Datum des Eingangs: 02.03.2015 / Ausgegeben: 09.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/755 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 223 des Abgeordneten Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/505 Ferkelzuchtanlage in Wadelsdorf Wortlaut der Kleinen Anfrage 223 vom 27.01.2015: Ende Oktober des vergangenen Jahres wurde für die Ferkelzuchtanlage in Wadels- dorf unter fragwürdigen Umständen eine Baugenehmigung erteilt, mit welcher die Wiederinbetriebnahme der Anlage kurz vor Ablauf der 3-Jahresfrist des immissions- schutzrechtlichen Bestandsschutzes gesichert werden konnte. Die Anlage sollte vom umstrittenen Schweinezüchter A. S. betrieben werden, gegen den mittlerweile ein bundesweites Tierhaltungsverbot gilt. Es gibt Medienberichten zufolge Hinweise darauf, dass es für die Ferkelzuchtanlage in Wadelsdorf einen Ge- schäftsführerwechsel gegeben hat. Ich frage die Landesregierung: Betreiber der Ferkelzuchtanlage in Wadelsdorf 1. Wer ist aktueller Geschäftsführer der Ferkelzuchtanlage in Wadelsdorf? 2. Hat es beim aktuellen Geschäftsführer in der Vergangenheit Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gegeben? Wenn ja, wann und wo? Um welche Verstöße handelte es sich und wurden diese fristgemäß behoben? 3. Hat Herr A. S. noch in irgendeiner Form Einfluss auf den Betrieb der Ferkelzucht- anlage in Wadelsdorf? Genehmigung der Ferkelzuchtanlage in Wadelsdorf 4. Welche Anträge und Anzeigen zur Wiederinbetriebnahme der Ferkelzuchtanlage stellte der Genehmigungsinhaber wann an a) das LUGV Cottbus und b) das Landrat- samt Spree-Neiße? 5. Welche Nachforderungen stellte a) das LUGV Cottbus und b) das Landratsamt Spree-Neiße jeweils wann zu welchem Antrag/welcher Anzeige? 6. Wann kam der Genehmigungsinhaber den jeweiligen Nachforderungen des LUGV Cottbus und des Landratsamtes Spree-Neiße nach? 7. Wann wurden durch den Anlagenbetreiber jeweils welche Baugenehmigungen bei welcher Behörde gestellt? Wann und mit welchem Ergebnis wurden die Baugeneh- migungen jeweils beschieden? 8. Wann wurden durch wen welche Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften und Genehmigungen festgestellt? Welche Maßnahmen wurden wann durch welche Be- hörde veranlasst, um Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften und Genehmigun- gen zu unterbinden? 9. Werden aktuell alle baurechtlichen Vorschriften und Genehmigungen eingehalten? 10. Welche Bestimmungen enthält die Betriebsgenehmigung a) bzgl. der allgemein gültigen Vorschriften zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser b) zum Futterregime c) zur Belüftung der Ställe d) zur Reinigung der Abluft e) zum Brandschutz f) zur Vorhaltung von Sozial- und Arbeitsräumen für die Mitarbeiter der Anlage und wie erfolgt die Umsetzung seit dem 17. November 2014? 11. Welche (Neben-) Bestimmungen sind auf Basis der in Anspruch genommenen Betriebsgenehmigung durch den Anlagenbetreiber zu erfüllen? Wann wurden diese (Neben-) Bestimmungen jeweils erlassen? 12. Welche (Neben-) Bestimmungen werden seit dem 17. November 2014 nicht durch den Anlagenbetreiber erfüllt? 