Landtag Brandenburg Drucksache 6/7532 6. Wahlperiode Eingegangen: 18.10.2017 / Ausgegeben: 23.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3024 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/7416 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2878 - Regelungen zu kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in der Hauptsatzung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: In der Antwort auf die Anfrage 2878 „Festlegung der Aufgaben von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach Landesgleichstellungsgesetz (LGG) in der Hauptsatzung einer Kommune“ geht die Landesregierung davon aus, dass die/der Hauptverwaltungsbeamtin/ -e (HVB) in die Erarbeitung der Hauptsatzungsregelungen zu den Aufgaben von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten eingebunden wird. Im Folgenden beantwortet sie die Fragen nur vor dem Hintergrund, dass die Hauptsatzungsregelungen „einvernehmlich“ getroffen werden. Welche Folgen es hat, wenn die Gemeindevertretung die Hauptsatzungsregelung ohne Einvernehmen mit der/dem HVB bzw. gegen den Willen der/ des HVB beschließt, wird nicht beantwortet: Weder sagt die Landesregierung, dass das Einvernehmen rechtlich erforderlich ist (denn sie geht ja nur davon aus, dass in der Praxis das Einvernehmen faktisch immer vorliegt), noch sagt die Landesregierung, dass die Hauptsatzungsregelung auch ohne Einvernehmen der/des HVB beschlossen werden kann. Daher bitte ich die Landesregierung um eine entsprechende Konkretisierung ihrer Antwort auf meine Anfrage und frage: Vorbemerkungen der Landesregierung: In der Kleinen Anfrage 2878 wurde gefragt, ob die Übernahme einzelner Regelungen aus den §§ 22-24 LGG zu Rechten, Aufgaben, Kompetenzen und zur dienstlichen Stellung für die kommunale Gleichstellungsbeauftragte durch Hauptsatzungsregelung der Gemeinde gemäß § 25 Satz 3 LGG einen rechtswidrigen Eingriff in die kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der jeweiligen Hauptverwaltungsbeamtin oder des jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten zur Folge haben kann. In der Antwort war die Landesregierung davon ausgegangen, dass bei der Vorbereitung von Satzungsregelungen nach Maßgabe des § 25 Satz 3 LGG die jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin oder der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte eingebunden wird und die Satzungsregelung insofern einvernehmlich erfolgt. Dies entspricht der Aufgabe der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 BbgKVerf) und damit der regelmäßigen Geschäftsordnungspraxis . Landtag Brandenburg Drucksache 6/7532 - 2 - Frage 1: Wie definiert die Landesregierung die Erzielung einer „einvernehmlichen Regelung “ zu den Rechten, Aufgaben, Kompetenzen und zur dienstlichen Stellung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach § 22-24 LGG. Frage 2: Auf welche Gesetze oder sonstigen Regelungen bezieht sich die Landesregierung , damit festgestellt werden kann, ob es im Falle der Anwendung der §§ 22-24 LGG in der Hauptsatzung einer Kommune zu einer „einvernehmlichen Regelung“ kommt? zu den Fragen 1 und 2: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 BbgKVerf hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten. Diese Vorbereitungskompetenz hat auch eine kommunalpolitische Dimension, da zur Vorbereitung auch koordinierende und abstimmende Gespräche mit den Fraktionen der Gemeindevertretung und die Entwicklung eigener politischer Initiativen der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten gehören. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Fachkompetenz der Verwaltung in die Willensbildung der Vertretung einfließt. Stimmt die Gemeindevertretung der Beschlussvorlage mehrheitlich zu, ist die Satzungsregelung insoweit einvernehmlich erfolgt . Frage 3: Gesetzt den Fall, die Gemeindevertretung beschließt Regelungen zur Hauptsatzung mit Bezug zu den §§ 22-24 des LGG ohne förmliches Einvernehmen mit der/dem HVB: Auf Grundlage welcher gesetzlicher Grundlagen hat die/der HVB Aussicht auf Erfolg, dass eine Beanstandung des Beschlusses der Selbstverwaltungsvertretung durch sie/ihn nach § 55 (1) BbgKVerf auch einer Überprüfung der Entscheidung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde standhalten würde? zu Frage 3: Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der jeweilige Beschluss rechtswidrig ist. Folgt die Gemeindevertretung der Auffassung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht, ist die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses herbeizuführen. Rechtswidrig ist ein Beschluss, wenn er mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. Frage 4: Stimmt die Landesregierung der Auffassung zu, dass der Gesetzgeber die Regelungskompetenz in § 25 Satz 3 LGG dem Hauptsatzungsgeber zuweist und dort von einem Einvernehmen nicht die Rede ist? Stimmt die Landesregierung darüber hinaus der Auffassung zu, dass das Erfordernis eines Einvernehmens sich auch nicht aus den Regelungen der Kommunalverfassung über die Zuständigkeiten der/des HVB ergibt und ein Einvernehmen dort ebenfalls nicht normiert ist? Falls nein, bitte begründen. zu Frage 4: Ja. Frage 5: Schließt sich die Landesregierung der Auffassung an, dass ein Ausschöpfen des in § 25 Satz 3 LGG vorgesehenen Regelungsrahmens durch den Hauptsatzungsgeber in keinem Fall eine „unzulässige Aushöhlung“ der kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der/des HVB darstellen kann. Falls nein, bitte begründen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7532 - 3 - zu Frage 5: Die Frage kann nicht abschließend beantwortet werden, da dies von der konkreten Ausgestaltung in der jeweiligen Hauptsatzungsregelung abhängig ist. Es bleibt der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen eines Beanstandungsverfahrens nach § 55 BbgKVerf oder im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion nach § 110 ff. BbgKVerf vorbehalten , Hauptsatzungsregelungen zu § 25 Satz 3 LGG im Einzelfall zu prüfen.