Landtag Brandenburg Drucksache 6/7474 6. Wahlperiode Eingegangen: 02.10.2017 / Ausgegeben: 09.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2974 der Abgeordneten Barbara Richstein (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7266 Nachzug von Familienangehörigen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Mit dem Asylpaket II hat die Bundesregierung die Aussetzung des Familiennachzugs subsidiär geschützter Personen bis zum März 2018 beschlossen. Um die Flüchtlingsströme besser zu bewältigen, wurde diese Maßnahme umgesetzt. Diese Regelung gilt für alle Personen mit subsidiärem Schutz, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird. Subsidiären Schutz erhalten Menschen, in deren Situation weder Schutz durch Asyl noch durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt werden kann, welche aber aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden sollen. Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung das Aussetzen des Familiennachzugs? zu Frage 1: Im Abstimmungsverfahren zum „Asylpaket II“ hat sich Brandenburg in der 942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016 zu der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung enthalten und folgende Protokollerklärung abgegeben, aus der die Bewertung der Landesregierung deutlich wird: „Die zweijährige Nachzugsverzögerung für Familienangehörige muss sich an Artikel 6 Absatz 1 und 2 GG messen lassen. Zwar besteht nach dieser Norm kein Anspruch von Ausländern auf Nachzug zu ihren in der Bundesrepublik lebenden Familienangehörigen. Bei einer Entscheidung über den Nachzug eines Kindes oder zu einem Kind ist jedoch Artikel 6 Absatz 1 GG angemessen zu berücksichtigen. Bei Minderjährigen ist eine zweijährige Trennung von den Eltern umso weniger mit dem Schutz der Familie nach Artikel 6 Absatz 1 GG und dem Achtungsanspruch auf ein ungestörtes Privat- und Familienleben nach Artikel 8 EMRK zu vereinbaren, je jünger die Minderjährigen und je stärker sie auf elterlichen Bei-stand angewiesen sind. Die hiernach gebotene einzelfallbezogene Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.September 2013 - 10 B14/13 -, juris Rn. 5) ist nach der kategorischen Regelung des neu gefassten § 104 Absatz 13 AufenthG ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass nach Artikel 10 Absatz 1 der Kinderrechtskonvention Anträge auf Nachzug „wohlwollend, human und beschleunigt“ bearbeitet werden sollen.“ Frage 2: Welche Personengruppen sind konkret hiervon betroffen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7474 - 2 - zu Frage 2: Nach dem Asylgeschäftsbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom August 2017 haben 2017 vorwiegend Personen aus Syrien, Irak, Eritrea, Afghanistan und Somalia subsidiären Schutz erhalten. Diese Personen sind von der Aussetzung des Familiennachzugs betroffen. Frage 3: Welche Familienangehörigen können im Rahmen des Nachzugs nach Deutschland geholt werden? zu Frage 3: Der Familiennachzug gilt grundsätzlich für Ehegatten und minderjährige Kinder von subsidiär Schutzberechtigten sowie für Eltern von minderjährigen Schutzberechtigten und deren minderjährige Geschwister. