Landtag Brandenburg Drucksache 6/7428 6. Wahlperiode Eingegangen: 22.09.2017 / Ausgegeben: 27.09.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2955 der Abgeordneten Dr. Saskia Ludwig (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7217 Kiessandabbau/Deponie in der Fresdorfer Heide Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Aus der Antwort auf die Kleinen Anfragen 908 vom 21.07.2015 und 1423 vom 04.02.2016 geht hervor, dass durch die zuständige Bergbehörde 1995 ausschließlich und allein im Tagebau der Fresdorfer Heide eine Sortieranlage genehmigt worden ist, in der auch bergbaufremde Stoffe sortiert werden. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Bundesberggesetzes im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde unbefristet. Der Anlagenbetreiber , die BZR-GmbH, habe nun die Umwidmung der im Tagebau genutzten Sortieranlage für Baueinsatzstoffe zu einer Abfallaufbereitungsanlage für bergbaufremde Stoffe angekündigt und der Zuständigkeitswechsel vom LBGR zum LfU werde nun vorbereitet. In den Antworten finden sich ebenfalls die Aussagen, dass die meisten Abfälle aus der Fresdorfer Heide entsorgt sind, lediglich an zwei Stellen befinden sich noch Abfälle mit geringen Anteilen an zerkleinerten Verpackungsabfällen (Schredderleichtfraktion) auf dem Gelände . Versuche der Trennung erbrachten keine Verbesserung der Verwertungs- bzw. Beseitigungsmöglichkeiten . Diese Abfälle sollen daher in die derzeit in der Planung befindliche Deponie Fresdorfer Heide verbracht werden. Der geltende Rahmenbetriebsplan sieht in der Fresdorfer Heide eine Renaturierung ab 2019 vor. Frage 1: Ist es gängige Praxis der zuständigen Landesbehörden als Genehmigungsbehörde oder als das Einvernehmen erteilende Behörde, Sortieranlagen bei Betrieben unbefristet zu genehmigen, die im Rahmen von Betriebsplänen lediglich befristet tätig sind? Und wenn ja, welchen Zweck verfolgt die Genehmigungsbehörde mit diesem Vorgehen? zu Frage 1: Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) als Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Sortieranlagen sieht die Befristung von Genehmigungen nur auf Antrag vor (§12 Absatz 2 BImSchG). Beim Tagebau Fresdorfer Heide wurde davon kein Gebrauch gemacht. Frage 2: Aus den Antworten der Landesregierung geht hervor, dass der Zuständigkeitswechsel vom LBGR zum LFU anlässlich der Umwidmung der Sortieranlage vorbereitet werde. Die Landesregierung bezieht, dem Wortlaut folgend, den Zuständigkeitswechsel ausschließlich auf die Sortieranlage. Warum wird zum jetzigen Zeitpunkt (Änderung und Erweiterung des Kiessandtagebaus) die Sortieranlage, die auf dem Bergwerksfeld gar nicht betrieben werden dürfte, umgewidmet und ein Zuständigkeitswechsel zum LFU vor- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7428 - 2 - genommen? Zielt der Zuständigkeitswechsel auf den künftigen Betrieb einer Deponie in der Fresdorfer Heide ab? Falls ja, ist damit nicht die Entscheidung über das Planfeststellungsverfahren über die Errichtung einer Deponie in der Fresdorfer Heide präjudiziert? Falls nein, welchen Sinn verfolgt die Umwidmung zum jetzigen Zeitpunkt? zu Frage 2: Die Sortieranlage zum Sortieren von Baumischabfällen ist außer Betrieb. Die Recyclinganlage zum Brechen von Bauschutt (Beton, Ziegel, Keramik) wird vom Unternehmen weiter betrieben. Aufgrund fehlender Zusammenhänge zu bergbaulichen Tätigkeiten wird der Zuständigkeitswechsel zum Landesamt für Umwelt (LfU) vorgenommen. Eine präjudizierende Wirkung zur Errichtung einer Deponie in der Fresdorfer