13. Wann und mit welcher Frist wurde dem Anlagenbetreiber von welcher Behörde die Erfüllung der in 11. benannten (Neben-) Bestimmungen aufgegeben? Welche Vorkehrungen wurden jeweils bis zur vollständigen Erfüllung aller (Neben-) Bestim- mungen getroffen, um Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt auszuschließen bzw. zu minimieren? Umsetzung tierschutzrechtlicher Vorschriften 14. Für wie viele Tierplätze (Eber, Sauen, Ferkel (bis 15 kg und bis 25 kg) wurde je- weils wann die Betriebsgenehmigung erteilt? 15. Wie groß war der gesetzlich definierte Platzbedarf für die genehmigten Tierplätze (Eber, Sauen, Ferkel (bis 15 kg und bis 25 kg) a) zum Zeitpunkt der letzten Ausstallung durch den vormaligen Anlagenbetreiber im Jahr 2011? b) Zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme der Anlage im November 2014? 16. Wie viele Tiere (Eber, Sauen, Ferkel (bis 15 kg und bis 25 kg)) durften/dürfen a) zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme der Anlage auf welcher Rechtsgrundlage b) bei der vollständigen Wiederinbetriebnahme der Anlage auf dem Betriebsgelände eingestallt werden? 17. Wie viele Tiere (Sauen, Eber, Ferkel (nach Gewichtsklassen bis 15 kg und bis 25 kg) befanden sich mit Datum 17. November 2014 in der Anlage und wann wurden diese eingestallt? Gülle-Abnahmeverträge 18. Welche Bestimmungen wurden wann durch das Landratsamt Spree-Neiße und das LUGV Cottbus zur Vorlage von Gülleabnahmeverträgen erlassen? 19. Wann wurden die zum Betrieb der Anlage notwendigen Gülleabnahmeverträge welcher Behörde vorgelegt? 20. Welche Mengen Gülle werden bei vollständiger Auslastung der Anlage pro Jahr anfallen? Wer nimmt in welchem Umfang Gülle ab und auf welchen Flächen wird diese ausgebracht? 21. Welche freien Kapazitäten zur Aufnahme dieser Gülle stehen im Kreis Spree- Neiße pro Jahr für diesen Zweck zur Verfügung? 22. Wo wird die anfallende Gülle seit dem 17. November 2014 gelagert und inwiefern weicht diese Form der Lagerung von der geltenden Betriebsgenehmigung ab? Baugenehmigung für die Errichtung eines neuen Güllebeckens 23. Wann wurde die Gemeinde Hornow-Wadelsdorf durch wen zur Stellungnahme zum Bauantrag zur Neuerrichtung eines Güllebeckens aufgefordert? 24. Wann gab die Sitzgemeinde ihr Votum mit welchem Inhalt ab? 25. Inwieweit wich die Form der öffentlichen Bekanntmachung zur Beschlussfassung bezüglich des gemeindlichen Einvernehmens im Gemeinderat von Hornow- Wadelsdorf von den Vorschriften der brandenburgischen Kommunalverfassung ab? 26. Wann lag der Bauantrag für das neue Güllebecken dem Landratsamt Spree- Neiße vollständig vor? 27. Wann und aus welchem Grund (z. B.: Betreiberwechsel, Wieder-Inbetriebnahme, Bauanträge) wurden Vertreter der Sitzgemeinde Hornow-Wadelsdorf durch das Landratsamt Spree-Neiße bzw. das Amt Döbern-Land zur Ferkelzuchtanlage Wa- delsdorf informiert? Prüfungen durch das Landratsamt Spree-Neiße und das LUGV Cottbus 28. Wann wurden durch welche Ämter des Landratsamtes Spree-Neiße und das LUGV Cottbus Kontrollen des Wadelsdorfer Betriebsgeländes durchgeführt? 29. Welchen Prüfumfang hatten die jeweiligen Kontrollen zum Gegenstand? 30. Was waren die Ergebnisse und welche Mängel wurden bei den Vor-Ort- Kontrollen festgestellt? 31. Welche Auflagen wurden ggf. mit welcher Frist zur Umsetzung im Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen erlassen? Wurden diese bereits fristgemäß umgesetzt? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei der Anlage handelt es sich um eine nach BImSchG genehmigungsbedürftige An- lage, die seit den 70-er Jahren betrieben wird und im Jahr 1991 vom damaligen Be- treiber als Altanlage nach § 67 a BImSchG (Übergangsregelung aus Anlass der Her- stellung der Einheit Deutschlands) angezeigt worden ist. In dem angezeigten Be- triebsumfang genießt eine Altanlage regelmäßig Bestandsschutz, der auch dann nicht erlischt, wenn die Anlage in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren nicht betrieben wurde. Die genehmigten Baumaßnahmen dienen der Sanie- rung/Werterhaltung der baulichen Anlage, ohne dass der Betriebsumfang im Ver- gleich zur Altanlagenanzeige geändert wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind der Landesregierung keine Verstöße gegen immissionsschutz- oder baurechtliche Vor- schriften bekannt. Frage 1: Wer ist aktueller Geschäftsführer der Ferkelzuchtanlage in Wadelsdorf? zu Frage 1: Die Ferkelzuchtanlage wird von der SPREEFA GmbH betrieben. In der Handelsre- gistersache beim Amtsgericht Stendal HRB 3747 der Firma SPREEFA GmbH wur- den am 19.12.2014 zur Eintragung als Geschäftsführer Herr C. und Herr G. ange- meldet. Als Geschäftsführer gemäß § 52b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist Herr C. bestellt. Als verantwortlicher Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetzes ist Herr G. bekannt. Frage 2: Hat es beim aktuellen Geschäftsführer in der Vergangenheit Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gegeben? Wenn ja, wann und wo? Um welche Verstöße handelte es sich und wurden diese fristgemäß behoben? zu Frage 2: Durch den Landkreis Spree-Neiße wurden keine Verstöße gegen das Tierschutzge- setz durch Herrn G. während seiner Zeit als Geschäftsführer festgestellt. Frage 3: Hat Herr A. S. noch in irgendeiner Form Einfluss auf den Betrieb der Ferkelzuchtan- lage in Wadelsdorf? zu Frage 3: Dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) sind Ein- flussnahmen von Herrn A. S. auf den Betrieb der SZA Wadelsdorf nicht bekannt. Er tritt gegenüber dem LUGV nicht in Erscheinung. Frage 4: Welche Anträge und Anzeigen zur Wiederinbetriebnahme der Ferkelzuchtanlage stellte der Genehmigungsinhaber wann an a) das LUGV Cottbus und b) das Landrat- samt Spree-Neiße? zu Frage 4: Für die Wiederinbetriebnahme der Anlage hat der Genehmigungsinhaber a) beim LUGV die nachfolgenden drei Änderungen gemäß § 15 (1) BImSchG ange- zeigt: Änderungsanzeige vom 27.05.2014 mit Posteingang am 12.06.2014 im LUGV mit Reg.-Nr. 40.036/14/A/7.1.8.1EG/RS: - Stilllegung und Rückbau des Güllelagerbeckens 4 - Umnutzung der verbleibenden drei Güllelagerbecken als Löschwasserbecken und Niederschlagswasserauffangbecken - Errichtung und Betrieb eines zeltdachabgedeckten Güllelagerbehälters mit 6.334 m³ Nutzinhalt - Änderung des Gülleentmistungssystems von Schieberentmistung auf Rohrentmis- tung - Standortänderung des Gülleabtankplatzes - Änderung der Anlagenzufahrt und der Waage - Stilllegung und Rückbau der Dieseltankstelle und des Pumpenhauses Änderungsanzeige vom 23.06.2014 mit Posteingang am 30.06.2014 im LUGV mit Reg.-Nr. 40.048/14/A/7.1.8.1EG/RS: - Änderung der Zu- und Abluftführung in allen Ställen - Änderung der Zwischendecke in Stall 1 - Änderung der Aufteilung der Buchten und Kastenstände innerhalb der Stallbereiche zur Erfüllung der Platzanforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Änderungsanzeige vom 01.09.2014 mit Posteingang am 30.09.2014 im LUGV mit Reg.