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung eine mögliche Verlängerung dieses Verfahrens über den März 2018 hinaus? zu Frage 4: Sollte die Bundesregierung eine Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte beabsichtigen, wird sich die Landesregierung dazu erneut positionieren. Frage 5: Wie viele Personen haben im Land Brandenburg seit 2014 vom Familiennachzug Gebrauch gemacht und Angehörige nach Deutschland geholt? zu Frage 5: Der Landesregierung liegen keine Informationen dazu vor, wie viele Angehörige seit 2014 im Rahmen des Familiennachzugs nach Brandenburg eingereist sind. Frage 6: Wer trägt die Kosten für den Familiennachzug, insbesondere dann, wenn die Antragsteller Leistungen zur Grundsicherung erhalten? zu Frage 6: Nachziehende Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim örtlich zuständigen Jobcenter ab dem Zeitpunkt der Familienzusammenführung . Sie unterliegen nicht der dreimonatigen Sperrfrist nach § 7 Abs. 1 SGB II. Die vorab anfallenden Reisekosten sind jedoch von den Familien selbst zu tragen. Frage 7: Wie viele Personen leben auf der Basis des Familiennachzugs im Land Brandenburg ? (Mit der Bitte um Auflistung nach Herkunft.) zu Frage 7: Laut Statistik des Ausländerzentralregisters waren zum Stichtag 31.07.2017 insgesamt 3.638 Personen im Land Brandenburg gemeldet, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu Ausländern sind. Die genaue Auflistung nach Herkunftstaaten ist als Anlage beigefügt. Frage 8: Wie viele Personen im Land Brandenburg haben einen noch nicht entschiedenen Antrag auf Familiennachzug gestellt? Frage 9: Für insgesamt wie viele Personen wurden diese Anträge gestellt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7474 - 3 - zu den Fragen 8 und 9: Der Landesregierung liegen hierzu keine statistischen Angaben vor. Die Angehörigen der Schutzberechtigen stellen die Visaanträge bei den deutschen Auslandsvertretungen. Frage 10: Wie viele Personen haben zur Zeit einen theoretischen Anspruch auf Familiennachzug ? zu Frage 10: Laut Ausländerzentralregister ist die Zahl der in Brandenburg gemeldeten subsidiär Schutzberechtigten von März 2016 - dem Beginn der Aussetzung des Familienachzugs - bis zum 31.07.2017 um 3.765 Personen gestiegen. Seitens der Landesregierung kann jedoch keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele von ihnen Familienangehörige haben, die in das Bundesgebiet nachziehen wollen. Frage 11: Die Landesaufnahmeanordnung für den Nachzug syrischer Flüchtlinge endet am 30.09.2017: gibt es Bestrebungen die zu verlängern? Wenn ja, warum? zu Frage 11: Das MIK beabsichtigt, die brandenburgische Landesaufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen, über den 30.09.2017 hinaus um ein Jahr zu verlängern. Die Verlängerung der Landesaufnahmeanordnung soll aufgrund der weiterhin bestehenden dramatischen Lage für die syrischen Flüchtlinge erfolgen. Anlage/n: 1. Anlage 1 Anlage zu Frage 7 der Antwort auf die Kleine Anfrage 2874 In Brandenburg aufhältige Ausländer nach Staatsangehörigkeit und einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen Afghanistan - - - - - 1 6 6 - 13 Ägypten - - 1 - - - 10 15 - 26 Albanien - - - - - - 9 14 1 24 Algerien - - - - - - 5 2 - 7 Angola - - - - - - 1 2 - 3 Argentinien - - - - - - 2 2 - 4 Armenien - - 1 1 - - 2 6 2 12 Aserbaidschan - - - - - - 4 2 - 6 Äthiopien - - - - - - 2 2 - 4 Australien - - - - - - 2 2 - 4 Bahrain - - - - - - 1 - - 1 Bangladesch - - - - - - 7 6 - 13 Bosnien und Herzegowina - 8 2 1 - - 4 17 1 33 Brasilien - - 2 - 2 - 5 12 - 21 Bulgarien - - 2 - 1 - 1 1 - 5 Chile - - - - - - 1 2 - 3 China - 1 5 - 1 - 47 25 3 82 Costa Rica - - - - - - 1 1 - 2 Dominikanische Republik - - 1 - 1 - - 9 - 11 Elfenbeinküste (Cote d' Ivoire) - - - - - - - 1 - 1 Eritrea - 1 - - - - 2 4 - 7 Finnland - - - - - - - 1 - 1 Georgien - - - 1 - - 5 5 - 11 Ghana - - - - - - 3 8 - 11 Großbritannien mit Nordirland - - - 1 - - - - - 1 Guinea - - - - - - - 1 - 1 Haiti - - - - - - - 3 - 3 Indien - - 4 - 1 - 42 35 - 82 Indonesien - - 1 - - - 5 8 - 14 Irak - - - 4 - - 8 7 1 20 Iran, Islamische Republik - 1 - 1 2 - 24 2 - 30 Israel - - 1 1 1 - 3 3 - 9 Italien - - - - - - 1 - - 1 Japan - - 1 - - - 7 2 - 10 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer AERL, NE oder Erlaubnis z. Dauer-aufenth.- EU) nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) SummeStaatsangehörigkeit nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger ) nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband ) nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten ) nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug ) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG Jemen - - - - - - 6 4 - 10 Jordanien - - 3 - - - 5 1 1 10 Jugoslawien (ehemals) - - - - - - 2 1 - 3 Kamerun 1 - 1 1 - - 5 4 - 12 Kanada - - - - - - 4 6 - 10 Kasachstan - 2 3 3 - - 2 6 - 16 Kenia - 1 1 - 1 - 2 19 1 25 Kirgisistan - - 2 - - - 1 3 - 6 Kolumbien - - - - - - 5 8 - 13 Kongo - - - 1 - - 1 - - 2 Korea (Republik) - - 2 - 1 - 7 6 - 16 Kosovo - 4 2 1 4 - 24 13 - 48 Kroatien - - - - 1 - 1 3 - 5 Kuba - - 1 - - - 2 4 - 7 Libanon 2 - - 1 - - 7 8 - 18 Libyen - - - - - - 2 1 - 3 Litauen - 1 - - - 1 - - - 2 Malawi - - - - - - 1 2 - 3 Marokko - 1 - - - - 4 2 - 7 Mazedonien - 8 4 5 2 1 32 38 3 93 Mexico - - - - - - 1 2 1 4 Moldau (Republik) - - 1 1 - - 5 8 - 15 Mongolei - - 2 - - - 1 4 - 7 Montenegro - - - - - - 2 5 - 7 Mosambik - - - - - - - 1 - 1 Nepal - - - - - - 2 - 1 3 Nicaragua - - - - - - - 2 - 2 Nigeria - - - 2 - - 11 9 1 23 Pakistan - - 1 - 1 - 15 13 - 30 Paraguay - - - - - - - 1 - 1 Peru - - - - - - - 6 - 6 Philippinen - - - - 1 - - 13 - 14 Polen - 11 10 1 6 - 2 10 - 40 Portugal - - - - - - - - - 0 Rumänien - 1 2 - 1 - - - - 4 Russische Föderation - 7 19 5 11 1 47 80 3 173 Schweiz - - - - - - 1 - - 1 Serbien - - 1 - - - 5 21 - 27 Slowakische Republik - - - - - - - 3 - 3 Somalia - - - - - - 3 7 - 10 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten - - - - - - 1 - - 1 Sri Lanka - - - - - - 1 - - 1 Staatenlos 9 - 2 5 - - 25 54 2 97 Südafrika - - - - - - - 3 - 3 Syrien, Arabische Republik 38 3 - 21 - - 529 986 40 1.617 Tadschikistan - - - - - - 2 - - 2 Taiwan - - - - - - - - 1 1 Tansania - - - - - - 1 2 - 3 Thailand - 3 6 - 3 - 2 30 1 45 Togo - - - - - - 1 - 1 2 Tschechische Republik - - - - - - - 1 - 1 Tunesien - - - - - - 2 - - 2 Türkei - 2 9 1 4 1 59 36 5 117 Turkmenistan - - - - - - 1 - - 1 Uganda - - - - - - - 3 - 3 Ukraine 1 4 12 3 9 1 45 90 6 171 Ungeklärt - - 1 - - - 22 44 - 67 Usbekistan - - 1 - 3 - 5 4 - 13 Vereinigte Staaten von Amerika - - - - - - 14 28 1 43 Vietnam 2 9 15 9 1 1 103 99 4 243 Weißrußland - 2 2 1 2 - 16 24 2 49 Gesamt 53 70 124 71 60 7 1.247 1.924 82 3.638 Quelle: Ausländerzentralregister zum Stichtag 31.07.2017