Landtag Brandenburg Drucksache 6/7528 6. Wahlperiode Eingegangen: 17.10.2017 / Ausgegeben: 23.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3020 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/7390 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung (Drucksache 6/7162) auf die Kleine Anfrage Nr. 2832 - Umsetzung des Gerichtsurteils zur Sauen-Haltung in Kastenständen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Mit meiner Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur Umsetzung des Gerichtsurteils zur Sauen-Haltung in Kastenständen habe ich bereits eine Reihe weitergehender Fragen gestellt. Diese bezogen sich etwa auf die flächendeckende Einhaltung der Vorschriften des OVG-Urteils. Aus den Antworten der Landesregierung auf die Nachfrage ergeben sich weitere Fragen. Deshalb sehe ich mich veranlasst, erneut eine Nachfrage zu stellen. Anlass zur Nachfrage gibt auch die aktuelle Kastenstand-Debatte, in der die Verständigung von Bund und Ländern über eine Neugestaltung der Sauenhaltung kritisiert wird. Die Kritik bezieht sich vor allem auf die Übergangsfrist von 15 Jahren, die Bestandsbetrieben eingeräumt werden soll, wenn sie vor Ablauf von zehn Jahren ein verbindliches Betriebsund Umbaukonzept zur Umstellung auf Haltungseinrichtungen nach den neuen Anforderungen sowie einen Bauantrag vorlegen. Im Einzelfall soll gar eine Verlängerung um weitere zwei Jahre möglich sein. Frage 1: Nachfrage zu 2.: Die Landesregierung führt in ihrer Antwort aus, die Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG würden durch 175 Schweinehaltungsanlagen z.T. allein oder in Kombination mit anderen Tierarten in derselben Anlage (gemischter Bestand) erreicht oder überschritten. a) An welchen Standorten befinden sich die in Antwort 2. genannten Schweinemast- und Ferkelaufzuchtanlagen? b) Seit wann ist der derzeitige Genehmigungsinhaber der Anlagen als Anlagenbetreiber am jeweiligen Standort tätig? c) Welche BImSchG- und BauGB-relevanten Maßnahmen wurden seit dem Jahr 2005 für die 11 genannten Standorte jeweils genehmigt bzw. angezeigt? zu Frage 1 a): Versehentlich wurde in der Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage Nr. 2832 die Anzahl von 175 Anlagen genannt. Korrekt ist die Anzahl von 176 Betrieben, deren Standorte nachfolgend aufgelistet sind. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7528 - 2 - Landkreis Anzahl Barnim 8 Dahme-Spreewald 8 Elbe-Elster 24 Havelland 1 Märkisch-Oderland 21 Oberhavel 5 Oberspreewald- Lausitz 9 Oder-Spree 7 Ostprignitz-Ruppin 12 Potsdam-Mittelmark 8 Prignitz 27 Spree-Neiße 9 Teltow-Fläming 18 Uckermark 19 zu Frage 1 b): Anzeigen des Betreiberwechsels werden in der Datenbank nicht erfasst. Die Ermittlung der nachgefragten Daten durch Prüfung der 176 Betriebsakten würde unverhältnismäßigen Aufwand hervorrufen. Die Frage kann daher nicht beantwortet werden. zu Frage 1 c): Eine Antwort ist nur möglich unter konkreter Benennung der Betriebe. Frage 2: Nachfrage zu Frage 3: Der Landesregierung zufolge wurden die Überwachungsbehörden nach dem Bekanntwerden des OVG-Urteils durch das MdJEV aufgefordert, sich einen Überblick über die Haltung von Sauen in Kastenständen in den in Brandenburg existierenden Betrieben zu verschaffen. Dabei sei nicht von Relevanz gewesen, ob die Tierhaltungen unter Vorschriften des UVPG fallen. a) Bei wie vielen der unter Frage 1 fallenden Anlagen ist seit dem Urteil des OVG Magdeburg vom 24. November 2015 mit welchem Ergebnis (Fristen zur Umsetzung und ggf. sonstige Maßnahmen und Auflagen bitte standortbezogen benennen) überprüft worden, ob die Vorgaben dieser Gerichtsentscheidung zur Größe der Kastenstände eingehalten werden? b) Zu welchen Ergebnissen haben diese Überprüfungen geführt? Bei wie vielen der unter Frage 