Landtag Brandenburg Drucksache 6/7467 6. Wahlperiode Eingegangen: 02.10.2017 / Ausgegeben: 09.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2989 der Abgeordneten Gordon Hoffmann (CDU-Fraktion) und Björn Lakenmacher (CDU- Fraktion) Drucksache 6/7281 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf unsere Kleine Anfrage 2830 „Wahlkampf mit dem Bildungsstaatssekretär“ Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt: In ihrer Antwort auf unsere Kleine Anfrage 2830 erklärt die Landesregierung, die Teilnahme von Staatssekretär Dr. Thomas Drescher an dem von der SPD-Bürgermeisterkandidatin Martina Mieritz als „Bildungsforum“ beworbenen Veranstaltung am 11. Juli 2017 in der Zeuthen sei „gemessen an den verfassungsrechtlichen Kriterien, rechtlich unbedenklich “ gewesen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche verfassungsrechtlichen Kriterien legt die Landesregierung im Einzelnen ihrer Einschätzung zugrunde? 2. Mit welchen Argumenten gelangt sie anhand dieser Kriterien zu ihrer Einschätzung? (bitte anhand der einzelnen Kriterien darlegen) 3. Ist aus Sicht der Landesregierung zur Beurteilung von Veranstaltungen im Einzelfall anhand verfassungsrechtlicher Kriterien zur Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld von Wahlen die Erkenntnis notwendig, ob eine Veranstaltung im Vorfeld von Wahlen unter Einbeziehung von wahlkämpfenden Personen stattfindet? 4. Falls ja, an welchen öffentlichen Veranstaltungen hat Staatssekretär Dr. Drescher in den vergangenen sechs Monaten teilgenommen, an denen ebenfalls Kandidaten für den Deutschen Bundestag oder für kommunale Ämter teilgenommen haben? Zu Fragen 1 bis 4: Die Fragesteller gehen offensichtlich davon aus, dass schon die Einordnung einer Veranstaltung als Wahlveranstaltung dazu führt, dass eine Teilnahme unzulässig ist. Diese Auffassung ist falsch. Eine Teilnahme von Mitgliedern der Regierung oder aus dem Kreis der Staatssekretäre an politischen Veranstaltungen, selbst dann, wenn es sich ausdrücklich um Wahlkampfveranstaltungen handeln sollte, ist nicht per se unzulässig (BVerfGE 44, 125, 140 f). Eine unzulässige Wählerbeeinflussung liegt nur dann vor, wenn das teilnehmende Staatsorgan unter Inanspruchnahme seiner amtlichen Funktion durch Landtag Brandenburg Drucksache 6/7467 - 2 - besondere Maßnahmen auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen einwirkt, um die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen (BVerfGE 44, 125, 141). Die Teilnahme an einer Veranstaltung unter Nutzung der Amtsbezeichnung, reicht nicht aus, um eine unzulässige Einwirkung anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Staatsorgan unter Inanspruchnahme seiner amtlichen Funktion parteiergreifend auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien bzw. Kandidaten und auf die Willensbildung der Wähler einwirkt (BVerfGE 138, 102 (115)). Herr Staatssekretär Dr. Drescher hat sich zu den bildungspolitischen Schwerpunkten seines Ressorts geäußert und stand den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Rede und Antwort . Soweit hier bekannt hat er zu keinem Zeitpunkt für eine politische Partei oder einen Kandidaten geworben. 1. Welche verfassungsrechtlichen Kriterien legt die Landesregierung im Einzelnen ihrer Einschätzung zugrunde? 2. Mit welchen Argumenten gelangt sie anhand dieser Kriterien zu ihrer Einschätzung? (bitte anhand der einzelnen Kriterien darlegen) 3. Ist aus Sicht der Landesregierung zur Beurteilung von Veranstaltungen im Einzelfall anhand verfassungsrechtlicher Kriterien zur Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld von Wahlen die Erkenntnis notwendig, ob eine Veranstaltung im Vorfeld von Wahlen unter ... 4. Falls ja, an welchen öffentlichen Veranstaltungen hat Staatssekretär Dr. Drescher in den vergangenen sechs Monaten teilgenommen, an denen ebenfalls Kandidaten für den Deutschen Bundestag oder für kommunale Ämter teilgenommen haben?