Landtag Brandenburg Drucksache 6/7470 6. Wahlperiode Eingegangen: 02.10.2017 / Ausgegeben: 09.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2978 der Abgeordneten Birgit Bessin (AfD-Fraktion) und Thomas Jung (AfD-Fraktion) Drucksache 6/7270 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung DS 6/7085 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Zu der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2801 ergeben sich folgende Nachfragen. Frage 1: Zu welchem Ergebnis führte das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten? zu Frage 1: Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Frage 2: Wie viele der Beschuldigten sind minderjährig? zu Frage 2: Fünf Beschuldigte sind Jugendliche. Frage 3: Wie viele der Beschuldigten sind schon früher auffällig geworden? zu Frage 3: Zwei der Beschuldigten sind bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Frage 4: Seit wann halten sich diese Beschuldigten in Deutschland auf? zu Fragen 4: Zu dem Beschuldigten mit deutscher Staatsangehörigkeit liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Die beiden irakischen Staatsangehörigen halten sich seit dem Jahr 2013 in Deutschland auf; die beiden libyschen Staatsangehörigen seit dem Jahr 2015, der russische Beschuldigte seit dem Jahr 2012 und der syrische Staatsangehörige seit dem Jahr 2014. Frage 5: Wurde gegen diese Beschuldigten an bestimmten Orten ein Hausverbot bzw. Aufenthaltsverbot oder Platzverweis ausgesprochen? zu Frage 5: Gegen die Beschuldigten wurde kein Hausverbot bzw. Aufenthaltsverbot und auch kein Platzverweis ausgesprochen. Frage 6: Welchen Aufenthaltsstatus haben die ausländischen Beschuldigten jeweils? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7470 - 2 - zu Frage 6: Hinsichtlich der beiden irakischen Staatsangehörigen wurde im Jahr 2013 der Asylantrag abgelehnt, gleichzeitig hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot festgestellt. Des-halb haben beide eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 AufenthG). Den zwei libyschen Staatsangehörigen wurde im Jahr 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt , so dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG besitzen. Der russische Staatsangehörige ist vollziehbar ausreisepflichtig und hat eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (sog. Duldung) nach § 60a Abs. 2 S. 1 Aufenth G. Der syrische Staatsangehörige hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (aufgrund des Bundesaufnahmeprogramms für syrische Flüchtlinge). Frage 7: Wie ist der gesundheitliche Zustand der Opfer? zu Frage 7: Zu dem gegenwärtigen gesundheitlichen Zustand der Geschädigten liegen keine Erkenntnisse vor. Frage 8: Wann und wie werden die Opfer entschädigt? zu Frage 8: Opfer von Gewalttaten haben nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) Anspruch auf Versorgung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der durch die Gewalttat verursachten Schädigung . Die Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG obliegt in Brandenburg dem Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV). Die Gewährung von Versorgungsleistungen erfolgt auf Antrag und kann Heil- und Krankenbehandlung einschließlich psychotherapeutischer Behandlungsmaßnahmen, Rehabilitationsmaßnahmen sowie finanzielle Leistungen wie z. B. Versorgungskrankengeld oder Versorgungsrente und abhängig vom Bedarf verschiedene weitere Hilfen umfassen. Ersatz für Sach- oder Vermögens-schäden leistet das OEG nicht. Das LASV informiert im Rahmen seiner Auskunfts- und Beratungspflicht zu möglichen Ansprüchen und unterstützt bei der Antragstellung. Nach Kenntnis der Landesregierung liegen von beiden Geschädigten bereits Anträge auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG vor, die gegenwärtig durch das LASV bearbeitet werden. Weitere Auskünfte sind der Landesregierung im Rahmen der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen gemäß § 31 Absatz 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes wegen der möglichen Identifizierbarkeit der Geschädigten aus Gründen der Wahrung des Sozialgeheimnisses nicht möglich.