1 fallenden Anlagen wurde festgestellt, dass die Vorgaben zur Größe der Kastenstände nicht eingehalten werden (Bitte um Benennung der Standorte)? c) Zu welchen rechtlichen Konsequenzen führt ein Nichteinhalten des Urteils für den Anlagenbetreiber derzeit in Brandenburg? zu Frage 2 a) und b): Die für das Tierschutzrecht zuständigen Behörden sind nicht zuständig für den Vollzug des UVPG. Bei einer tierschutzrechtlichen Kontrolle wird daher nicht betrachtet, ob ein Tier haltender Betrieb unter die Regelungen der Anlage 1 des UVPG fällt. Die Fragen können deshalb nicht beantwortet werden. zu Frage 2 c): Das Urteil des OVG Magdeburg richtet sich an die Prozessbeteiligten aus Sachsen-Anhalt, die die gerichtlichen Festlegungen zum Streitfall beachten müssen. In Brandenburg wurden alle Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte (VLÜÄ) vom MdJEV aufgefordert, mit den Anlagebetreibern Maß- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7528 - 3 - nahmepläne und Konzepte in Umsetzung des OVG-Urteils zu erarbeiten. Die Erarbeitung und Umsetzung dieser Maßnahmepläne wird durch die VLÜÄ kontrolliert. Frage 3: Nachfrage zu Frage 4: Wie aus der Antwort der Landesregierung hervorgeht wurden durch die Überwachungsbehörden insgesamt elf Betriebe ermittelt, in denen für einen Teil der Sauen nicht ausreichend große Kastenstände zur Verfügung standen. a) An welchen Standorten befinden sich die 11 genannten Betriebe? b) Wie viele Betriebe wurden insgesamt in Bezug auf die Einhaltung des Kastenstandurteils geprüft? c) Für wie viele Sauen standen jeweils nicht ausreichend große Kastenstände zur Verfügung ? d) Was ist der aktuelle Stand? Wie viele Betriebe mit wie vielen Sauen sind derzeit betroffen ? e) An welchen Standorten kam es aufgrund die Umsetzung des sog. Kastenstandurteils durch Umbauten an den Kastenständen zu einer Reduzierung der gehaltenen Tierzahlen (Bitte um Nennung von: Standort, ursprüngliche Tierzahlen, reduzierte Tierzahlen )? zu Frage 3 a): Die Betriebe befinden sich in den Landkreisen Märkisch Oderland, Oberspreewald -Lausitz und Prignitz. zu Frage 3 b): Es wurde insgesamt 70 Betriebe überprüft. zu Frage 3 c): Die Landesregierung verweist nochmals auf die Antwort auf Frage 4 der Kleinen Anfrage 2346. Es existiert keine tierschutzrechtliche Vorschrift, die konkrete Maße für die Größe eines Kastenstandes enthält. Die erforderliche Größe ergibt sich aus der Größe der jeweils darin gehaltenen Sau. Ein zunächst adäquater Kastenstand kann infolge des Wachstums der Sau im Laufe der Zeit nicht mehr ausreichend groß sein. Die Größe der in den 11 Betrieben gehaltenen Sauen ändert sich im Rahmen der Remontierung . zu Frage 3 d): Auf die Antworten zu den Fragen 3 a) und 3 b) wird verwiesen. zu Frage 3 e): Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 4: Nachfrage zu Frage 6: Die Landesregierung geht davon aus, dass alle anderen als die von ihr erwähnten elf Betriebe die Rechtsvorgaben zur Größe von Kastenständen einhalten. Diese Einschätzung stütze sich auf die entsprechenden Erkenntnisse der Überwachungsbehörden . Zudem geht sie davon aus, dass mittlerweile alle Sauenhalter in Deutschland das Urteil des OVG Magdeburg kennen und entsprechend berücksichtigen. a) Welche Maßnahmen wurden durch die Landesregierung ergriffen, dass sämtliche Betreiber betroffener Tierhaltungsanlagen vom Inhalt des Gerichtsurteils des OVG in Kenntnis gesetzt wurden? b) Wann wurden die genehmigenden Bauämter von diesem Urteil durch die Landesregierung informiert und wie finden die Festlegungen Eingang in die baurechtlichen Planungen und Genehmigungen? zu Frage 4 a): Die Landesregierung geht davon aus, dass jeder Sauenhalter Kenntnis von diesem Urteil hat. Aufgrund der umfangreichen Informationen zum Urteil durch die