Heide ist damit nicht verbunden. Frage 3: Welche Rolle spielen die vorhandenen Abfälle, die in die derzeit in Planung befindliche Deponie Fresdorfer Heide verbracht werden sollen, bei der Entscheidung über die beiden beantragten Planfeststellungsverfahren? Falls das Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Deponie für die BZR-GmbH nicht erfolgreich endet, ist dann eine ordnungsgemäße kostenpflichtige Entsorgung der Abfälle durch den Betreiber sichergestellt? zu Frage 3: Die vorhandenen Abfälle sind in den Planfeststellungsverfahren nicht entscheidungserheblich . Wäre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die Errichtung einer Deponie negativ zu bescheiden, müssten die vorhandenen Abfälle durch den Unternehmer einer anderweitigen ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Frage 4: Glaubt die Landesregierung daran, dass die 16 ha Kiesabbaufläche in der Fresdorfer Heide im öffentlichen Interesse ist? Falls ja, welche Gründe sieht die Landesregierung dafür in Anbetracht der vorhandenen und im Zulassungsverfahren befindlichen Kiessandabbaubetrieben? zu Frage 4: Rohstoffgewinnung ist ein öffentliches Interesse. Kies ist Grundstoff in der Bauwirtschaft und rechtfertigt eine Rohstoffgewinnung im Land Brandenburg. Zur Frage, ob der Kiesabbau in der Fresdorfer Heide im öffentlichen Interesse ist, bleibt das Ergebnis des laufenden Planfeststellungsverfahrens abzuwarten. Frage 5: Die Landesregierung hat durch die schriftliche Stellungnahme vom 14.11.2014 der gemeinsamen Planungsabteilung entschieden, dass die im Landschaftsschutzgebiet gelegene geplante Änderung und Erweiterung des Kiessandtagebaus in der Fresdorfer zwar raumbedeutsam sei, jedoch keine überörtliche Bedeutung habe, so dass ein Raumordnungsverfahren nicht erforderlich sei. Wurde bei dieser Stellungnahme einbezogen, dass der nördliche Bereich unmittelbar an das Gebiet der Gemeinde Nuthetal angrenzt und sich hinsichtlich Lärm- und Staubemissionen unmittelbar auf den angrenzenden Wald und nach dem Verkehrsgutachten auch auf die Verkehrsbelastung in Nuthetal (Saarmund) auswirkt? Wenn ja, welche Auswirkungen haben diese Fakten auf das Genehmigungsverfahren ? Frage 7: Die BZR-GmbH hat für die Planfeststellung zur Änderung und Erweiterung des Kiessandtagebaus in der Fresdorfer Heide eine Schallimmissionsprognose vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die durchschnittliche verkehrsbedingte Lärmbelastung für Saarmund (Nuthetal) und Langewisch (Michendorf) nur knapp unter der vom Gesetzgeber festgelegten gesundheitsgefährdenden Grenze bleibt. Daraus folgt, dass durch die geplante Erhö- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7428 - 3 - hung des Schwerlastverkehrs der Mittelungs-Schalldruckpegel in den engen Ortsdurchfahrten und innerörtlich bei den zur Geschwindigkeitsbegrenzung gebauten Fahrbahnteilern (durch Antriebs- und Bremsgeräusche, Klappergeräusche am Stahl-Fahrzeugaufbau, Ladung sowie Fahrzeugaufprallgeräusche beim Touchieren bzw. Überfahren von Bordsteinkanten ) über die gesundheitsgefährdenden Grenzen hinausgeht. Welche Maßnahmen will die Landesregierung im Falle der Umsetzung der Planungen der BZR-GmbH zum Schutz der betroffenen Bürgerinnen und Bürger ergreifen? zu den Fragen 5 und 7: Die Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 14.11.2014 erfolgte im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und bezog sich daher ausschließlich auf die geplante Erweiterung des Rohstoffabbaus. Die Lage des Tagebaus und seine Entfernung zur Nachbargemeinde