Landtag Brandenburg Drucksache 6/7503 6. Wahlperiode Eingegangen: 10.10.2017 / Ausgegeben: 16.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2953 der Abgeordneten Iris Schülzke (fraktionslos) Drucksache 6/7215 Nutzung von Dienstwagen in der Landesregierung Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2050 Drucksache 6/4938 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2050 (Drucksache 6/4938) zur Nutzung von Dienstwagen in der Landesregierung gibt aktuell Anlass zu Nachfragen. Dieser resultiert aus dem Artikel „Dienstwagen: Ein Jahr unter Verdacht - Kein Verfahren gegen Woidkes Ex-Bürochef“ in der Ausgabe der „Potsdamer Neueste Nachrichten“ vom 02.08.2017. Demnach steht die offizielle Entscheidung der Staatsanwaltschaft Potsdam kurz bevor oder wurde zwischenzeitlich bereits getroffen, gegen den ehemaligen Büroleiter des Ministerpräsidenten keine Ermittlungen wegen unerlaubter Privatfahrten mit dem Dienstwagen des stellvertretenden Landesbranddirektors - konkret wegen Verdachts auf Betrug oder Urkundenfälschung - einzuleiten. Weiter wird behauptet, dass das Innenministerium seit dem Jahreswechsel 2016/17 über den Ausgang durch die Staatsanwaltschaft informiert war. Mit Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Prüfungsverfahrens besteht keine Notwendigkeit mehr, aus verfahrensrechtlichen Gründen die Beantwortung von Fragen abzulehnen. Soweit das auf Fragen aus der Kleinen Anfrage 2050 zutrifft, werden diese nunmehr erneut gestellt. 1. Berichtet wurde, dass der rote Audi des stellv. Landesbrandmeisters des Öfteren für Fahrten nach Hause und somit anschließend zum Dienst genutzt wurde. Wurden diese Fahrten des auffällig roten Fahrzeuges zu Privatzwecken nicht bemerkt oder gab es Hinweise zum Verstoß gegen das Reisekostenrecht, wenn ja, wie viele? 2. Seit wann erfolgt die private Nutzung der Dienstfahrzeuge? 3. Gab es neben den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch andere, zu denen das genannte Fahrzeug privat genutzt wurde? 4. Wie wurden die Einzeltatbestände, also die Sachzuwendungen „Fahrten zur Wohnung /Arbeitsstätte“ und die „sonstige private Nutzung“ besteuert? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7503 - 2 - zu den Fragen 1, 2, 3 und 4: Im Prüfbericht des Landesrechnungshofes 2014 zur Landesschule und Technischen Eirichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg wurde die Führung der Fahrtenbücher und deren Überprüfung durch die LSTE als Kfz-bewirtschaftende Stelle kritisiert. Auf Grund dieses Berichtes führte das Ministerium stichpunktartige Prüfungen der Fahrtenbücher der durch die LSTE bewirtschafteten Kraftfahrzeuge durch. Dabei entstanden offene Fragen zur Nutzung der Dienstfahrzeuge durch den Landesbranddirektor und dessen Stellvertreter. Für eine strafrechtliche Bewertung dieser Fragen wurde der gesamte Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Prüfung übergeben. Die Staatsanwaltschaft Potsdam teilte mit Schreiben vom 15. August 2017 dem Ministerium des Innern und für Kommunales mit, dass gemäß §§ 170 Absatz 2 Strafprozessordnung i. V. m § 152 Strafprozessordnung von der Aufnahme von Ermittlungen abgesehen worden ist. Es lagen nach Auskunft der Staatsanwaltschaft keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Straftaten vor. 5. Wenn das Dienstfahrzeug für Fahrten zur Wohnung und am nächsten Tag von der Wohnung zur Dienststelle genutzt wurde, erscheint es unmöglich, dass es sich um eintägige Dienstreisen handelt. Welche Regelung im Reisekostenrecht ermöglicht diese Auslegungen und wie wurden die Fahrten zur Wohnung nach der Dienstreise überhaupt begründet und beantragt? 