produktion die in der Zone 1 erzielt werden. Vorbemerkungen der Landesregierung: Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 29. November 2012 wurde § 11 dahingehend geändert, dass die Bezeichnung „Fremdenverkehr“ durch den zeitgemäßen Begriff „Tourismus“ ersetzt wurde; der Abgabentatbestand blieb unverändert. Zudem wurde mit Blick darauf, dass auch die Förderung von Tagestourismus zu Aufwendungen der Gemeinden führen kann, die Erhebungsberechtigung auf alle Gemeinden ausgedehnt, die einen zu refinanzierenden Aufwand für touristische Zwecke haben. Auf die Anzahl von Übernachtungen durch Auswärtige kommt es nicht mehr an. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Tourismusbeitragssatzung des Amtes Burg (Spreewald)? zu Frage 1: Die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung beinhaltet auch die Satzungshoheit der Kommunen. Die Bewertung von kommunalen Abgabensatzungen gemäß § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg durch die Landesregierung kann vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kommen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7406 - 2 - 2. Welche gewerblichen Betätigungen würden aus Sicht der Landesregierung für die Erhebung einer Tourismusabgabe sprechen? zu Frage 2: Tourismusbeiträge können von Personen und Unternehmen erhoben werden, die aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit in enger Beziehung zum Tourismus stehen und für die durch den Tourismus erhöhte Absatz-, Gewinn- oder Verdienstaussichten bestehen . Eine abschließende Aufzählung von potentiell beitragspflichtigen gewerblichen Unternehmungen ist nicht möglich. Über die Beitragspflicht einzelner Berufsgruppen haben die Verwaltungsgerichte der Länder entschieden. Im länderübergreifenden Kommentar zum Kommunalabgabenrecht werden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die Erkenntnisse aus dieser Rechtsprechung geordnet nach Berufsgruppen wiedergegeben (Lichtenfels, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht Rd. 87 bis 111 zu § 11 – Stand März 2017). 3. Der Erhalt von KMU in der Verarbeitung von regionalen Produkten und ihre Direktvermarktung in Hofläden gehören zum Auf- und Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung diesen KMU Unterstützung zu geben? zu Frage 3: Die Landesregierung wurde mit Beschluss des Landtages 6/5877-B „Regionale Wertschöpfung, Produktion und Vermarktung Brandenburger Agrarerzeugnisse fördern“ beauftragt, bis Ende 2017 zur Entwicklung der Vermarktung regionaler Produkte zu berichten . Dieser Bericht wird die Antwort auf die hier gestellte Frage beinhalten. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Festsetzung einer Tourismusabgabe unter dem Einbezug von Umsätzen in verarbeitenden Betrieben, die nicht in den dazugehörigen Hofläden erzielt werden und welche Wettbewerbsverzerrungen sieht sie? zu Frage 4: Nach Auffassung der Landesregierung kommt es für die Bemessung des Tourismusbeitrages ausschließlich darauf an, in welchem Umfang der Beitragspflichtige vom Tourismus im Gemeindegebiet profitiert. § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG fordert daher eine vorteilsgerechte Beitragsbemessung. Vorliegend geschieht dies, indem der in der Gemeinde erzielte Gesamtumsatz mit einem Reingewinnsatz nach der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen und einem nach Berufs- bzw. Betriebsgruppen differenzierten Vorteilssatz multipliziert wird. Letzterer bezeichnet den möglichen prozentualen Gewinn , der auf den Tourismus entfällt. Auf die Art soll der allgemeine vom tourismusbedingten Umsatz bzw. Gewinn ausgesondert werden (vgl. dazu z. B. die Veranlagungsrichtlinie der Tourismusbeitragssatzung des Amtes Burg). Der so ermittelte Messbetrag wird mit dem Beitragssatz multipliziert und ergibt den jeweiligen Tourismusbeitrag. Dabei handelt es sich um einen durch die Rechtsprechung anerkannten Maßstab für die Bemessung des Beitrags. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Vorgehensweise zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.