Nuthetal wurde berücksichtigt . Da die geplante Erweiterung in erster Linie in südwestlicher Richtung (ca. 14 ha) erfolgen soll, vergrößert sich der Abstand zur Gemeindegrenze durch den zukünftigen Abbaubetrieb . Nur auf einer kleinen Teilfläche im Nordosten (insgesamt ca. 2,4 ha) nähert sich der Abbau der Grenze nach Nuthetal an. Die verkehrlichen Auswirkungen auf die Gemeinde Nuthetal verändern sich gegenüber dem schon seit den 1980er Jahren betriebenen Rohstoffabbau nicht, da sich die Zahl der Transporte nach den Angaben der Antragsunterlage nicht wesentlich erhöht. Die bisher genutzten Verkehrswege bleiben unverändert . Grundlegende Auswirkungen auf das Genehmigungsverfahren sind auf dieser Basis nicht herleitbar. Lärm- und Staubemissionen des Tagebaubetriebes auf angrenzende Waldgebiete sind im laufenden Planfeststellungsverfahren zu prüfen und zu bewerten. Frage 6: Wie konkret muss ein öffentliches Interesse beim Antrag auf Änderung und Erweiterung des Kiessandtagebaus in der Fresdorfer Heide geltend gemacht werden? zu Frage 6: Ein öffentliches Interesse wird im Verwaltungsrecht regelmäßig mit den schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit assoziiert. Im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren werden die Interessen der Allgemeinheit an einer ausreichenden Versorgung des Marktes mit Rohstoffen mit den Schutzinteressen der Allgemeinheit abgewogen. Hierzu dient u. a. der Erörterungstermin und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und soweit erforderlich die Beteiligung der Öffentlichkeit. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Frage 8: Der am 07.02.1996 genehmigte fakultative Rahmenbetriebsplan enthält im Hinblick auf die beabsichtigte 22-jährige Laufzeit den tendenziellen Rahmen zur Rekultivierung des ausgekiesten Geländes. Dabei sollte das Gelände zu 35,6 % mit Wald bepflanzt und 2,8 % als wechselfeuchte Fläche angelegt werden. Die restlichen 61,6 % sollten Sukzessionsflächen bleiben. Als Ziel der Wiedernutzbarmachung wird die Schaffung einer hochwertigen – d. h. ökologisch vielfältigen – Biotopausstattung und die optimale Einbindung des Rekultivierungsangebots in das umgebende Gelände genannt. Durch die zwischenzeitlich genehmigten Abschlussbetriebspläne I bis III tendierten die Maßnahmen weg von der Waldbepflanzung hin zur Sukzession (Nichtstun) und finden Ihren vorläufigen Abschluss in dem jetzt beantragten Rahmenbetriebsplan, der als Flächen für die Wiedernutzbarmachung 3 % Waldbepflanzung, 83,7 % Sukzession, 10,2 % Offenland und 3,1% Abbaufreibereich vorsieht. Was tut die Landesregierung zum Schutz der einmal vereinbarten Ziele der ursprünglich tendenziell mit 35,6 % Waldbepflanzung angegebenen (kostenpflichtigen) Rekultivierungsmaßnahmen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7428 - 4 - Warum wird die Waldbepflanzung von 3 % von den Genehmigungsbehörden lediglich begleitet ? zu Frage 8: Die aktuellen Abschlussbetriebspläne I bis III umfassen nur Teile der durch den Bergbau beanspruchten Flächen. Weitere Flächen, die zur Aufforstung vorgesehen sind, werden erst in späteren Abschlussbetriebsplänen erfasst. Die Begleitung der Waldbepflanzung durch die Genehmigungsbehörden ist vorgesehen, da das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) die Bepflanzung nicht selber vornimmt bzw. beauftragt . Es ist vielmehr Aufgabe des Bergbautreibenden, den Abschlussbetriebsplan abzuarbeiten (§ 55 Abs. 1 und 2 Bundesberggesetz). Frage 9: Was bedeutet es aus Sicht der Landesregierung für das anhängige