Landtag Brandenburg Drucksache 6/7447 6. Wahlperiode Eingegangen: 26.09.2017 / Ausgegeben: 02.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2962 des Abgeordneten Peter Vida (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/7245 Fahrtkostenübernahme für blindes Mädchen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: In Berlin lebte bis vor kurzem das Flüchtlingsmädchen syrischer Herkunft G., das von Geburt an zu 100 % blind ist und in Berlin-Steglitz die Johann -August-Zeune-Schule für Blinde besuchte. Dort war sie gut integriert und fühlte sich in dem ihr vertrauten Umfeld wohl. Umzugsbedingt lebt das kleine Mädchen mit seinen Eltern jetzt in Bernau. Zur Klärung der zukünftigen Beschulung in einer geeigneten Einrichtung für Blinde sprach der Stiefvater beim Schulamt in Bernau vor, wurde von dort jedoch an das Staatliche Schulamt Frank-furt/O. verwiesen. Sowohl Eltern als auch das Mädchen selbst würden gern die Beschulung in der vertrauten Umgebung der Einrichtung in Steglitz wahrnehmen. Diese Schule wäre auch bereit, das Mädchen mit einem eigenen Fahrdienst in Bernau holen und wieder zurück bringen zu lassen. Nur die Kosten kann diese Schule nicht übernehmen. Ich frage die Landesregierung: 1. Warum werden Flüchtlingseltern von einer Behörde zur anderen verwiesen? Schon für Einheimische ist ein solcher Behördenmarathon schwierig, für einen Ausländer noch um so schwieriger. Hier wäre eine bessere Hilfe wünschenswert. Zu Frage 1: Zunächst muss richtig gestellt werden, dass sich die Eltern des syrischen Mädchens nicht an das „Schulamt Bernau“ gewandt haben, sondern an die Kreisverwaltung Barnim am Standort Bernau bei Berlin. Die Zuständigkeit des Landkreises ist gegeben , da im Land Brandenburg gemäß § 112 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen sind, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben. Da das syrische Mädchen nach dem Umzug nach Bernau bei Berlin der Schulpflicht im Land Brandenburg gemäß § 36 BbgSchulG unterliegt, war jedoch vor der Frage der Kostentragung für die Schülerbeförderung zunächst durch das zuständige Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder) zu prüfen, wo das Mädchen unter Berücksichtigung ihrer Erblindung am besten beschult werden kann. Von dieser Prüfung war auch die Frage erfasst, ob im Interesse des Mädchens weiterhin eine Beschulung im Land Berlin erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund kann von einem „Behördenmarathon“ nicht die Rede sein, da es eine eindeutige gesetzliche Zuständigkeitsregelung zwischen dem Land und der kommunalen Ebene gibt. Insoweit waren die Landtag Brandenburg Drucksache 6/7447 - 2 - Eltern des syrischen Mädchens vor keine andere rechtliche und tatsächliche Situation gestellt als andere Eltern. 2. Wäre eine Übernahme der Fahrtkosten durch das Land Brandenburg bzw. der Stadt Bernau oder des Landkreises Barnim zur Blindenschule nach Steglitz möglich? Fahrtkosten zu einer geeigneten Einrichtung würden ohnehin anfallen. Zu Frage 2: Eine Übernahme der Fahrtkosten durch das Land Brandenburg ist gemäß § 112 Absatz 1 BbgSchulG rechtlich nicht zulässig. Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbst-verwaltungsaufgabe, die die Landkreise und kreisfreien Städte in eigener Verantwortung durch Satzungsrecht regeln.