Landtag Brandenburg Drucksache 6/7476 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.10.2017 / Ausgegeben: 09.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2993 der Abgeordneten Iris Schülzke (fraktionslos) Drucksache 6/7307 Einnahmen durch Windenergieanlagen in Gemeinden - Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2751 - Drucksache 6/6979 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Die Steuerzahler haben einen Anspruch auf Steuergerechtigkeit .“ Mit dieser Aussage wird Finanzminister Görke in der „Märkische Allgemeine Zeitung“ vom 26.08.2017 („Clubs sind nicht im Visier“) zitiert. Vor diesem Hintergrund ist die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2751 (Drucksache 6/6744) zu Einnahmen durch Windenergieanlagen (WEA) in Gemeinden, insbesondere zu den Fragen 1 bis 5 und 10, vollkommen unbefriedigend. Bekanntlich machen die für Standorte von WEA üblichen Pachtzahlungen ein Vielfaches von dem aus, was beispielsweise für landwirtschaftlich genutzte Flächen gezahlt wird. Pachten pro Standort in fünfstelliger Größe und pro Jahr, die das bei ca. 31.000 € liegende durchschnittliche Jahresbruttoeinkommen eines Brandenburger Bürgers noch deutlich übersteigen, sind keine Seltenheit. Hierdurch droht bei Nichtberücksichtigung Steuerungerechtigkeit. Sie führt zudem zu nicht unbedeutenden Einnahmeverlusten der oftmals einkommenssteuerschwachen Kommunen und des Landes. Das gibt Anlass zu folgenden Nachfragen: Vorbemerkungen der Landesregierung: Bereits in Ihrer Kleinen Anfrage 2751 wurde problematisiert , dass die an die Verpächter von Grundstücken von Windenergieanlagen (WEA) gezahlten Pachteinnahmen in den Gemeinden bisher kaum zu Einnahmeerhöhungen führen würden. Im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde u.a. die Ermittlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer ausführlich dargestellt. Als Fazit blieb festzuhalten, dass weder die Zugehörigkeit eines Standortes einer Windenergieanlage zu einer Kommune , noch die mit der Verpachtung von Grundstücken für WEA einhergehende Änderung von Besteuerungsgrundlagen bei einzelnen Steuer-pflichtigen betragsmäßige Rückschlüsse auf die Gesamtentwicklung des Aufkommens einer Kommune erlauben. Gemeinden profitieren vielmehr von der Gewerbesteuer der bei Ihnen ansässigen Gewerbebetriebe und von der Grundsteuer. Die hier fragliche Verpachtung eines Grundstücks führt jedoch nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7476 - 2 - Soweit in der vorliegenden Kleinen Anfrage 2993 gleichwohl weiterhin davon ausgegangen wird, dass eine fehlende Einnahmenerhöhung der Gemeinden dem Umstand geschuldet ist, dass die Verpächter der Grundstücke ihre Pachteinnahmen steuerlich nicht erklären, weise ich vorab auf Folgendes hin: Bei dem weit überwiegenden Teil der Verpächter dieser Grundstücke handelt es sich um land- und/oder forstwirtschaftliche Betriebe , die regelmäßig innerhalb der turnusmäßig stattfindenden Betriebsprüfungen von den dafür zuständigen Finanzämtern geprüft werden. Sämtliche Konten dieser Betriebe, mithin auch die, auf denen die Pachtzahlungen eingehen, sind Bestandteil der Prüfungen. Darüber hinaus erfolgen im Rahmen von Betriebsprüfungen bei den Betreibern von Windraftanlagen Kontrollmitteilungen an die für die Grundstückseigentümer zuständigen Finanzämter , die insoweit auch die Besteuerung von Pachteinnahmen im „privaten“ Bereich sicherstellen können. Vor dem Hintergrund des geschilderten hohen Entdeckungsrisikos besteht aus finanzbehördlicher Sicht keine Veranlassung anzunehmen, dass Verpächter von Grundstücken ihre Einnahmen steuerlich nicht erklären und damit auch keine Veranlassung, zusätzlich