Planfeststellungsverfahren zur Änderung und Erweiterung des Kiessandabbaus in der Fresdorfer Heide , wenn Titel und Aufgabenstellung des Verkehrsgutachtens sich auf ein anderes abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren für das Deponievorhaben in der Fresdorfer Heide beziehen und damit die verkehrstechnischen Auswirkungen zum beantragten Vorhaben formal und fachlich nicht behandelt? zu Frage 9: Das vom Vorhabenträger den Antragsunterlagen beigefügte „Verkehrsgutachten zur Deponieplanung im Tagebau Fresdorfer Heide bei Potsdam“ der Fa. Dittrich Verkehrsgutachten vom 31.03.2016 bezieht sich dem Titel und der Aufgabenstellung nach auf das antragsgegenständliche Deponievorhaben. Die verkehrstechnischen Auswirkungen des beantragten Vorhabens werden dargestellt. Bezüglich der verkehrstechnischen Auswirkungen das Erweiterungsvorhaben zum Kiesabbau wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 7 verwiesen. Frage 10: Das Vorhabensgebiet ist Teil des Entwässerungsgebietes Nuthe – Nieplitz, was auf eine besondere Empfindlichkeit des Wasserhaushalts hinweist. Hält die Landesregierung ein hydrologisches Gutachten zum Oberflächenwasser für erforderlich, um die Auswirkungen der geplanten Änderung und Erweiterung des Kiessandabbaus und dessen Nachnutzung auf das „Lange Fenn“ und den Seddiner See wegen des verringerten Oberflächenwassers zu beurteilen? Falls nein, wie schließt die Landesregierung mögliche Beeinträchtigungen aus? zu Frage 10: Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes sind nach derzeitigem Verfahrensstand nicht erkennbar (vgl. die der Bekanntmachung des LfU zum Planfeststellungsverfahren vom 05.09.2017 beigefügten Planunterlagen). Ein hydrologisches Gutachten zum Oberflächenwasser, um die Auswirkungen der geplanten Kiessandgewinnung auf das „Lange Fenn“ und den „Seediner See“ zu beurteilen, ist nach jetzigem Stand des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich. Frage 11: Welchen Stellenwert hat das Pariser Klimaabkommen und die daraus abgeleiteten Vereinbarungen und Vorgaben für die Entscheidung im Planfeststellungsverfahren zur Änderung und Erweiterung des Kiessandtagebaus in der Fresdorfer Heide? zu Frage 11: Für das hier in Rede stehende Planfeststellungsverfahren gibt es keine auf der Grundlage des völkerrechtlichen Übereinkommens von Paris ableitbare rechtlich verbindliche Regelungen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7428 - 5 - Frage 12: Hat die Landesregierung einen Plan oder ein Gutachten für geeignete DK I und DK II – Deponiestandorte im Land Brandenburg erstellt? Hält die Landesregierung es für zwingend, dass dieser Komplex privatwirtschaftlichen Unternehmen überlassen bleibt, die für Standorte ihres Beliebens Planfeststellungsanträge einreichen bzw. um Planfeststellungsgenehmigungen ersuchen? Glaubt die Landesregierung, ohne einen Standortplan mit der Vielzahl von verstreuten Deponien mit entsprechendem Gefahrenpotential im Land Brandenburg auskommen zu können? Wie bereits aus den vorgenannten kleinen Anfragen ersichtlich, müssen in vielen Fällen nicht genehmigungsgerecht ausgeführte bzw. betriebene Projekte mit öffentlichen Mitteln wieder saniert werden, weil die installierten Kontroll - und Überwachungsregime nicht funktionieren? zu Frage 12: Es ist nicht erforderlich, die für Deponien geeigneten Flächen gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) im Abfallwirtschaftsplan des Landes Brandenburg auszuweisen. Die Eignung eines Standortes wird im jeweiligen Planfeststellungsverfahren