-Nr. 40.077/14/A/7.1.8.1EG/RS: - Stilllegung des bestehenden Futterhauses und des bestehenden Sozialbereiches - Rückbau der bestehenden Hochsilos, des bestehenden Kadaverhauses, bestehen- der Gaslagerbehälter und der überdachten PKW-Stellplätze - Änderung des Fütterungsregimes von Trockenfutter auf Flüssigfutter - Änderung der Führung der Betriebsstraße am neuen Futterhaus - Errichtung und Betrieb eines Futterhauses mit Futterküche und Hammermühle, so- wie 16 Außensilos und einer Schüttgosse - Errichtung und Betrieb eines Sozialbereiches innerhalb des neuen Futterhauses - Errichtung und Betrieb einer abflusslosen Sammelgrube für Sozialabwässer - Errichtung und Betrieb eines neuen Kadaverhauses - Errichtung und Betrieb einer Verladerampe am Flatdeckstall - Errichtung und Betrieb eines Gaslagerbehälters, Füllgewicht 2,9 t sowie darüber hinaus mit Schreiben vom 10.11.2014 LUGV die Wiederinbetriebnah- me der Anlage zum 13.11.2014 angezeigt. b) beim Landratsamt Spree-Neiße zwei Bauanträge gestellt: - am 30.07.2014 für den Neubau Güllekeller in allen Ställen und den Neubau Güllebehälter (Nutzinhalt 6334 m3) - AZ 1967-14 - am 20.08.2014 für den Einbau von Lichtplatten und Anhebung der Decke in Stall 1 und für die Errichtung von Brandwänden im Zentralgang - AZ 2095-14 Frage 5: Welche Nachforderungen stellte a) das LUGV Cottbus und b) das Landratsamt Spree-Neiße jeweils wann zu welchem Antrag/welcher Anzeige? Frage 6: Wann kam der Genehmigungsinhaber den jeweiligen Nachforderungen des LUGV Cottbus und des Landratsamtes Spree-Neiße nach? zu den Fragen 5 und 6: Zu den am 12. bzw. 30.06.2014 angezeigten Änderungen wurden durch das LUGV und zu den beiden Bauanträgen durch das Landratsamt Spree-Neiße Nachforderun- gen erhoben. Diese beinhalteten sowohl formale als auch inhaltliche Anforderungen. Die durch das LUGV nachgeforderten Unterlagen lagen innerhalb einer Frist von 4 Wochen prüffähig vor. Der Antragsteller kam den durch das Landratsamt Spree- Neiße am 31.07.2014 (zum Bauantrag AZ 1967-14) und am 26.08.2014 (zum Bauan- trag AZ 2095-14) erhobenen Nachforderungen am 23.10.2014 vollständig nach. Frage 7: Wann wurden durch den Anlagenbetreiber jeweils welche Baugenehmigungen bei welcher Behörde gestellt? Wann und mit welchem Ergebnis wurden die Baugeneh- migungen jeweils beschieden? zu Frage 7: Die Bauanträge zu den beiden Aktenzeichen 1967-14 und 2095-14 (siehe Antwort zu Frage 4b) wurden durch das Landratsamt Spree-Neiße am 28.10.2014 positiv be- schieden. Frage 8: Wann wurden durch wen welche Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften und Genehmigungen festgestellt? Welche Maßnahmen wurden wann durch welche Be- hörde veranlasst, um Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften und Genehmigun- gen zu unterbinden? zu Frage 8: Am 10.10.2014 wurde festgestellt, dass mit baugenehmigungspflichtigen Sanie- rungsarbeiten begonnen wurde. Da eine Baugenehmigung zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, wurde durch die Bauaufsichtsbehörde am 14.10.2014 die Baueinstellung ver- fügt. Frage 9: Werden aktuell alle baurechtlichen Vorschriften und Genehmigungen eingehalten? zu Frage 9: Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Spree-Neiße hat der Landesregie- rung mitgeteilt, dass alle baurechtlichen