großflächige Kontrollmaßnahmen einzuleiten, um dies außerhalb des einzelnen Besteuerungsverfahrens zu überprüfen. Im Hinblick auf die tatsächlich mit einem hohen Ausfallrisiko verbundenen Steuerfälle ist zudem ein zielgerichteter Ressourceneinsatz geboten. Frage 1: Stehen den zuständigen Finanzämtern die notwendigen Angaben der in Brandenburg errichteten und in Betrieb befindlichen ca. 3.500 Windenergieanlagen einschließlich der für die Beurteilung der steuerlichen Veranlagung erforderlichen grundstücksbezogenen Daten zur Verfügung? zu Frage 1: Konkrete Angaben zu den in Brandenburg betriebenen Windenergieanlagen lassen sich dem über das Internet abrufbaren Energie- und Klimaschutzatlas entnehmen. Wenngleich diese Angaben für das Veranlagungsverfahren aus den in meinen v.g. Anmerkungen genannten Gründen nicht erforderlich sind, könnten damit bei Bedarf die Finanzämter die erforderlichen Sachverhaltsangaben ermitteln. Insbesondere können sie auch über den vom LGB zur Verfügung gestellten Zugang auf das Liegenschaftskataster über „Lika-online“ die Eigentümer/innen von Grundstücken abfragen. Frage 2: Wenn nein, bitte die Gründe ausführlich darlegen. Wann ist beabsichtigt, diese Daten einzuziehen? zu Frage 2: entfällt. Frage 3: Nach welchen inhaltlichen Vorgaben erfolgt eine Querprüfung (bitte ausführlich darstellen)? zu Frage 3: Der Abgleich der von einem Leistungsempfänger steuerlich geltend gemachten Ausgaben mit den er-klärten Einnahmen des Leistenden erfolgt auch im Fall der Verpachtung von Grundstücken an Windenergieanlagenbetreiber nach den allgemeinen Bearbeitungsgrundsätzen , insbesondere über das o.g. Kontrollmitteilungsverfahren. Durch dieses Verfahren stehen Erkenntnisse, die bei Betriebsprüfungen des Leistungsempfängers (Pächter) über geleistete Zahlungen gewonnen werden, den zuständigen Finanzämtern bei der Veranlagung des Leistenden (Verpächter) zur Verfügung. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7476 - 3 - Frage 4: Wer entscheidet im Einzelfall, ob eine Querprüfung durchgeführt wird? zu Frage 4: Die für den betreffenden Steuerfall zuständigen Bearbeiter des Finanzamtes entscheiden über die Art und den Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen (§ 88 der Abgabenordnung). Frage 5: In wieviel Fällen sind zu den landesweit ca. 3.500 Standorten Querprüfungen durchgeführt worden (bitte einzeln auflisten)? zu Frage 5: Es existiert hierzu keine technisch unterstützte Möglichkeit der (listenweisen) Auswertung und damit auch keine Statistik. Frage 6: Wie hoch schätzt die Landesregierung die Steuerausfälle für den angenommenen Fall, dass Einnahmen aus Pachtzahlungen für 3.500 Anlagenstandorte in jährlicher Höhe von 40.000 € nicht gegenüber den zuständigen Finanzämtern erklärt worden sind? zu Frage 6: Ich verweise hierzu auf die einleitenden Ausführungen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass Einnahmen aus der Verpachtung von Grundstücken für Windenergieanlagen nicht erklärt werden. Nur der Vollständigkeit halber weise ich daher darauf hin, dass eine belastbare Schätzung fiktiver Steuerausfälle bereits deshalb nicht möglich wäre, weil immer auf die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abgestellt werden muss. So wären in diesem Zusammenhang nicht nur die innerhalb der Einkunftsart angefallenen Aus-gaben zu berücksichtigen, sondern auch individuelle Freibeträge, verrechenbare Verluste aus anderen Einkunftsarten und der individuelle Steuersatz des Steuerpflichtigen. Aus der Änderung von Besteuerungsgrundlagen bei einzelnen Steuerpflichtigen lassen sich regelmäßig keine betragsmäßigen Rück-schlüsse auf die Gesamtentwicklung des Aufkommens einer Kommune ziehen.