Fach- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7528 - 4 - presse, durch landwirtschaftliche Organisationen und Verbände und auch durch die Überwachungsbehörden bei den Kontrollen von Sauenhaltern bedurfte es keiner Maßnahmen der Landesregierung. zu Frage 4 b): Die tierschutzrechtlichen Anforderungen an Kastenstände für Sauen und das dazu ergangene Urteil fallen nicht in die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden. Die Bauaufsichtsbehörden sind nicht die für den Tierschutz zuständigen Überwachungsbehörden . Es ist Aufgabe der Planer solcher Tierhaltungsanlagen, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Bauaufsichtsbehörde holt im Genehmigungsverfahren fachliche Stellungnahmen von den Behörden und Stellen ein, deren Aufgabenbereich - z. B. Tierschutz - durch das Vorhaben berührt wird. Frage 5: Nachfrage zu Frage 7: Die Landesregierung führt in ihrer Antwort aus, das Urteil des OVG Magdeburg sei mit den Überwachungsbehörden mehrfach ausführlich besprochen worden. Die Überwachungsbehörden seien aufgefordert worden, bei entsprechenden Fragen der Tierhalter die Bedeutung des Urteils zu erläutern. Bei Rechtsverstößen seien die Behörden gehalten, die nach dem Tierschutzrecht notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes durchzuführen. a) Welche konkreten Handlungsvorgaben bzw. Dienstanweisungen wurden erteilt, um das Urteil in Brandenburg durchzusetzen? Gibt es etwa ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden, z.B. in Hinblick auf die Schritte, die sie gegenüber den Anlagenbetreibern einleiten? b) In welcher Form werden die Überwachungsbehörden seitens der Landesregierung überprüft, ob das Urteil des OVG durchgesetzt wird? Welche rechtlichen Mittel stehen den Überwachungsbehörden zur Verfügung, das Urteil für alle Anlagen lückenlos durchzusetzen? c) In welchen Zeitintervallen gibt es Überwachungen? d) Wurde den Betreibern der relevanten Anlagen eine Übergangsfrist zum Umbau der Anlagen vorgegeben und wie wird diese ggf. hinsichtlich der Umsetzung kontrolliert? zu Frage 5 a): Ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden in Brandenburg ergibt sich insofern, als dass alle Behörden die Vorgaben des Tierschutzrechtes und des Verwaltungsrechtes zu beachten haben. Konkrete Handlungsanweisungen der Landesregierung können nicht formuliert werden, da die Behörden bei der Überwachung fallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Umstände vorgehen. zu Frage 5 b): Hinsichtlich der Durchsetzung des Urteils in Brandenburg verweist die Landesregierung auf die Antwort zu Frage 2 c). zu Frage 5 c): Die Überwachung erfolgt risikoorientiert, so dass es keine festen Zeitintervalle gibt, innerhalb derer die Betriebe zu kontrollieren sind. zu Frage 5 d): Wenn eine Behörde zur Erfüllung einer rechtlichen Anforderung eine Maßnahme anordnet, ist diese Maßnahme in der Regel innerhalb einer durch die Behörde gesetzten Frist zu erledigen. Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob durch die Behörden Umbauten von Anlagen angeordnet wurden und ob damit Fristen verbunden waren. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7528 - 5 - Frage 6: Wie positioniert sich die Landesregierung zur Verständigung von Bund und Ländern , nach der Bestandsbetrieben eine Übergangsfrist von 15 Jahren eingeräumt werden soll? zu Frage 6: Die Frage bezieht sich vermutlich auf die Diskussionen zwischen Bund und Ländern zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Bezug auf Regelungen zur Haltung von Sauen und damit verbundenen Übergangsfristen. Diese Diskussionen sind noch nicht abgeschlossen. Eine Positionierung der Landesregierung zu einer im Ergebnis der Diskussionen vorzuschlagenden Dauer der Übergangsfrist ist daher derzeit noch nicht möglich.