Landtag Brandenburg Drucksache 6/7530 6. Wahlperiode Eingegangen: 16.10.2017 / Ausgegeben: 23.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3018 der Abgeordneten Rainer Genilke (CDU-Fraktion) und Dr. Jan Redmann (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7371 Ortsumfahrung B 167 Neuruppin / Alt Ruppin – Kategorisierung des Bundesverkehrswegeplans Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Laut aktueller Presseberichterstattung ist für die Ortsumfahrung der B 167 im Bereich Neuruppin / Alt Ruppin aufgrund der „limitierten Planungskapazitäten des Landesbetriebs Straßenwesen“ („Ruppiner Anzeiger“ vom 14.09.2017) nicht mit einer schnellen Realisierung zu rechnen. Obwohl sich diese Maßnahme im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans befindet, sei sie von Seiten des Landes nicht in der Kategorie 1 eingestuft. Für die Anwohner der Straße hat dies weitreichende Konsequenzen, da sie täglich unter Lärm, Abgasen und Erschütterungen leiden, insbesondere aufgrund des hohen Anteils an Schwerlastverkehr. Da der Bund zeitnah nach Erlangung der Baureife die entsprechenden Mittel zur Realisierung der Maßnahme freigeben würde, verlängert die ausbleibende Planung seitens des Landes diese Belastung der Anwohner somit um viele Jahre. 1. Weshalb werden seitens des Landes keine zusätzlichen Ressourcen im Landesbetrieb Straßenwesen für die Planung der Ortsumfahrung eingesetzt, um eine zeitnahe Realisierung zu ermöglichen und die betroffenen Anwohner schnellstmöglich von Lärm und Abgasen zu entlasten? zu Frage 1: Im Rahmen des Doppelhaushalts 2017/2018 wurde dem Landesbetrieb Straßenwesen ein Einstellungskorridor von 21 Stellen geschaffen, um den Investitionshochlauf des Bundes auch personell zu untersetzen. 2. Weshalb werden für die Planung der Ortsumfahrung keine Ingenieurbüros, Gutachter sowie sonstige externe Dienstleister beauftragt, um Planungsabläufe zu beschleunigen ? zu Frage 2: Zur Bearbeitung von Straßenbauprojekten werden grundsätzlich Ingenieurbüros , Gutachter, externe Dienstleister oder dergleichen eingesetzt. 3. Wann rechnet die Landesregierung mit einem Planungs- bzw. Baubeginn sowie einer Baufreigabe der Ortsumfahrung? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7530 - 2 - zu Frage 3: Die Nennung von Bauterminen ist aufgrund des nicht begonnen Planungsprozesses nicht möglich. 4. Welche Projekte des vordringlichen Bedarfs sind vom Land in welche Kategorien eingeordnet worden? 5. Welche Kriterien (z.B.: Planungsstand der Maßnahme) liegen der Einstufung in die jeweiligen Kategorien zu Grunde? 6. Welche Grenzwerte gelten für die einzelnen Kriterien jeweils pro Kategorie (z.B.: Welcher Planungsstand ist notwendig für die Einstufung in eine bestimmte Kategorie)? 7. Wann rechnet die Landesregierung damit, dass alle in Kategorie 1 eingeordneten Straßenbauprojekte realisiert sind? 8. Geht die Landesregierung davon aus, dass alle Straßenbauprojekte des vordringlichen Bedarfs bis zum Auslaufen des Bundesverkehrswegeplans realisiert werden? zu Fragen 4 bis 8: Es wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2557 (Landtagsdrucksache 6/6449) verwiesen. Der dort dargestellte Sachstand ist nach wie vor aktuell. 1. Weshalb werden seitens des Landes keine zusätzlichen Ressourcen im Landesbetrieb Straßenwesen für die Planung der Ortsumfahrung eingesetzt, um eine zeitnahe Realisierung zu ermöglichen und die betroffenen Anwohner schnellstmöglich von Lärm und Abga... zu Frage 1: Im Rahmen des Doppelhaushalts 2017/2018 wurde dem Landesbetrieb Straßenwesen ein Einstellungskorridor von 21 Stellen geschaffen, um den Investitionshochlauf des Bundes auch personell zu untersetzen. 2. Weshalb werden für die Planung der Ortsumfahrung keine Ingenieurbüros, Gutachter sowie sonstige externe Dienstleister beauftragt, um Planungsabläufe zu beschleunigen? zu Frage 2: Zur Bearbeitung von Straßenbauprojekten werden grundsätzlich Ingenieurbüros, Gutachter, externe Dienstleister oder dergleichen eingesetzt. 3. Wann rechnet die Landesregierung mit einem Planungs- bzw. Baubeginn sowie einer Baufreigabe der Ortsumfahrung? zu Frage 3: Die Nennung von Bauterminen ist aufgrund des nicht begonnen Planungsprozesses nicht möglich. 4. Welche Projekte des vordringlichen Bedarfs sind vom Land in welche Kategorien eingeordnet worden? 5. Welche Kriterien (z.B.: Planungsstand der Maßnahme) liegen der Einstufung in die jeweiligen Kategorien zu Grunde? 6. Welche Grenzwerte gelten für die einzelnen Kriterien jeweils pro Kategorie (z.B.: Welcher Planungsstand ist notwendig für die Einstufung in eine bestimmte Kategorie)? 7. Wann rechnet die Landesregierung damit, dass alle in Kategorie 1 eingeordneten Straßenbauprojekte realisiert sind? 8. Geht die Landesregierung davon aus, dass alle Straßenbauprojekte des vordringlichen Bedarfs bis zum Auslaufen des Bundesverkehrswegeplans realisiert werden? zu Fragen 4 bis 8: Es wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2557 (Landtagsdrucksache 6/6449) verwiesen. Der dort dargestellte Sachstand ist nach wie vor aktuell.