Landtag Brandenburg Drucksache 6/7450 6. Wahlperiode Eingegangen: 27.09.2017 / Ausgegeben: 02.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2960 der Abgeordneten Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/7222 Seiteneinsteiger und Vertretungslehrer Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Eltern berichten immer wieder, dass ihre Kinder oft von Seiteneinsteigern oder Vertretungslehrern unterrichtet werden. Grundsätzlich haben Eltern Verständnis für den Lehrermangel, sie wollen aber auch zeitnah Lösungen und eine gute Bildung für Ihre Kinder. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Seiteneinsteiger und wie viele nicht pädagogisch ausgebildete Vertretungslehrer sind in den einzelnen Landkreisen/Schulen seit 2010 in welchen Fächern jeweils tätig? Zu Frage 1: Zwischen den Seiteneinsteigern und nicht pädagogisch ausgebildeten Vertretungslehrkräften wird in der statistischen Erfassung nicht unterschieden. Der Einsatz der Seiteneinsteiger in den einzelnen Unterrichtsfächern wird ebenfalls nicht erhoben, weshalb eine Auswertung seitens der Landesregierung nicht möglich ist. Die Darstellung der Zahlen nach Landkreisen über einen Zeitraum von sieben Jahren erfordert eine Sonderauswertung . Eine solche geht über den Umfang einer Kleinen Anfrage und den hierfür zur Verfügung stehenden Beantwortungszeitraum deutlich hinaus und kann mit vertretbarem Arbeitsaufwand nicht erstellt werden. Für die Einstellungen im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 18.08.2017 wurde die nachfolgende Auswertung vorgenommen. Unter den landesweit bis zum Stichtag 18.08.2017 neu eingestellten 1.018 Lehrkräften sind zwar 216 Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger. Jedoch ist es im Vergleich zu anderen Bundesländern trotz der Flächenlandproblematik erfolgreich gelungen, den Anteil zu begrenzen. Tabelle 1: Einstellung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, 01.10.2016 - 30.09.2017 Landkreis/ kreisfreie Stadt gesamt Grundschule Oberschule Gesamtschule Gymnasium Förderschule Berufliche Schule BAR 7 5 1 1 BRB 12 5 3 3 1 CB 6 2 1 2 1 LDS 13 5 5 1 2 EE 7 5 2 FFO 7 2 1 2 2 Landtag Brandenburg Drucksache 6/7450 - 2 - HVL 15 5 1 3 1 2 3 MOL 13 4 6 2 1 OHV 32 18 6 4 1 3 OSL 5 2 2 1 LOS 21 6 4 3 5 3 OPR 11 6 2 1 1 1 P 5 2 2 1 PM 15 8 5 1 1 PR 14 8 4 1 1 SPN 4 3 1 TF 18 6 7 1 4 UM 11 2 4 1 1 3 BB 216 86 62 17 5 26 20 Datengrundlage: APSIS - Auswertung der staatlichen Schulämter, Stand der Erhebung: 18.08.2017 Von insgesamt 18.976 Lehrkräften im Land Brandenburg sind nach der aktuell verfügbaren Zwischenauswertung (per 31.05.2017) 1.609 Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger unter den Lehrkräften. Das ist ein Anteil von 8,5% und dieser ist vergleichsweise gering . 2. Welche pädagogischen Qualifizierungen werden den Vertretungslehrern /Seiteneinsteigern angeboten und welche Bedingungen haben diese zu erfüllen? Zu Frage 2: Der Unterricht in den einzelnen Schulstufen wird in der Regel durch dafür ausgebildete Lehrkräfte (Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung) erteilt. Kann jedoch ein bestehender Unterrichtsbedarf in einzelnen Schulstufen und Fächern nicht durch ausgebildete Lehrkräfte gedeckt werden, können Personen als Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung (sog. Seiteneinsteiger) in der Regel zunächst befristet eingestellt werden. Gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft), wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen stehen in einem Dienstverhältnis zum Land. Derzeit erteilen Seiteneinsteiger aus fünf unterschiedlichen Kategorien von Studien- oder Berufsabschlüssen auf der Grundlage befristeter, aber auch unbefristeter Arbeitsverträge Unterricht: Seiteneinsteiger mit nicht