Landtag Brandenburg Drucksache 6/7481 6. Wahlperiode Eingegangen: 05.10.2017 / Ausgegeben: 10.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3010 des Abgeordneten Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/7346 Ende Gelände 3 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Das Lausitz-Camp selbst wird von der Landesregierung nicht als linksextremistisch bewertet, obwohl es die logistische Basis für die sogenannten (teilweise strafbaren) Massenaktionen von „Ende Gelände“ 2016 sicherte und Linksextremisten daran teilnahmen. 1. Aus welchen Gründen wird das Lausitz-Camp nicht als linksextremistisch eingestuft? 2. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine derartige Veranstaltung als linksextremistisch eingestuft wird? zu den Fragen 1 und 2: Die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung werden in § 4 Absatz 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG) aufgeführt. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen einen oder mehrere dieser Grundsätze vorliegen , werden deren Urheber als extremistisch eingestuft. Für die Unterteilung von Extremisten als Rechts-, Links-, Ausländerextremisten oder Islamisten ist deren politische Motivation entscheidend. Orthodoxe Marxisten, Anarchisten und Linksautonome gelten als Linksextremisten (vgl. dazu auch das Glossar im Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg 2015, S. 228). Vom Lausitz-Camp bzw. dem überwiegenden Teil seiner Organisatoren und Aktivisten gehen keine Bestrebungen aus, die sich gegen die in § 4 Absatz 3 BbgVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze richten. Folgerichtig wird das Lausitz Camp von der Landesregierung nicht als extremistisch bewertet. Da sich unter den Organisatoren auch Mitglieder der „Interventionistischen Linken“ (IL) befunden haben, ist aber eine linksextremistische Einflussnahme auf die Kampagne „Ende Gelände“ zu konstatieren. 1. Aus welchen Gründen wird das Lausitz-Camp nicht als linksextremistisch eingestuft? 2. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine derartige Veranstaltung als linksextremistisch eingestuft wird?