Landtag Brandenburg Drucksache 6/7413 6. Wahlperiode Eingegangen: 18.09.2017 / Ausgegeben: 25.09.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2878 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/7042 Festlegung der Aufgaben von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach Landesgleichstellungsgesetz (LGG) in der Hauptsatzung einer Kommune Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Im Rahmen der Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes wurde 2013 in § 25 LGG die Regelung in Satz 3 aufgenommen, wonach in der Hauptsatzung festzulegen ist, welche Rechte, Aufgaben, Kompetenzen und dienstliche Stellung die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach § 22-24 LGG haben. Die Festlegungen dazu haben in der Hauptsatzung der Kommune zu erfolgen. Im vorgegebenen Rahmen der §§ 22-24 kann der Satzungsgeber entscheiden, ob einzelne oder alle Regelungen übernommen werden. Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten sind im Land herausgehobene und wichtige Akteurinnen der Gleichstellungspolitik. Sie wirken zum einen nach Innen in die Kommunalverwaltung hinein und setzen sich für die Rechte und Interessen der weiblichen Beschäftigten ein. Sie wirken zum anderen aber auch nach außen in die Kommune, um eine moderne Gleichstellungspolitik umzusetzen. Dies ist umso wichtiger , als ja bekannt ist, dass der Anteil weiblicher Mandatsträgerinnen von der Bundesund Landesebene über die Kreisebene bis zu den Gemeinden in der Regel abnimmt. In den brandenburgischen Kommunalvertretungen beträgt der Frauenanteil durchschnittlich nur 25%! Vorbemerkungen der Landesregierung: Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 5. Dezember 2013 wurde klargestellt, dass die der Rechtstellung des Personalrates nachempfundenen Regelungen der §§ 20 bis 24 LGG für die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten keine Anwendung finden. § 25 Satz 3 LGG verlangt lediglich, in der Hauptsatzung festzulegen, welche Rechte, Aufgaben, Kompetenzen und dienstliche Stellung die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend §§ 22 bis 24 LGG ggf. haben können. Die Landesregierung geht davon aus, dass bei der Vorbereitung von Satzungsregelungen nach Maßgabe des § 25 Satz 3 LGG die jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte mit Blick auf deren bzw. dessen personal- und organisationsrechtliche Zuständigkeiten (§ 61 Absatz 1 Satz 2 BbgKVerf, § 62 Abs. 1 BbgKVerf) eingebunden wird. Einer unzulässigen Aushöhlung seiner kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten dürfte damit von vorherein entgegengewirkt werden. Ist dieses Zusammenwirken der beiden Gemeindeorgane sichergestellt, bliebe kein Raum für ein förmliches Beanstandungsverfahren der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. des Hauptverwaltungsbeamten. Nach Landtag Brandenburg Drucksache 6/7413 - 2 - § 20 Abs. 1 LGG muss eine Gleichstellungsbeauftragte nach dem LGG nicht bestellt werden , soweit die Gemeinden mit eigener Verwaltung (amtsfreie Gemeinden), Ämter und Landkreise nach § 18 BbgKVerf kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen haben . Frage 1: Spricht aus Sicht der Landesregierung etwas dagegen, wenn die Hauptsatzung einer Kommune zur dienstlichen Stellung auch den Kündigungsschutz nach § 24 Absatz 4 LGG beinhaltet? Sieht die Landesregierung in einem solchen Beschluss ein rechtswidriges und durch die/ den Hauptverwaltungsbeamten/in zu beanstandendes Verhalten, da dadurch in die Rechte der/des Hauptverwaltungsbeamtin/en nach § 62 (1) BbgKVerf eingegriffen würde? Antwort bitte begründen. zu Frage 1: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Nach § 62 Abs. 1 BbgKVerf trifft die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen über die Gemeindebediensteten. Daher trifft die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte auch Entscheidungen über den Kündigungsschutz. Wird eine einvernehmliche Regelung über § 24 Abs. 4 LGG getroffen, so ist die Hauptsatzung Regelungsort nach § 25 Satz 3 LGG. Frage 2: Spricht aus Sicht der Landesregierung etwas dagegen, wenn die Hauptsatzung einer Kommune Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten auch § 22 Absatz 2 LGG beinhaltet? Sieht die Landesregierung in einem solchen Beschluss ein rechtswidriges und durch die/ den Hauptverwaltungsbeamten/in zu beanstandendes Verhalten , da dadurch in die Ablauforganisation der Kommunalverwaltung eingegriffen würde, wenn begründet würde, dass die/ der Hauptverwaltungsbeamtin/e nach § 61 (1) BbgKVerf als LeiterIn der Verwaltung auch für die Aufbau- und Ablauforganisation der Geschäftsverteilung verantwortlich sei. Antwort bitte begründen. zu Frage 2: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf regelt die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung. Daher trifft die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte auch Entscheidungen über die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach § 22 Abs. 2 LGG. Wird eine einvernehmliche Regelung über § 22 Abs. 2 LGG getroffen, so ist die Hauptsatzung Regelungsort nach § 25 Satz 3 LGG. Frage 3: Spricht aus Sicht der Landesregierung etwas dagegen, wenn die Hauptsatzung einer Kommune Vorgaben zur dienstlichen Stellung der Gleichstellungsbeauftragten auch Regelungen entsprechend § 24 Absatz 1 und 3 LGG beinhaltet? Sieht die Landesregierung in einem solchen Beschluss ein rechtswidriges und durch die/ den Hauptverwaltungsbeamten /in zu beanstandendes Verhalten, da eine solche Regelung im Widerspruch zu § 18 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf stehen könnte? Antwort bitte begründen. zu Frage 3: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Würde die Hauptsatzung eine aufgrund von § 25 Satz 3 LGG ergangene Bestimmung zu § 24 Abs. 1 und 3 LGG enthalten (Rechte der Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer internen Tätigkeit für die Gemeindebediensteten ), bezöge sich diese auf die Zuständigkeiten innerhalb der Gemeindeverwaltung und nicht auf den Wirkungskreis nach § 18 BbgKVerf. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7413 - 3 - Frage 4: Sieht die Landesregierung ein grundsätzliches Problem für die Anwendbarkeit der §§ 22-24 des LGG auf kommunaler Ebene durch Übernahme in die Hauptsatzung entsprechend § 25 LGG in Bezug auf Vorgänge mit Außenwirkung, die keinen Einfluss auf die Gleichstellungsfragen von Beschäftigten, dafür aber auf EinwohnerInnen oder auch andere durch die Vorgänge nicht betroffenen Nichtbeschäftigten und die kommunale Verwaltung hat? Antwort bitte begründen. zu Frage 4: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Bezogen auf den Wirkungskreis nach § 18 BbgKVerf dürfen einvernehmliche Regelungen in der Hauptsatzung zu Rechten, Aufgaben, Kompetenzen und zur dienstlichen Stellung von Gleichstellungsbeauftragten nicht kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.