Landtag Brandenburg Drucksache 6/7482 6. Wahlperiode Eingegangen: 05.10.2017 / Ausgegeben: 10.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2990 des Abgeordneten Peter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/7298 Mühlenstraße und Ortsumfahrung Rheinsberg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In Rheinsberg gibt es seit Jahren das Problem einer fehlenden Ortsumfahrung bzw. der Sanierung der Durchgangsstraße Mühlenstraße. Der mangelhafte Zustand der Mühlenstraße führt zu massiven Schäden an den Häusern. Die Stadtverordneten bemühen sich schon seit Beginn der letzten Legislaturperiode hier um eine Lösung bzw. Klärung. Da es von der Stadtverwaltung hierzu keine ausreichenden schriftlichen Informationen trotz mehrmaliger schriftlicher Nachfragen erhielt, wendete sich ein Abgeordneter am 20.02.2017 schriftlich an das Landesamt für Bauen und Verkehr in Hoppegarten (s. Anlage 1). Die Antwort dazu vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung vom 05.07.2017 lautete, dass es z.Zt. keine Gespräche mit der Stadt Rheinsberg zu einer Ortsumfahrung gibt (s. Anlage 2). Auch eine Anfrage an Frau Ministerin Schneider vom 12.04.2017 (s. Anlage 3) brachte keine anderslautenden Erkenntnisse. Wohl auf sein beharrliches Drängen hin erhielt der betreffende Stadtverordnete jetzt von der Stadtverwaltung eine Auflistung von Gesprächen, die zum Thema Ortsumfahrung bzw. Mühlenstraße stattgefunden haben sollen (s. Anlage 4). Dieser Abgeordnete fragte daraufhin schriftlich bei den in der Auflistung ausgewiesenen Institutionen LBV und LS nach. Das LBV erklärte, dass er für die Sanierung der Mühlenstraße gar nicht zuständig sei. Ebenso war die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten sicher ein wenig dafür hilfreicher Gesprächspartner. Auch wurde bei der Gesprächsauflistung eine Akteneinsicht des erwähnten Stadtverordneten im April d.J. aufgeführt. Abgesehen davon, dass eine solche Aktivität nicht in diese Auflistung passt, fand der Stadtverordnete keine Aktivitäten in den zur Verfügung gestellten Unterlagen zum Thema Straßen/Umleitungsbau in den letzten Jahren. Auch eine Nachfrage dieses Abgeordneten zu Gesprächsprotokollen aus der Gesprächsliste konnte von der Stadtverwaltung nicht belegt werden. Frage 1: Ist es rechtens, wenn die Stadtverwaltung einem ihrer Stadtverordneten trotz mehrmaliger schriftlicher Anfrage keine Antwort gibt? zu Frage 1: Jeder Gemeindevertreter kann nach § 29 BbgKVerf im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung vom Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten , in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7482 - 2 - Durch das in § 29 Abs. 1 Satz 4 BbgKVerf ausdrücklich geregelte Erfordernis einer schriftlichen Begründung für die Ablehnung eines Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsbegehrens wird der Gemeindevertreter in die Lage versetzt, seinen Rechtsanspruch erforderlichenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Es handelt sich hierbei um eine Streitigkeit zwischen Organen und Organteilen kommunaler Gebietskörperschaften wegen einer möglichen Verletzung der ihnen als kommunales Verfassungsorgan bzw. als Organteil zustehenden mitgliedschaftlichen Einzelrechte im Innenverhältnis, für die als Kommunalverfassungsstreitverfahren der Verwaltungsrechtweg eröffnet ist. Frage 2: Kann man die einzelnen Punkte dieser Gesprächsliste als für die Sanierung der Mühlenstraße bzw. der Einrichtung einer Ortsumgehung erforderliche Aktivitäten ansehen? zu Frage 2: Ob bei allen im Schreiben der Stadt Rheinsberg vom 17.07.2017 benannten Gesprächen auch die Sanierung der Mühlenstraße bzw. die Errichtung einer Ortsumgehung angesprochen wurde, ist der Landesregierung nicht bekannt. Frage 3: Wenn Pkt. 2. Mit Nein beantwortet wird: Ist es nicht der Straftatbestand der arglistigen Täuschung, wenn die Stadtverwaltung einem ihrer Stadtverordneten bewusst eine Gesprächsliste mit falschen oder nichtrelevanten Informationen gibt? zu Frage 3: Eine Prüfung, ob ein Straftatbestand erfüllt wäre, obläge der Staatsanwaltschaft und den Gerichten. Frage 4: Wenn die Stadtverwaltung jahrelang den berechtigten Forderungen der Bürger und ihrer Abgeordneten nach einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in der Mühlenstraße bzw. nach einer Umgehungsstraße durch Inaktivität nicht nachkommt, müsste da nicht der zuständige Landrat disziplinarisch gegen der Bürgermeister der Stadt Rheinsberg vorgehen? zu Frage 4: Der Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als allgemeine untere Landesbehörde wäre aufgrund seiner Zuständigkeit für die Hauptverwaltungsbeamten kreisangehöriger Gemeinden nach § 86 Absatz 2 des Landesdisziplinargesetzes gehalten, das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen des Bürgermeisters der Stadt Rheinsberg zu prüfen , wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen würden (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, § 18 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes). Solche Anhaltspunkte sind nicht erkennbar. Hierbei wäre auch ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Bürgermeisters als Beamter auf Zeit abzustellen, nicht auf dessen Vorgehen als Gemeindeorgan, hier bei bestimmten baupolitischen Vorhaben. Auch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rheinsberg hat bislang keinen Beschluss gefasst, vom Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als allgemeine untere Landesbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Bürgermeister zu verlangen, was ihr aufgrund des § 88 Absatz 1 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes offen stünde. Frage 5: Gibt es z.Zt. überhaupt eine Landesinstitution bzw. -behörde, die sich mit der Vorbereitung Sanierung Mühlenstraße oder einer Ortsumgehung beschäftigt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7482 - 3 - zu Frage 5: Ein Ausbau der L 15, Mühlenstraße, ist im Rahmen des aktuellen Projektprogramms bis 2021 nicht vorgesehen. Da eine Ortsumgehung der L 15 nicht Bestandteil des Landestraßenbedarfsplans 2010 ist, wird eine solche auch nicht geplant. Anlagen des Fragestellers: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4