Landtag Brandenburg Drucksache 6/7509 6. Wahlperiode Eingegangen: 12.10.2017 / Ausgegeben: 17.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3002 des Abgeordneten Danny Eichelbaum (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7324 Neuer Sprengplatz in Horstwalde Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Auf dem Testgelände der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Horstwalde/Fernneuendorf wird derzeit ein neuer Sprengplatz gebaut. Hierbei handelt es sich neben einem weiteren Sprengplatz der BAM sowie einem Munitionszerlegungsbetrieb zukünftig um die dritte Testanlage auf dem Gelände. Das Testgelände selbst liegt unmittelbar in der empfindlichen Gebietskulisse des Landschaftsschutzgebietes “Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide”, in dem auch geschützte Arten wie z. B. Schwarzstorch, Seeadler, Heldbockkäfer und Eremit vorkommen. 1. Wann und durch wen wurde der Neubau des Sprengplatzes beantragt? zu Frage 1: Das Vorhaben zur Errichtung des Testgeländes für Technische Sicherheit, im Zustimmungsverfahren als „Neubau Sprengplatz Horstwalde“ bezeichnet, wurde durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Bauen (BLB) mit Antrag vom 16.06.2015 beantragt . 2. Nach welchen rechtlichen Vorschriften wurde die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens beurteilt und geprüft? zu Frage 2: Es wurde ein Zustimmungsverfahren gemäß § 72 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) durchgeführt. Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens wurden folgende Behörden beteiligt, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach spezialgesetzlichen Regelungen die Genehmigungsfähigkeit geprüft haben: Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007), der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin- Brandenburg (LEP B-B) sowie der Satzung des Regionalplanes Havelland-Fläming 2020 hat die Gemeinsame Landesplanungsabteilung geprüft. Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) hat das Vorhaben nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geprüft. Nach den §§ 14, 15, 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) wurde die Genehmigungsfähigkeit durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV), das heutige Landesamt für Umwelt (LfU) geprüft. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7509 - 2 - Die forstrechtliche Genehmigungsfähigkeit gem. § 8, 9 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) hat der Landesbetrieb Forst Brandenburg geprüft. Das Umweltamt Wasser, Boden, Abfall des Landkreises Teltow-Fläming hat gemäß Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG), Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), sowie gemäß DIN 2001-1 Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen, DIN 1986-100 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Technische Regel des DVGW , DIN 1986-30 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke , Teil 30 Instandhaltung, Technische Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüW) das Vorhaben und seine Auswirkungen geprüft. Die Stadt Baruth (Mark) hat das Vorhaben nach §§ 36, 37, 38, 63 BbgBO sowie § 35 BauGB geprüft. Die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), die heutige Unfallkasse des Bundes (UKB) hat das Vorhaben hinsichtlich der Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) einschließlich seiner Verordnungen und das Unfallverhütungsregelwerk auf Genehmigungsfähigkeit geprüft , insbesondere nach § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr- Kompetenzzentrum Baumanagement Strausberg, der Landesbetrieb Straßenwesen und das Landesamt für Bergbau Geologie und Rohstoffe (LBGR) haben in ihren Stellungnahmen dem Vorhaben zugestimmt, ohne die rechtlichen Grundlagen ihrer Entscheidung zu benennen. 3. Warum wurde kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV durchgeführt? zu Frage 3: Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren wurde nicht durchgeführt , da keine Genehmigungspflicht nach den Vorschriften der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) für diese Anlage besteht. 