lehramtsbezogenem Universitätsabschluss: Diplom, Master , Magister; Seiteneinsteiger mit Fachhochschulabschluss: Diplom, Master; Seiteneinsteiger mit Lehramtsstudienabschluss, aber ohne 2. Staatsexamen: 1. Staatsexamen, Master of Education; Seiteneinsteiger mit Meisterabschluss sowie sonstige Seiteneinsteiger: u.a. Bachelor, Fachschule, Abitur, Berufsausbildung. Für die oben genannten Seiteneinsteiger der Kategorien 1 und 2 gibt es gemäß § 7 Absatz 1 und 2 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz (BbgLeBiG) die Möglichkeiten des Erwerbs einer Lehramtsbefähigung auf der Grundlage ihrer nachgewiesenen Studienabschlüsse und -leistungen. Die Seiteneinsteiger, die bereits im Schuldienst beschäftigt sind und für die von der zuständigen Schulbehörde eine dauerhafte Beschäftigung prognostiziert wird, können durch die berufsbegleitende Teilnahme am Vorbereitungsdienst die Befähigung für eines der folgenden Lehrämter erwerben: Landtag Brandenburg Drucksache 6/7450 - 3 - Lehramt für die Primarstufe, Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer), Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer), Lehramt für Förderpädagogik. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst dauert derzeit 24 Monate und schließt mit der Staatsprüfung für ein Lehramt ab. Die theoretische Ausbildung wird in Studienseminaren des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS), die praktische Ausbildung in der Schule, in der der Unterrichtseinsatz erfolgt, durchgeführt. Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern und verfolgt als Ziel die Entwicklung der grundlegenden professionellen Kompetenzen der Lehrkräfte in den Bereichen Unterrichten, Erziehen, Beurteilen und Innovieren. Dabei orientiert sie sich an den wissenschaftlichen oder künstlerischen Anforderungen der jeweiligen Fächer. Die Zulassungsvoraussetzungen für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst sind: ein wissenschaftlicher oder künstlerischer (universitärer) Hochschulabschluss, der den Einsatz in mindestens zwei Unterrichtsfächern gestattet, wobei mindestens für eines der beiden Fächer ein Bedarf bestehen muss; die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen müssen in mindestens einem Fach in der Regel drei Viertel und in den weiteren Fächern in der Regel die Hälfte den gemäß der Lehramtsstudienverordnung für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Anforderungen entsprechen und diese nachgewiesen werden und eine unbefristete oder beabsichtigte dauerhafte Beschäftigung als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst oder in einer Ersatzschule im Land Brandenburg. Das Nähere zur Organisation, Durchführung und Zulassung zur berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst ist in der Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung vom 11. Mai 2017 bestimmt. Ein weiterer Beitrag zur Lehrkräftegewinnung ist die Öffnung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 7 Absatz 2 BbgLeBiG über den besonderen Zugang zu diesem. Voraussetzung ist hier wie bei Absatz 1 auch, dass ein unabweisbarer Lehrkräftebedarf besteht und nicht genutzte Ausbildungskapazitäten der Studienseminare für den regulären Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen. Die Zulassungsvoraussetzungen für den besonderen Zugang zum Vorbereitungsdienst sind: ein wissenschaftlicher oder künstlerischer (universitärer) Hochschulabschluss, der den Einsatz in mindestens zwei Unterrichtsfächern gestattet, wobei mindestens für eines der beiden Fächer ein Bedarf bestehen muss, die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen müssen in mindestens einem Fach in der Regel drei Viertel und in den weiteren Fächern in der Regel die Hälfte den gemäß der Lehramtsstudienverordnung