Vorschriften und Genehmigungen aktuell eingehalten werden. Frage 10: Welche Bestimmungen enthält die Betriebsgenehmigung a) bzgl. der allgemein gültigen Vorschriften zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser b) zum Futterregime c) zur Belüftung der Ställe d) zur Reinigung der Abluft e) zum Brandschutz f) zur Vorhaltung von Sozial- und Arbeitsräumen für die Mitarbeiter der Anlage und wie erfolgt die Umsetzung seit dem 17. November 2014? zu Frage 10: Die rechtliche Grundlage zum Betrieb der Anlage nach Art, Umfang und Betriebswei- se bilden die nach § 67 a BImSchG am 25.09.1991 erfolgte Altanlagenanzeige und die Änderungsanzeigen nach § 15 Abs. 1 BImSchG (siehe auch Antwort zu Frage 4a). Einer gesonderten Betriebsgenehmigung bedarf es daher nicht. Das LUGV hat nach Prüfung der Änderungsanzeigen festgestellt, dass die geplanten Anlagenänderungen nicht wesentlich sind im Sinne des § 16 Abs.1 BImSchG und dem Stand der Technik im Sinne des BImSchG entsprechen. Die Beurteilung der Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen, so u. a. des bau- technischen Brandschutzes, erfolgt regelmäßig im Rahmen der Baugenehmigungen anhand der vorgelegten Antragsunterlagen. Frage 11: Welche (Neben-) Bestimmungen sind auf Basis der in Anspruch genommenen Be- triebsgenehmigung durch den Anlagenbetreiber zu erfüllen? Wann wurden diese (Neben-) Bestimmungen jeweils erlassen? Frage 12: Welche (Neben-) Bestimmungen werden seit dem 17. November 2014 nicht durch den Anlagenbetreiber erfüllt? Frage 13: Wann und mit welcher Frist wurde dem Anlagenbetreiber von welcher Behörde die Erfüllung der in 11. benannten (Neben-) Bestimmungen aufgegeben? Welche Vor- kehrungen wurden jeweils bis zur vollständigen Erfüllung aller (Neben-) Bestimmun- gen getroffen, um Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt auszuschließen bzw. zu minimieren? zu Frage 11, 12 und 13: Es ist für die Anlage keine gesonderte Betriebsgenehmigung erforderlich. Daher wurden auch keine Nebenbestimmungen erlassen (siehe auch Antwort zu Frage 10). Frage 14: Für wie viele Tierplätze (Eber, Sauen, Ferkel (bis 15 kg und bis 25 kg) wurde jeweils wann die Betriebsgenehmigung erteilt? Zu Frage 14: In der nachfolgenden Tabelle ist der Bestand der Anlage gemäß Altanlagenanzeige und entsprechend Änderungsanzeigen dargestellt: Tiergruppe Gemäß Altanlagenanzeige vom 25.09.1991 Nach Realisierung der Ände- rungsanzeigen nach § 15 Abs. 1 BImSchG Tierplätze Umgerechnet in Großvieheinheiten Tierplätze Umgerechnet in Großvieheinheiten Zuchtsauen (leere + tragende) 980 294 1070 321 Eber 5 1,5 5 1,5 Zuchtsauen mit Ferkel Absetzen nach 4 Wochen 594 237,6 504 201,6 Jungsauenaufzucht 753 113 753 113 Aufzuchtferkel 5 bis 15 kg 1970 19,7 1640 16,4 Aufzuchtferkel bis 25 kg 2500 50 2304 46,1 Gesamt 6802 715,8 6276 699,6 Frage 15: Wie groß war der gesetzlich definierte Platzbedarf für die genehmigten Tierplätze (Eber, Sauen, Ferkel (bis 15 kg und bis 25 kg) a) zum Zeitpunkt der letzten Ausstallung durch den vormaligen Anlagenbetreiber im Jahr 2011? b) Zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme der Anlage im November 2014? zu Frage 15a) und 15b): Der Platzbedarf für Eber, Sauen und Ferkel ist in der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung festgelegt. Frage 16: Wie viele Tiere (Eber, Sauen, Ferkel (bis 15 