Landtag Brandenburg Drucksache 6/7437 6. Wahlperiode Eingegangen: 27.09.2017 / Ausgegeben: 02.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2970 des Abgeordneten Peter Vida (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/7262 Zerfahrene Waldwege Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Das Land Brandenburg gehört zu den Bundesländern mit einem reichen Waldbestand mit teils großen zusammenhängenden Waldflächen. Der Großteil dieser Wälder wird von seinen Eigentümern auch bewirtschaftet, wozu u.a. auch der Holzeinschlag und die Holzabfuhr gehören. Bedingt durch die Größe der Waldgebiete sind es oft viele Kilometer an i.d.R. unbefestigten Waldwegen bis zur nächsten Straße, die befahren werden müssen. Diese Waldwege haben nun nicht nur verschiedene Eigentumsverhältnisse , sondern auch verschiedene Charaktere. Das wären für den öffentlichen Verkehr gewidmete Waldwege, Wanderwege, als Fahrradwege ausgewiesene Wege und reine Forstwege. Alle diese Wege erleiden bei der Holzabfuhr oft erheblich Schäden, die dann meist so belassen werden. Das ist für Wanderer und Radfahrer eine unerfreuliche Situation und animiert nicht gerade zur Nutzung des Waldes mit seinem Erholungswert. Aufgrund der Kette Waldeigentümer als Holzverkäufer - Holzaufkäufer - Abfuhrbetrieb lässt sich kaum ein Verantwortlicher konkret ermitteln, zumal oft auch noch Holz von verschiedenen benachbarten Waldbesitzern an zentralen Stellen (Polterplätze) gemeinsam gestapelt und so auch gemeinsam meistens in der Nacht abgefahren wird. Vorbemerkung: Der Begriff des Waldwegs ist im § 15 Absatz 4 Satz 2 Landeswaldgesetz Brandenburg (LWaldG) definiert. Ein Waldweg ist rechtlich Wald und unterliegt somit dem Waldrecht. Öffentliche Wege, Straßen oder gewidmete Radwege durch den Wald unterfallen hingegen dem Straßenrecht und sind rechtlich kein Wald. Waldwege sind demnach Wirtschaftswege, die von den Waldbesitzern zur Waldbewirtschaftung angelegt wurden und für diesen Zweck unterhalten werden. Die vorhandenen Waldwege dürfen von Waldbesuchern zum Zwecke der Erholung mit benutzt werden (§ 15 LWaldG). Einen Anspruch auf einen gewissen Unterhaltungszustand gibt es nicht. Zudem sind Waldbesitzer grundsätzlich nicht verpflichtet, Waldwege zu erhalten. Im Streitfall (Beschädigungen, Wegerechte ) kommt das Bürgerliche Gesetzbuch zum Tragen. Unter diesem Aspekt sind mit der Neufassung des Landeswaldgesetzes 2004 keine fachgesetzlichen Regelungen zu Wegen im Waldrecht mehr aufgenommen worden (vgl. ehem. § 14 LWaldG 1991). Dem Landesbetrieb Forst Brandenburg kommt aufgrund § 26 LWaldG eine Vorbildrolle zu, so dass bei der Unterhaltung und Pflege von Waldwegen im landeseigenen Wald auch der Erholungsaspekt der Waldbesucher eine Rolle spielen muss. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7437 - 2 - Frage 1: Müssen geplante Holzerntemaßnahmen dem zuständigen Forstamt mit Angabe Polterplatz, geplanter Abfuhrstrecke und Abfuhrunternehmen gemeldet werden? Der Wegezustand könnte dann vor und nach der Holzabfuhr begutachtet werden. So könnten Schadenersatzansprüche besser adressiert werden. zu Frage 1: Nein, übliche wirtschaftliche Tätigkeiten unterliegen weder der Melde- noch der Kontrollpflicht. Frage 2: Falls Frage 1. mit Nein beantwortet wird, ist eine entsprechende gesetzliche Regelung möglich oder geplant? zu Frage 2: Eine Überwachung der Holzabfuhr ist der Forstbehörde weder möglich noch ist sie geboten, gesetzliche Regelungen sind daher nicht geplant. Frage 3: Wenn im Rahmen der Holzabfuhr in Waldnähe befindliche befestigte Straßen oder unbefestigte straßenähnliche Wege ohne verkehrsrechtliche Tonnageeinschränkung durch ein entsprechendes Verkehrsschild beschädigt werden, ist dann der Verursacher überhaupt für den Schaden haftbar zu machen? Zu Frage 3: Sofern eine öffentliche Straße mit keiner Tonnagebeschränkung beschildert ist, kann der Verursacher nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn Achslast und Gesamtgewicht des genutzten Fahrzeuges die zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht überschreiten und der Fahrzeugführer die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eingehalten hat. Frage 4: Wenn bei den in Frage 3. geschilderten Straßen eine vorhandene Tonnagebegrenzung vom Abfuhrbetrieb deutlich überschritten wird, wie verhält es sich dann mit der Schadensverantwortung? Zu Frage 4: Wurde die ausgewiesene Tonnagebeschränkung einer öffentlichen Straße nicht beachtet, kann der Verursacher wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der StVO zur Verantwortung gezogen werden. Frage 5: Wenn in Waldnähe befindliche Straßen durch die Holzabfuhr deutlich mehr als üblich verschmutzt werden, müssen dann die Anlieger bzw. der Straßenbaulastträger trotzdem für die Reinigung aufkommen oder kann dafür der Verursacher belangt werden? Zu Frage 5: Nach § 17 Absatz 1 Straßengesetz Brandenburg hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast und innerhalb der Ortsdurchfahrt die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen . Die Beweislast zur Ermittlung des Verursachers liegt beim Baulastträger, diese kann jedoch regelmäßig nicht realisiert werden. Deshalb werden verkehrsgefährdende Verschmutzungen an den Bundes- und Landesstraßen durch den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg beseitigt. Frage 6: Wenn im Vorfeld einer Holzabfuhr oder nachträglich im Rahmen der Schadensbeseitigung die Wege gleich mit geeigneten Materialien befestigt werden sollen, gibt es oft seitens der Unteren Naturschutzbehörde wegen des Eingriffes in die Natur strenge Aufla- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7437 - 3 - gen, die eine Realisierung erschweren oder der zur Befestigung Willige nimmt davon Abstand . Welche pragmatischen Lösungen wären hier möglich? Zu Frage 6: Wird die Gestalt des Weges durch die Befestigung nicht verändert, d.h. wird allein der vorherige Zustand des Weges wiederhergestellt, kommen Auflagen der Naturschutzbehörden nicht in Betracht. Geht die Befestigung hingegen über die vorgenannten Maßnahmen hinaus, haben die Naturschutzbehörden zu prüfen, ob die Maßnahmen naturschutzrechtlich zulassungsbedürftig sind. Sind die Maßnahmen im Ergebnis der Prüfung zulassungsbedürftig, so hat die Naturschutzbehörde das entsprechende naturschutzrechtliche Verfahren durchzuführen. Pragmatische Lösungen kommen in diesem Fall mit Blick darauf, dass Behörden an geltende Rechtsvorschriften gebunden sind, nicht in Betracht .