für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Anforderungen entsprechen und diese nachgewiesen werden und Nachweis über Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache, sofern Deutsch nicht die Muttersprache ist. Seiteneinsteiger, deren fachwissenschaftliche Nachweise für die berufsbegleitende Teilnahme am Vorbereitungsdienst noch nicht ausreichen, können diese über die bereits bestehenden Studienangebote (derzeit Sonderpädagogik), die vom WiB e.V. als einem An- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7450 - 4 - Institut der Universität Potsdam durchgeführt und zum Teil vom MBJS finanziert werden, ausgleichen. Für die Seiteneinsteiger der Kategorien 4 und 5, die nicht über den Vorbereitungsdienst ein Lehramt erwerben können, werden als verbindliche Qualifizierungsmaßnahmen ein 40-Stunden-Programm (Einführung in die grundlegenden Aufgaben einer Lehrkraft sowie Grundsätze der Unterrichtsgestaltung), eine 200 Stunden umfassende pädagogische Grundqualifizierung (fachliche und fachdidaktische Angebote) angeboten. Darüber hinaus werden auf freiwilliger Basis Supervision, Coaching-Angebote, kollegiale Fallberatung sowie sämtliche Fortbildungsangebote der regionalen BUSS-Agenturen vorgehalten . 3. Wie erfolgt die Vergütung dieser Personen, nach welchen Kriterien erfolgt die Einstufung in die Entgeltgruppen? Zu Frage 3: Das Land Brandenburg ist tarifgebunden. Die Eingruppierung der Lehrkräfte erfolgt nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Neben der auszuübenden Tätigkeit als Lehrkraft ist die Ausbildung der Maßstab für die Eingruppierung. Im Abschnitt 2 Ziffer 1 bis 4 der EntgO-L ist die Eingruppierung der sogenannten „Nichterfüller“, die nicht über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis verfügen, geregelt . Im Einzelnen: Ziffer 1: abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, aufgrund dessen die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern vorliegen (ohne Vorbereitungsdienst), Ziffer 2: eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss, aufgrund dessen die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach vorliegen, Ziffer 3: eine Hochschulbildung oder ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss, aufgrund dessen die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach vorliegen, Ziffer 4: es werden nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 erfüllt. Die tarifvertraglichen Regelungen nehmen in den o. g. Ziffern jeweils auf die Besoldung der verbeamteten Lehrkräfte (Erfüller) Bezug und bestimmen so die Entgeltgruppe für die Nichterfüller. Es entspricht in der: Ziffer 1: der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 12 11*) **) A 13 13*) *) Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1 Ziffer 2: der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 12 10**) Landtag Brandenburg Drucksache 6/7450 - 5 - A 13 12. **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1 Ziffer 3: der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 12 10**) A 13 12. **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1 Ziffer 4: der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 12 10**) A 13 12. **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1 Für Lehrkräfte mit einer abgeschlossenen Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR enthält der Abschnitt 5 Ziffer 1 der EntgO-L zudem Regelungen, die eingruppierungssystematisch dem Abschnitt 1 (Erfüller) entsprechen, konkret entspricht: der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 11 10**) A 12 11**) A 13 13 **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1 Nach Abschnitt 5 Ziffer 2 Nummer 2 sind Freundschaftspionierleiter und Erzieher mit mindestens einer Lehrbefähigung in Entgeltgruppe 10 und ohne Lehrbefähigung in Entgeltgruppe 9 eingruppiert. 