kg und bis 25 kg)) durften/dürfen a) zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme der Anlage auf welcher Rechts- grundlage b) bei der vollständigen Wiederinbetriebnahme der Anlage auf dem Betriebsgelände eingestallt werden? zu Frage 16: Theoretisch durfte und darf diejenige Anzahl an Tieren eingestallt werden, für die aufgrund des Bestandsschutzes der Altanlage in Verbindung mit den nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderungen Tierplätze in der Anlage vorgesehen sind. Die praktische Einstallung der Tiere richtet sich nach dem Baufortschritt der Sanierungs- arbeiten. Frage 17: Wie viele Tiere (Sauen, Eber, Ferkel (nach Gewichtsklassen bis 15 kg und bis 25 kg) befanden sich mit Datum 17. November 2014 in der Anlage und wann wurden diese eingestallt? Zu Frage 17: Der neue Betreiber (SPREEFA GmbH) hat dem LUGV mit Schreiben vom 10.11.2014 mitgeteilt, dass er den Betrieb zunächst mit der Einstallung von 230 Jungsauen am 13.11.2014 wieder aufnimmt. Das LUGV hat daraufhin am 17.11.2014 eine Kontrolle vor Ort durchgeführt und festgestellt, dass die Einstallung der Tiere erfolgt ist. Zusätzlich wurden vom Betreiber Nachweise nachgereicht, die den Zeitpunkt der Inbetriebnahme belegten. Frage 18: Welche Bestimmungen wurden wann durch das Landratsamt Spree-Neiße und das LUGV Cottbus zur Vorlage von Gülleabnahmeverträgen erlassen? Frage 19: Wann wurden die zum Betrieb der Anlage notwendigen Gülleabnahmeverträge wel- cher Behörde vorgelegt? zu den Fragen 18 und 19: Mit Schreiben vom 04.12.2014 hat das LUGV das Unternehmen aufgefordert, die Gülleabnahmeverträge zeitnah dem Landkreis zur Prüfung vorzulegen. Der Fachbe- reich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises hat mit Schreiben vom 12.01.2015 den Betreiber aufgefordert, bis spätestens 31.01.2015 den Nachweis zum Verbleib der anfallenden Schweinegülle zu erbringen. Ein Gülle- abnahmevertrag wurde am 30.01.2015 vorgelegt. Frage 20: Welche Mengen Gülle werden bei vollständiger Auslastung der Anlage pro Jahr an- fallen? Wer nimmt in welchem Umfang Gülle ab und auf welchen Flächen wird diese ausgebracht? zu Frage 20: Bei vollständiger Auslastung der Tierplätze ist mit einem jährlichen Gülleanfall von ca. 10.818 m³ zu rechnen. In dem derzeit vorliegenden Gülleabnahmevertrag ist die Abnahme von jährlich 1.500 m³ geregelt. Vertragspartner ist die Pferdepension „Kastanienhof“ F. Schäfer aus 01945 Hohenbocka. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage zu den für die Aufbringung der Gülle vorgesehenen Flächen erfolgen, da die Prüfung des am 30.01.2015 vorgelegten Gülleabnahmevertrages noch nicht durchgeführt werden konnte. Für diese Prüfung ist das Landwirtschaftsamt des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz zuständig, da der Vertragspartner der Spreefa GmbH in diesem Land- kreis ansässig ist. Frage 21: Welche freien Kapazitäten zur Aufnahme dieser Gülle stehen im Kreis Spree-Neiße pro Jahr für diesen Zweck zur Verfügung? zu Frage 21: Hierzu liegen der Landesregierung keine aufbereiteten Daten vor. Frage 22: Wo wird die anfallende Gülle seit dem 17. November 2014 gelagert und inwiefern weicht diese Form der Lagerung von der geltenden Betriebsgenehmigung ab? zu Frage 22: Die seit dem 13.11.2014, dem Zeitpunkt der Einstallung von Tieren, anfallende Gülle wird in den