Landtag Brandenburg Drucksache 6/7410 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.09.2017 / Ausgegeben: 25.09.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2954 der Abgeordneten Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/7216 Herrenlose Immobilien Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2659 Drucksache 6/6675 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2659 (Drucksache 6/6484) zur Verfahrensweise mit herrenlosen Grundstücken gibt Anlass zu Nachfragen. Diese beziehen sich auf die ausweichende Beantwortung der Fragestellungen zu Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken (Frage 5) und Kosten der Unterhaltung und Verkehrssicherung (Frage 6). Des Weiteren wird die Aussage isoliert in den Raum gestellt, das Land verfüge mit dem Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen über einen leistungsfähigen Dienstleister im Flächenmanagement. Frage 1: Nach welchen haushaltsrechtlichen Vorschriften erfolgt die Verbuchung der Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, bei denen das Land Brandenburg vom Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht hat (bitte Einzelplan, Kapitel, Titelgruppe und ggfs. weitere Untergliederungen angeben)? zu Frage 1: Die hier angesprochenen Einnahmen werden im Rahmen des § 13 Landeshaushaltsordnung (LHO) bei Einzelplan 20, Kapitel 20 630, TGr. 131 10 gebucht. Frage 2: Nach welchen haushaltsrechtlichen Vorschriften erfolgt die Verbuchung der Kosten für Maßnahmen der Unterhaltung und Verkehrssicherung an Grundstücken, bei denen vom Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht worden ist (bitte Einzelplan , Kapitel, Titelgruppe und ggfs. weitere Untergliederungen angeben)? zu Frage 2: Die hier angesprochenen Ausgaben werden im Rahmen des § 13 LHO bei Einzelplan 20, Kapitel 20 630, TGr. 517 10, 519 10 oder 537 10 gebucht. Frage 3: Was geschieht mit den Grundstücken, bei denen ein Fall des Eigentumsverzichts nach § 928 Abs. 1 BGB vorliegt, das Land Brandenburg jedoch nicht von seinem Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 BGB Gebrauch macht? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7410 - 2 - zu Frage 3: Erklärt der Landesfiskus gegenüber dem Grundbuchamt den Verzicht auf das Aneignungsrecht, kann sich grundsätzlich jeder Dritte das betroffene Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt aneignen, zum Eigentumserwerb ist weiter dessen Grundbucheintragung erforderlich. Frage 4: Ab wann wird der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen den Kommunen des Landes analog der Verfahrensweise im Freistaat Sachsen den Service anbieten, die in der Regel nicht werthaltigen und überschuldeten Grundstücke ebenfalls wieder einer geordneten Nutzung zuzuführen? Frage 5: Wenn die zeitnahe Zuführung der Grundstücke zu einer geordneten Nutzung bisher nicht vorgesehen ist, welche Konzepte liegen dann vor? (Bitte erläutern) zu den Fragen 4 und 5: Bislang existieren keine Planungen, dass der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) den Kommunen künftig Leistungen für nicht werthaltige und überschuldete herrenlose Grundstücke anbieten wird. Hinweisen von Kommunen auf derartige Fälle ist der BLB bisher in jedem Fall nachgegangen. Frage 6: Viele herrenlose Grundstücke mit Gebäuden müssen einerseits durch Ordnungsbehörden aufwändig gesichert werden, andererseits sammeln sich dort regelmäßig Waschbären oder Ratten oder Marder oder andere Tiere, die auch zu Problemfällen für die Nachbarn werden. Welche finanzielle Unterstützung erhalten die betroffenen Kommunen bzw. Landkreise, um diese Kosten zu decken? zu Frage 6: Sofern von einem herrenlosen Grundstück Gefahren ausgehen, ist die zuständige Ordnungsbehörde nach § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg (OBG) ermächtigt, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen . Gemäß § 17 Abs. 3 OBG können die Ordnungsbehörden den früheren Eigentümer dazu heranziehen. Die Kommunen erhalten keine gesonderten Mittel für die hier angesprochenen Gefahrenabwehrmaßnahmen. Frage 7: Wie lange dauert es, um die Fragen 5 und 6 der KA 2659 zu beantworten, wann können diese Antworten vorliegen, da eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der KA nicht angestrebt wurde? zu Frage 7: Die für die Beantwortung dieser Fragen benötigten Unterlagen sind im Landesbetrieb ganz überwiegend bereits archiviert. Der BLB schätzt ein, dass er mindestens zwei Monate benötigen würde, um diese herauszusuchen und durchzusehen, damit die benötigten Informationen aufbereitet und zusammengestellt werden können. Frage 8: Wie viele Grundstücke, die zwischen 1990 und dem Jahr 2000 dem Land Brandenburg zugefallen sind, sind bisher noch nicht weiterübertragen oder veräußert? (Bitte nach Landkreisen auflisten) zu Frage 8: Im BLB wurde für den genannten Zeitraum keine gesonderte statistische Erfassung der für die Beantwortung dieser Frage benötigten Daten geführt. Eine händische Auswertung sämtlicher Verwaltungsvorgänge ist in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7410 - 3 - Der BLB schätzt ein, dass der für eine händische Auswertung anzusetzende Aufwand dem in Frage 7 dargestellten zeitlichen Rahmen entsprechen würde. Frage 9: Sind solche Grundstücke belastet, z. B. als Mülldeponie, Reifenlager usw., wenn ja wie viele und in welchen Landkreisen? zu Frage 9: Grundsätzlich können Altlasten, insbesondere bei ehemaligen Betriebsgrundstücken , nicht ausgeschlossen werden. Sofern Anlass dazu besteht, holt der BLB Auskünfte hierüber bei den zuständigen Behörden ein. Der BLB hat Altfälle nach diesem Kriterium nicht statistisch gesondert erfasst. Nach den vorliegenden Prüfungsergebnissen zu den aktuellen Aneignungsrechtsvorgängen sind darunter keine Grundstücke bekannt, die als Mülldeponien, Reifenlager o.ä. deklariert sind. Frage 10: Welche Verfahrensweise ist für belastete Grundstücke vorgesehen und welche Zeitrahmen werden dabei gesetzt? zu Frage 10: Belastungen sprechen grundsätzlich gegen eine Ausübung des Aneignungsrechts . Allerdings führt der BLB auch für belastete Grundstücke das bei herrenlosen Grundstücken übliche Prüfverfahren durch, ob bei einer Ausübung des Aneignungsrechts bzw. einer Verwertung ein für das Land wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden kann. Ein bestimmter Zeitrahmen ist hierfür nicht gesetzt.