4. Wie groß ist die Differenz des Bruttoentgelts eines Lehrers in der Sek I zu einem gleichaltrigen Vertreter, verheiratet, 1 Kind mit Hochschulabschluss? Zu Frage 4: Alter, Familienstand und Kinder spielen seit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 keine Rolle mehr. Vielmehr wird hinsichtlich der Stufen innerhalb einer Entgeltgruppe und dem Aufstieg auf die Berufserfahrung zurückgegriffen. Der Vergleich ist insoweit nicht einfach, weshalb die folgende Darstellung sich zunächst auf die jeweilige Stufe 1 der Entgeltgruppe bezieht und unterstellt, dass der wissenschaftliche Hochschulabschluss die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Unterrichtsfach beinhaltet (Abschnitt 2 Ziffer 2 EntgO-L, siehe auch Antwort zu Frage 3); zudem wird auf den Stand 1. August 2017 abgestellt: Lehrkraft Sek I (Erfüller): Entgeltgruppe E 13, Stufe 1: 3.587,71 € Lehrkraft (Hochschulabschluss): Entgeltgruppe E 12, Stufe 1: 3.233,48 € Differenz: 354,23 €. In der Praxis wird der Einkommensunterschied deutlich höher sein, weil die tarifbeschäftigten Lehrkräfte (Erfüller) im Landesdienst ganz überwiegend über eine jahrzehntelange Landtag Brandenburg Drucksache 6/7450 - 6 - Berufserfahrung verfügen (Stufe 5 bzw. ab 1. Januar 2018 Stufe 6), während die Nichterfüller in aller Regel über keine entsprechend lange einschlägige Berufserfahrung verfügen. Zum Vergleich (aktuell): Lehrkraft Sek I (Erfüller): Entgeltgruppe E 13, Stufe 5: 5.177,55 € Lehrkraft (Hochschulabschluss): Entgeltgruppe E 12, Stufe 1: 3.233,48 € Differenz: 1.944,07 €. 5. Wie groß ist diese Differenz gleichgelagert in der Grundschule? Zu Frage 5: Die Ausführungen wie zu Frage 4 gelten auch hier. Die Einkommensunterschiede stellen sich wie folgt dar: Lehrkraft Primarstufe (Erfüller): Entgeltgruppe E 11, Stufe 1: 3.158,79 € (inkl. 30 € Angleichungszulage) Lehrkraft (Hochschulabschluss): Entgeltgruppe E 10, Stufe 1: 3.048,29 € (inkl. 30 € Angleichungszulage) Differenz: 110,50 €. Lehrkraft Primarstufe (Erfüller): Entgeltgruppe E 11, Stufe 5: 4.643,36 € (inkl. 30 € Angleichungszulage) Lehrkraft (Hochschulabschluss): Entgeltgruppe E 10, Stufe 1: 3.048,29 € (inkl. 30 € Angleichungszulage) Differenz: 1.595,07 €. 6. Vertretungslehrer aus Herzberg/E. haben berichtet, dass ihr Gehalt erst nach Monaten auf ihrem Girokonto eingegangen ist. Welche Gründe gibt es für solche Verzögerungen? Zu Frage 6: Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Vertretungslehrer ihr Gehalt erst nach Monaten erhalten haben. In Einzelfällen ist es nicht auszuschließen, dass die Entgeltzahlung für Vertretungslehrkräfte durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) nicht immer zum Zahltag (letzter Werktag des Beschäftigungsmonats) ausgezahlt werden kann. Für die reguläre Entgeltzahlung liegt der technische Abrechnungstermin bereits zwischen dem 08. und 15. eines Monats. Die staatlichen Schulämter müssen auch bei den kurzfristig und im Regelfall auch nur kurzzeitig (1 bis 10 Arbeitstage) einzustellenden Vertretungslehrkräften den vollen Arbeitsaufwand hinsichtlich Datenerfassung und Meldung an die ZBB aufbringen. Der reguläre Abrechnungstermin der ZBB ist daher in einigen Fällen nicht zu realisieren. Um in solchen Fällen trotzdem eine fristgerechte Zahlung zu gewährleisten, arbeitet die ZBB mit Abschlagszahlungen, die zwei Mal wöchentlich vorgenommen werden. Verzögerungen hinsichtlich der Entgeltzahlung treten in der Regel nur dann auf, wenn der ZBB die Meldungen der staatlichen Schulämter tatsächlich erst am oder nach dem Zahltag vorliegen. Aber auch in solchen Fällen erfolgt die Auszahlung unaufgefordert zum nächstmöglichen Abschlagstermin. Sollten ausnahmsweise Verzögerungen in der Entgeltzahlung vorkommen, ist das jeweilige staatliche Schulamt für einen Hinweis durch die Beschäftigten dankbar und wird dem auch unverzüglich nachgehen . 