bewertet. Soweit mit „Komplex“ der Betrieb von Deponien gemeint ist, ist die Feststellung nicht zutreffend, dies sei (ausschließlich) privatwirtschaftlichen Unternehmen überlassen. Derzeit wird lediglich eine Deponie von einem Privatunternehmen betrieben. Von einer „Vielzahl von verstreuten Deponien“ kann keine Rede sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden im Land Brandenburg 10 Deponien betrieben. Eine weitere befindet sich in der Errichtung und eine weitere ist planfestgestellt. Im Land Brandenburg sind alle Deponien genehmigungsgerecht errichtet worden und werden ord-nungsgemäß nach KrWG betrieben. Folglich gibt es im Land Brandenburg zwar illegale Abfalllager (vgl. die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1671), aber keine illegal errichteten und betriebenen Deponien. Landesmittel zur Sanierung von Deponien kamen bisher nicht zum Einsatz und sind auch im laufenden Doppelhaushalt 2017/2018 nicht vorgesehen . Frage 13: Das LfU hat im Jahr 2014/2015 durch die u.e.c. GmbH auf der Basis der Anlieferungen bis zum Jahr 2013 den zukünftigen Bedarf an DK I – Deponien im Land Brandenburg ermitteln lassen. Wie weit weichen die von u.e.c. GmbH prognostizierten Werte für die Jahre 2014/2015 und 2016 vom tatsächlich aufgelieferten DK I – Deponiematerial ab? Welche Erklärungen und Schlussfolgerungen gibt es für diese Abweichungen? Wie viele Neuanträge oder Erweiterungsanträge für DK I – Deponien wurden seit dem Kalenderjahr 2013 mit welchem jeweiligen Volumen gestellt bzw. bewilligt? zu Frage 13: Der Gutachter u.e.c. GmbH hat in Übereinstimmung mit der Aufgabenstellung für den Prognosezeitraum bis 2025 als ersten Prognosezeitpunkt das Jahr 2017 gewählt , so dass noch keine Werte vorliegen. Für die Jahre 2014 bis 2016 wurde keine Prognose erstellt. Seit dem Jahr 2013 wurden bis zum 01.08.2017 beim LfU neun Anträge auf Zulassung der Errichtung bzw. Erweiterung einer Deponie der Klasse I im Umfang von insgesamt 13,7 Mio. m³ gestellt. Davon wurden bisher vier Deponien mit einem Ablagerungsvolumen von insgesamt 7,6 Mio. m³ genehmigt. Frage 14: Das LfU und das LBGR genehmigen laufend Planfeststellungsverfahren für Bergbau- und Deponievorhaben, die über viele Jahrzehnte laufen. Wie stellt die Landesregierung zukünftig sicher, dass für die ständig wachsende Anzahl dieser anspruchsvollen privatwirtschaftlichen Projekte ein wirkungsvolles und effizientes Kontrollmanagement zur Verhinderung von Betrug und Umweltstraftaten nachhaltig eingerichtet ist? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7428 - 6 - Hat sich die gute Zusammenarbeit zwischen den Behörden durch zeitnahen und sachgerechten Informationsfluss bewährt (Antwort zu Frage 7 auf kleine Anfrage 908 vom 21.07.2015)? zu Frage 14: Die Überwachung und Kontrolle von Deponien ist im KrWG und im nachgeordneten Regelwerk, insbesondere der Deponieverordnung, geregelt. Das LfU und das LBGR führen auf den in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Deponien regelmäßig Kontrollen und Überwachungen mindestens in der nach Industrieemissionsrichtlinie der EU geforderten Häufigkeit durch. Die gute Zusammenarbeit zwischen den Behörden durch zeitnahen und sachgerechten Austausch von Informationen hat sich bewährt. Die mit hohem Maß an krimineller Energie durchgeführten illegalen Abfallentsorgungen konnten und können jedoch trotz Sicherstellung einer entsprechenden Kontrolltätigkeit durch die zuständigen Überwachungsbehörden nicht immer verhindert werden. Es ist Unternehmerpflicht Recht und Gesetz einzuhalten.