Landtag Brandenburg Drucksache 6/7439 6. Wahlperiode Eingegangen: 27.09.2017 / Ausgegeben: 02.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2965 der Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Heide Schinowsky (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/7248 Ambrosia - Wege zur Melde- und Bekämpfungspflicht in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Bürgerinnen und Bürger berichten fortwährend von der Ambrosiaausbreitung, vor allem in und um Drebkau und Vetschau. Demnach steht zwischen den Drebkauer Ortsteilen Siewisch (Modellflugplatz) und Leuthen (Sportplatz) auf mehreren Hektar die Ambrosia in Blüte. Auch zwischen Gut Geisendorf bis zum Weinberg Wolkenberg breitet sich die hochallergene Pflanze immer stärker aus (siehe Fotodokumentation eines Bürgers vom 10.08.2017 im Anhang). In den Medien wird vom entschlossenen und beispielhaften Vorgehen zur Ambrosiabekämpfung in der Schweiz berichtet. „Die Schweiz deklarierte im 2006 in der Verordnung über den Pflanzenschutz Ambrosia als "besonders gefährliches Unkraut". Seitdem besteht gegenüber Ambrosia eine Meldeund Bekämpfungspflicht.“1 Der Bauernverband Südbrandenburg weist schließlich darauf hin, dass Landwirten bei der Ambrosiabekämpfung finanziell durch den Aufwand und die zu erwartenden Ernteverluste die Hände gebunden sind2. Unklar ist bisher, wie eine rechtliche Grundlage aussehen könnte, um die Ambrosia wirkungsvoll zu bekämpfen. Auswertung bisheriger Maßnahmen Frage 1: Führte bzw. plant die Landesregierung eine Evaluation der Ambrosia- Bekämpfungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen in Starkverbreitungsgebieten3 hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen4 ? Wenn ja, wo sind die Ergebnisse der Evaluierung einsehbar bzw. für wann ist eine Evaluation geplant? zu Frage 1: Eine Evaluation der Wirksamkeit der Maßnahmen im Starkverbreitungsgebiet ist im Rahmen der Arbeit der Koordinierungsstelle für die Ambrosiabekämpfung geplant. 1 http://www.ambrosia.ch/ 2 „Bauern können Pollenplage nichts entgegensetzen“ http://www.lr-online.de/regionen/spreewald/luebbenaucalau /Bauern-koennen-Pollenplage-nichts-entgegensetzen;art13825,6113963 3 MLUL 2015 „Die Bekämpfung der Beifußblättrigen Ambrosie auf landwirtschaftlichen Flächen“ http://www.mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/ambrosia_auf_lawiflaechen.pdf 4 Siehe auch Erfahrungsberichte des Freistaates Baeyern 2014. 2015 und 2016 https://www.bestellen.bayern.de/application/eshop_app000001?SID=359008892&ARTSUCHExMATCHCODE=Ambrosi a&x=0&y=0&ARTSUCHExMATCHCODE=&ACTIONxSETVAL%28suchergebnisse.htm%2CUSERxTITLE%3ASuchergebnisse %29=x Landtag Brandenburg Drucksache 6/7439 - 2 - Es ist beabsichtigt, die Ausschreibung für die Koordinierungsstelle noch in diesem Jahr auf den Weg zu bringen. Frage 2: Welche Landkreise und Gemeinden haben einen ordnungsbehördliche Verordnung bzw. Anordnung zur Abwehr der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zur Ambrosiabekämpfung getroffen? Frage 3: Wie oft und wo wurde in den letzten fünf Jahren durch Ordnungsbehörden §§ 13 ff. OBG zur Durchsetzung von Ambrosiabekämpfungsmaßnahmen gegenüber privaten Grundbesitzern angewandt? zu den Fragen 2 und 3: Nach Kenntnis der Landesregierung haben bisher weder Landkreise noch Gemeinden eine ordnungsbehördliche Verfügung zur Abwehr der Gefahr durch Ambrosia getroffen. Möglichkeiten nach bisheriger Rechtslage Frage 4: Was rät die Landesregierung einer Gemeinde bzw. einem Landkreis nach jetziger Rechtsgrundlage zu unternehmen, wenn durch eine Bürgerin oder einen Bürger Ambrosiavorkommen auf einer landwirtschaftlichen Fläche, in einer Park- oder Grünanlage und / oder an Verkehrswegen gemeldet werden? zu Frage 4: Die Flächeneigentümer sollten unverzüglich aufgefordert werden, die Ambrosiapflanzen möglichst vor der Blüte, unbedingt aber vor der Samenreife der Pflanzen zu beseitigen und in den kommenden Jahren die Fläche zu kontrollieren. Frage 5: Was unternimmt das Landesumweltamt konkret nach jetziger Rechtsgrundlage, wenn durch eine Bürgerin oder einen Bürger Ambrosiavorkommen auf einer landwirtschaftlichen Fläche, in einer Park- oder Grünanlage und / oder an Verkehrswegen gemeldet werden? zu Frage 5: Die Meldestelle des Landesamtes für Umwelt (LfU) registriert, überprüft und bewertet Fundmeldungen von Ambrosia. Die Ermittlung/Ansprache der einzelnen Eigentümer innerhalb der Niederlausitzer Schwerpunktverbreitung erfolgt nur bei besonders großen Vorkommen über das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) bzw. den Pflanzenschutzdienst. Außerhalb der Niederlausitzer Schwerpunktverbreitung wird bei Fundmeldungen auf landwirtschaftlichen Flächen informiert und es werden über den Pflanzenschutzdienst des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) den Flächenbewirtschaftern Maßnahmen für eine frühzeitige Beseitigung dieser Vorkommen empfohlen. Bei außerörtlichen Fundmeldungen an Verkehrswegen außerhalb der Niederlausitzer Schwerpunktverbreitung informiert das LfU die örtliche Amtsverwaltung bzw. bei Vorkommen an Bundes- und Landesstraßen den Landesbetrieb Straßenwesen (LS). Bei Vorkommen in Park- und Grünanlagen erfolgt eine Information der örtlichen Kommunalverwaltung, wenn aus der Meldung ein offensichtlich erhöhtes Etablierungs- und Ausbreitungspotenzial erkennbar wird. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7439 - 3 - Notwendige Gesetzesänderungen Frage 6: Welche Argumente sprechen nach Ansicht der Landesregierung für oder gegen eine Übernahme des Schweizer Modells zur Ambrosiabekämpfung? Frage 7: Welche Rechtsgrundlage wäre notwendig, um entsprechend des Schweizer Vorbilds eine Ambrosia-Melde- und Bekämpfungspflicht in Brandenburg einzuführen und umzusetzen ? Ist dies landesgesetzlich möglich? Zu den Fragen 6 und 7: In der Schweiz wurde Ambrosia artemisiifolia als Quarantäne- Organismus eingestuft und eine Melde- und Bekämpfungspflicht im Pflanzenschutzrecht des Landes festgelegt. In Deutschland ist eine umfassende Bekämpfungs- und Meldepflicht auf der Grundlage des Pflanzenschutzrechtes nicht möglich. Zweck des Pflanzenschutzgesetzes ist der Schutz der Pflanzen, insbesondere der Kulturpflanzen. Der Schutz der menschlichen Gesundheit beschränkt sich ausschließlich auf Gefahren, die von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ausgehen. Genehmigungen oder Anordnungen von Bekämpfungsmaßnahmen z. B. an Straßenrändern oder im öffentlichen Grün, die ausschließlich dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, sind auf der Grundlage des Pflanzenschutzgesetzes nicht möglich. Als landesgesetzliche Grundlage für die Einführung einer Ambrosia-Melde- und Bekämpfungspflicht könnte das Ordnungsbehördengesetz (OBG) dienen. Nach § 25 Abs. 1 OBG können die zuständigen Minister im Benehmen mit dem Minister des Innern innerhalb ihres Geschäftsbereichs ordnungsbehördliche Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlassen . Wann jedoch vom Vorliegen einer Gefahr ausgegangen werden kann, mit der Folge einer Verpflichtung ordnungsbehördlich tätig zu werden, bedarf der Prüfung des Einzelfalls und müsste dann vom jeweils zuständigen Ressort entschieden werden. Frage 8: Unter welchen Bedingungen wäre die Einrichtung von Melde- und Bekämpfungsstellen bei den betroffenen Landkreisen, ähnlich dem Bayrischen Modell5, in Brandenburg umsetzbar? zu Frage 8: In Bayern wurden regionale Meldestellen im Rahmen eines Aktionsprogramms zur Bekämpfung von Ambrosia bei den Kreisverwaltungsbehörden eingerichtet. Verantwortlich für die Fortschreibung des Aktionsprogramms und die Schulung der Mitarbeiter der Kreisverwaltungsbehörden ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Eine ähnliche Umsetzung würde die entsprechenden personellen und finanziellen Ressourcen erfordern. Frage 9: Welche finanzielle Unterstützung bzw. Entschädigung können Landwirte für Bekämpfungsmaßnahmen und / oder Ernteverluste durch Ambrosia erhalten? Falls es bislang keine Möglichkeit gibt, gibt es Überlegungen der Landesregierung, eine solche Förderung aufzulegen? 5 „Beratung zu Fragen der Bekämpfung erhalten Sie bei Ihrem Landratsamt oder Ihrer Stadtverwaltung.“ https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/umwelteinwirkungen/ambrosia-bekaempfung/ Landtag Brandenburg Drucksache 6/7439 - 4 - zu Frage 9: Landwirte erhalten keine Entschädigungen für die Aufwendungen zur Ambrosiabekämpfung . Die Landesregierung gibt pflanzenbaulichen Maßnahmen, hier dem Anbau von Pflanzen, die vor der Ambrosia samenreif werden, den Vorzug.