6. Wer hat die Dienstreiseaufträge genehmigt und die Abrechnungen kontrolliert, welche Dienstelle konkret ist Auftragsunterzeichner und welche Dienststelle konkret war und ist abrechnende Stelle? zu den Fragen 5 und 6: Die Kfz-bewirtschaftende Stelle und somit zuständige Dienststelle ist die LSTE. Eine Abrechnung nach Reisekostenrecht erfolgte für getätigte Fahrten der stellvertretenden ehrenamtlichen Landesbranddirektoren (LBD) nicht, da diese Funktionsträger im Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 29 Absatz 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung erhalten. Zur Unterstützung der dem Land nach dem BbgBKG obliegenden Aufgabenerfüllung war die jederzeitige Einsatzbereitschaft der stellvertretenden LBD notwendig . Da diese Anlässe zeitlich nicht vorhersehbar waren, war ein unverzügliches Antreten der Dienstfahrten im Eintrittsfalle erforderlich. Die Regelung in § 63 Absatz 1 Landesbeamtengesetz (LBG), nach der Beamte eine Reise - und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften (nach bestimmten Maßgaben) erhalten, findet auf die in § 29 Absatz 2 BbgBKG genannten Ehrenbeamten insoweit keine Anwendung. Damit findet auch das Bundesreisekostengesetz (BRKG), aus dem sich die grundsätzliche Anordnungs - bzw. Genehmigungspflicht für Dienstreisen ergibt (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BRKG), und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften auf diese Ehrenbeamten keine Anwendung . Landtag Brandenburg Drucksache 6/7503 - 3 - Auf Grund dessen muss die in der Kleinen Anfrage 2050 (Drucksache 6/4938) zu Frage 1 erteilte Antwort dahingehend korrigiert werden, dass die dort erwähnte Anordnung von Dienstreisen für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern vom 1. Januar 2013 keine Anwendung findet. Es mussten keine Dienstreiseanträge abgezeichnet werden, da keine grundsätzliche Anordnungs- und Genehmigungspflicht bestand. 1. Berichtet wurde, dass der rote Audi des stellv. Landesbrandmeisters des Öfteren für Fahrten nach Hause und somit anschließend zum Dienst genutzt wurde. Wurden diese Fahrten des auffällig roten Fahrzeuges zu Privatzwecken nicht bemerkt oder gab es H... 2. Seit wann erfolgt die private Nutzung der Dienstfahrzeuge? 3. Gab es neben den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch andere, zu denen das genannte Fahrzeug privat genutzt wurde? 4. Wie wurden die Einzeltatbestände, also die Sachzuwendungen „Fahrten zur Wohnung/Arbeitsstätte“ und die „sonstige private Nutzung“ besteuert? zu den Fragen 1, 2, 3 und 4: Im Prüfbericht des Landesrechnungshofes 2014 zur Landesschule und Technischen Eirichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg wurde die Führung der Fahrtenbücher und deren Überprüfung durch die LSTE als... Die Staatsanwaltschaft Potsdam teilte mit Schreiben vom 15. August 2017 dem Ministerium des Innern und für Kommunales mit, dass gemäß §§ 170 Absatz 2 Strafprozessordnung i. V. m § 152 Strafprozessordnung von der Aufnahme von Ermittlungen abgesehen wor... 5. Wenn das Dienstfahrzeug für Fahrten zur Wohnung und am nächsten Tag von der Wohnung zur Dienststelle genutzt wurde, erscheint es unmöglich, dass es sich um eintägige Dienstreisen handelt. Welche Regelung im Reisekostenrecht ermöglicht diese Auslegu... 6. Wer hat die Dienstreiseaufträge genehmigt und die Abrechnungen kontrolliert, welche Dienstelle konkret ist Auftragsunterzeichner und welche Dienststelle konkret war und ist abrechnende Stelle? zu den Fragen 5 und 6: Die Kfz-bewirtschaftende Stelle und somit zuständige Dienststelle ist die LSTE. Eine Abrechnung nach Reisekostenrecht erfolgte für getätigte Fahrten der stellvertretenden ehrenamtlichen Landesbranddirektoren (LBD) nicht, da diese Funktionsträger im Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 29 Absatz 3 des Brandenburgischen Brand- u... Die Regelung in § 63 Absatz 1 Landesbeamtengesetz (LBG), nach der Beamte eine Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jewei... Auf Grund dessen muss die in der Kleinen Anfrage 2050 (Drucksache 6/4938) zu Frage 1 erteilte Antwort dahingehend korrigiert werden, dass die dort erwähnte Anordnung von Dienstreisen für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern vom 1. Januar 2...