7. Ist es richtig, dass Vertretungslehrer nur monatsweise beschäftigt werden, erst am Monatsende jeweils erfahren, ob das Beschäftigungsverhältnis verlängert wird und auch kei- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7450 - 7 - ne Gespräche von Seiten des Schulamtes mit dem Ziel geführt werden, einvernehmliche Weiterbeschäftigungen zumindest bis zum Schuljahresende, gegebenenfalls als Vertreter an einer anderen Schule zu ermöglichen. Zu Frage 7: Eine feste Vorgabe zur Beschäftigungsdauer der Vertretungslehrkräfte besteht nicht. Vielmehr hängt diese vom jeweiligen Vertretungsbedarf ab. Im Rahmen der schulischen Vertretungsbedarfe (in der Regel kurzfristige Erkrankungen der Lehrkräfte) begründet das ärztliche Attest die Beschäftigungsdauer der Vertretungslehrkräfte – die Verlängerungen einer Krankschreibung erfolgen naturgemäß erst in den letzten Tagen der Geltungsdauer der Atteste und sind insofern nicht planbar. Bei feststehendem längerfristigem Vertretungsbedarf (Mutterschutz, Elternzeit, bei schweren Erkrankungen) ist die Beschäftigungsdauer der Vertretungslehrkräfte aber auch länger. Ob eine Anschlussbeschäftigung zur Vertretung einer anderen Lehrkraft möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Hier ist die Initiative der Vertretungslehrkraft sicher hilfreich und auch erwartbar. Hierzu können sich die Vertretungslehrkräfte in mehreren Schulen melden und sich auf die Lehrerlisten setzen lassen und zudem auch in der online-Bewerberdatenbank bewerben und dort vermerken , dass sie auch als Vertretungslehrkraft Angebote erhalten möchten. 8. Aus der Presse war zu entnehmen, dass noch etwa 100 Lehrer zum Schuljahresbeginn 2017 fehlen. Wenn diese Lehrer eingestellt werden könnten, sind dann noch Seiteneinsteiger /Vertretungslehrer ohne pädagogische Ausbildung notwendig? 9. Wenn ja, wie viele in welchen Schulen und für welche Fächer? Zu den Fragen 8 und 9: Die staatlichen Schulämter haben die für die Unterrichtsversorgung erforderlichen Einstellungen trotz der sehr starken Nachfrage aus den anderen Bundesländern und dem damit verbundenen Konkurrenzdruck realisiert. Die besoldungsgesetzliche Hebung der Eingangsbesoldung für die Lehrkräfte mit einer Ausbildung für die Sekundarstufe I hat im Schlussspurt der Einstellungen geholfen und macht das Land Brandenburg auch für die künftigen Einstellungen attraktiv. Aufgrund der Tarifautomatik wird die Aufnahme einer Tätigkeit als Lehrkraft im Land Brandenburg auch für die gut qualifizierten Seiteneinsteiger mit Hochschulabschluss deutlich attraktiver, weil nunmehr eine Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe 12 an den Oberschulen möglich ist – über die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst können diese zudem ein Lehramt erwerben (siehe Frage 2). Bis zum 30.08.2017 wurden 1.061 Einstellungen realisiert und weitere 24 standen unmittelbar vor dem Abschluss der Arbeitsverträge. Für einzelne Schulen stellen die staatlichen Schulämter weitere Lehrkräfte ein, auch um neu entstandene Vertretungsbedarfe aufgrund längerfristiger Erkrankungen, Schwangerschafts- und Elternzeitvertretungen abzusichern. Hierfür können die als Vertretungsbudget zusätzlich zur Verfügung stehenden 102 Stellen kurzfristig genutzt werden. Aktuell (12.09.2017) sind sieben schulscharfe Bedarfe auf den Internetseiten des MBJS veröffentlicht. Sofern keine ausgebildeten Lehrkräfte zu gewinnen sind, werden auch weiterhin Seiteneinsteiger eingestellt. Für welche Unterrichtsfächer im Einzelnen lässt sich nicht auswerten. Statistisch erfasst werden nur die Lehrämter und die darin enthaltenen Unterrichtsfächer.