Landtag Brandenburg Drucksache 6/7500 6. Wahlperiode Eingegangen: 10.10.2017 / Ausgegeben: 16.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3011 des Abgeordneten Danny Eichelbaum (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7350 Errichtung von Windkraftanlagen zwischen Glienick und Werben (Stadt Zossen) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Nach Medienberichten plant ein Unternehmen zwischen Glienick und Werben 8 Windkraftanlagen zu errichten. Frage 1: Wann hat das Unternehmen seinen Antrag auf Errichtung der Windkraftanlagen eingereicht? Frage 4: Entspricht der Antrag den bauplanerischen Vorschriften, insbesondere dem Flächennutzungsplan der Stadt Zossen und der Regionalplanung? zu Frage 1 und 4: Es liegt kein Antrag vor. Frage 2: Wie hoch sollen die Windraftanlagen sein und wie viele sollen gebaut werden? zu Frage 2: Die Frage kann erst nach Antragstellung beantwortet werden. Frage 3: Findet hierzu ein Scoping-Termin statt, wenn ja, ist dieser öffentlich, wenn nein, aus welchen Gründen? Zu Frage 3: Der Termin hat am 11.09.2017 stattgefunden. Mit dem Begriff „Scoping- Termin“ wird umgangssprachlich eine Beratung zwischen Antragsteller, Genehmigungsbehörde und den gem. § 11 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) beteiligten Behörden zur Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gem. § 2a Abs. 1 S. 2 der 9. BImSchV bezeichnet. Der Termin dient der Festlegung der vorzulegenden Unterlagen sowie der Methodik der durchzuführenden Untersuchungen und findet daher vor der Antragstellung statt. Der Termin ist nicht öffentlich, da § 2a der 9. BImSchV keine Öffentlichkeitsbeteiligung für diesen Termin vorsieht . Frage 5: Inwiefern werden die Träger öffentlicher Belange bei der Entscheidung über den Antrag eingebunden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7500 - 2 - Zu Frage 5: Im Genehmigungsverfahren werden gem. § 11 der 9. BImSchV die Behörden um Stellungnahme gebeten, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt werden kann. Eine Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange - wie z. B. in der Bauleitplanung - sieht das Recht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht vor. Die Genehmigungsbehörde ist an diese Vorschriften gebunden und daher nicht berechtigt, andere als die in § 11 der 9. BImSchV Genannten zu beteiligen. Frage 6: Gibt es hierzu Gespräche mit den betroffenen Ortsbeiräten und den Bürgerinitiativen , wenn nein, aus welchen Gründen? Zu Frage 6: Da es sich bei Ortsbeiräten und Bürgerinitiativen nicht um Behörden handelt, werden diese nicht durch die Genehmigungsbehörde beteiligt. Frage 7: Wann ist mit einer Entscheidung der beteiligten Behörden zu rechnen? Zu Frage 7: Da noch kein Antrag vorliegt, ist dazu keine Aussage möglich.