4. Welche Behörden/Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen des Verfahrens beteiligt ? zu Frage 4: Folgende Behörden wurden beteiligt: - Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) - Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Strausberg - Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), die heutige Unfallkasse des Bundes (UKB) - Gemeinsame Landeplanungsabteilung (GL) - Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) - Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, heutiges Landesamt für Umwelt (LfU) - Landesamt für Bergbau Geologie und Rohstoffe (LBGR) - Landesbetrieb Forst Brandenburg - Landesbetrieb Straßenwesen - Untere Wasserschutzbehörde des Landkreises Teltow Fläming - Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Landkreises Teltow Fläming - Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Teltow Fläming - Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Teltow Fläming Landtag Brandenburg Drucksache 6/7509 - 3 - - Brandschutzdienststelle des Landkreises Teltow Fläming - Stadt Baruth (Mark) 5. Wann sind die angrenzenden Gemeinden gehört worden? zu Frage 5: Im Zustimmungsverfahren wurde die Gemeinde Baruth (Mark) als einzige betroffene Gemeinde mit Schreiben vom 23.07.2015 beteiligt. 6. Sind die Nachbarn bzw. die Öffentlichkeit frühzeitig beteiligt worden? 7. Fanden Informationsveranstaltungen für die Nachbarn statt? Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt? 8. Gab es Ortstermine unter Einbeziehung der Nachbarn, insbesondere der angrenzenden Waldeigentümer? Wenn ja, wann und wo? Wenn nein, warum nicht? Zu den Fragen 6, 7 und 8: Nachbarn und die Öffentlichkeit wurden nicht beteiligt. Das Zustimmungsverfahren gemäß § 72 BbgBO a.F. sieht dies nur beim Zulassen von Abweichungen nach § 60 BbgBO a.F. und Erteilen von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 des BauGB vor. Da keine Abweichungen nach § 60 BbgBO a.F. zugelassen oder Befreiungen nach § 31 Abs. 2 des BauGB erteilt wurden, erfolgte keine Beteiligung der Nachbarn im Zustimmungsverfahren gemäß § 72 BbgBO a.F. 9. Wie wurde die naturschutzfachliche Situation, insbesondere mit Blick auf geschützte Arten wie Schwarzstorch, Seeadler etc., von den zuständigen Behörden beurteilt? Sind in diese Betrachten auch der angrenzende Wald sowie andere angrenzende Flächen von Privateigentümern miteinbezogen worden? zu Frage 9: Hinsichtlich besonders geschützter Arten wurden die Eingriffe durch das LfU geprüft. In die artenschutzrechtliche Beurteilung wurden auch außerhalb des Projektgebietes liegende Flächen entsprechend den Habitatansprüchen der Arten einbezogen. Unter Beachtung festgelegter Vermeidungsmaßnahmen sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht gegeben. 10. Wurden die Auswirkungen von Lärm, Erschütterungen und Feinstaub hinreichend begutachtet ? Wurde dabei insbesondere der Aspekt berücksichtigt, dass sich die Lärmimmissionen von zukünftig drei Anlagen kumulieren werden? zu Frage 10: Die BAM hat mit den Bauvorlagen eine Stellungnahme zu Emissions- und Immissionsbelastungen eingereicht. Demnach wurde das Testgelände für Technische Sicherheit , im Zustimmungsverfahren als „Neubau Sprengplatz Horstwalde“ bezeichnet, als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO eingestuft. Das Landesamt für Umwelt hat im Zustimmungsverfahren seine Stellungnahme zum Immissionsschutz am 27.08.2015 abgegeben . Danach werden alle einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten . Landtag Brandenburg Drucksache 6/7509 - 4 - 11. Wird durch den Neubau eines weiteren Sprengplatzes das Bemühen wertvolle naturnahe Lebensräume zu erhalten nicht ad absurdum geführt? zu Frage 11: Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens fand eine naturschutzrechtliche Abwägung statt. Im Rahmen dieser Abwägung wurde festgestellt, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in diesem Fall nicht gegenüber dem Vorhabensinteresse überwiegen. 12. Welche naturschutzfachlichen und forstlichen Kompensationsmaßnahmen wurden bzw. werden für das Vorhaben erbracht? 13. In welchen Gemarkungen werden etwaige Ersatzaufforstungen für das Vorhaben realisiert ? zu Fragen 12 und 13: Als forstliche und naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen sind 16,1 ha Erstaufforstung in der Gemarkung Schöneweide, 8 ha Waldumbau in der Gemarkung Münchehofe sowie eine Entsiegelung von 1000 m² Straßenbetonplatten zu erbringen. 14. Ist den angrenzenden Waldeigentümern die Möglichkeit eingeräumt worden, Ersatzund Ausgleichsmaßnahmen für das Vorhaben auf ihren Eigentumsflächen zu realisieren ? zu Frage 14: Ziel der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen war es, zwei möglichst große zusammenhängende Flächen neu zu bepflanzen sowie für den Waldumbau zu nutzen. Die BImA hat dafür geeignete Flächen bereitgestellt. Aus diesem Grund konnte angrenzenden Waldeigentümern nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, einzelne kleinteilige Ausgleichsmaßnahmen auf ihren Eigentumsflächen zu realisieren. 15. War bzw. ist vorgesehen, die Flächennachbarn zu entschädigen? zu Frage 15: Für eine Entschädigung der Flächennachbarn fehlt die Rechtsgrundlage.