Güllewannen unterhalb des gegenwärtig genutzten Stalles vorgehalten. Diese Form der Lagerung weicht nicht von dem angezeigten Anlagenbetrieb ab. Frage 23: Wann wurde die Gemeinde Hornow-Wadelsdorf durch wen zur Stellungnahme zum Bauantrag zur Neuerrichtung eines Güllebeckens aufgefordert? zu Frage 23: Die Aufforderung zur Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 04.08.2014 durch die Untere Bauaufsichtsbehörde. Frage 24: Wann gab die Sitzgemeinde ihr Votum mit welchem Inhalt ab? zu Frage 24: Zu den beiden Bauanträgen wurde Einvernehmen der Gemeinde mit Beschluss vom 02.09.2014 erteilt. Die Fachbehördliche Stellungnahme der Gemeinde zu den beiden Bauanträgen (§ 63 Abs. 3 BbgBO) hatte folgenden Inhalt: In der Stellungnahme des Amtes Döbern-Land wurde mitgeteilt, dass die Gemeinde- vertretung dem Vorhaben unter Vorbehalt zugestimmt hat. Bedenken gab es hin- sichtlich der nächtlichen Lärm- und Geruchsbelästigung sowie der fehlenden rechtli- chen Sicherung der Zuwegung. Frage 25: Inwieweit wich die Form der öffentlichen Bekanntmachung zur Beschlussfassung bezüglich des gemeindlichen Einvernehmens im Gemeinderat von Hornow- Wadelsdorf von den Vorschriften der brandenburgischen Kommunalverfassung ab? zu Frage 25: Aus dem Amtsblatt für das Amt Döbern-Land wird ersichtlich, dass der zustimmende Beschluss in der Sitzung der Gemeindevertretung Hornow-Wadelsdorf vom 02.09.2014 in öffentlicher Sitzung gefasst wurde (s. S. 4 des Amtsblattes vom 12.09.2014). Auf der öffentlich bekannt gemachten Tagesordnung zu dieser Sitzung ist der Beschluss nicht enthalten (s. S. 3 des Amtsblattes vom 15.08.2014). Frage 26: Wann lag der Bauantrag für das neue Güllebecken dem Landratsamt Spree-Neiße vollständig vor? Zu Frage 26: Siehe Antwort zu Frage 6. Frage 27: Wann und aus welchem Grund (z. B.: Betreiberwechsel, Wieder-Inbetriebnahme, Bauanträge) wurden Vertreter der Sitzgemeinde Hornow-Wadelsdorf durch das Landratsamt Spree-Neiße bzw. das Amt Döbern-Land zur Ferkelzuchtanlage Wa- delsdorf informiert? zu Frage 27: Das Amt Döbern-Land wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt (siehe auch Antwort zu Frage 23). Frage 28: Wann wurden durch welche Ämter des Landratsamtes Spree-Neiße und das LUGV Cottbus Kontrollen des Wadelsdorfer Betriebsgeländes durchgeführt? Zu Frage 28: Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) führte am 06.12.2011, 14.02.2013, 11.02.2014 (gemeinsam mit der unteren Wasserbehörde des LK SPN), 26.05.2014 (gemeinsam mit Vertretern des LK SPN), 17.11.2014, 12.12.2014 und 12.01.2015 Vor-Ort-Kontrollen der Anlage durch. Die weiteren Überwachungen und Kontrollen erfolgten durch die Ämter des Landrat- samtes Spree-Neiße. Frage 29: Welchen Prüfumfang hatten die jeweiligen Kontrollen zum Gegenstand? zu Frage 29: Die Kontrollen durch das LUGV hatten Folgendes zum Inhalt: - 06.12.2011 zur Außerbetriebnahme der Anlage, - 14.02.2013 Nachkontrolle, - 11.02.2014 Standortbegehung mit der unteren Wasserbehörde des LK SPN, - 26.05.2014 Vorstellung des Sanierungskonzepts durch den Anlagenbetreiber, - 17.11.2014 Kontrolle zur vorgenommenen Einstallung von 230 Jungsauen am 13.11.2014, - 12.12.2014 auf Grund von Bürgerbeschwerden, - 12.01.2015 Kontrolle zur Abfalllagerung (Abbruchmaterial aus Rückbau). Zu den Überwachungen und Kontrollen durch die Ämter des Landratsamtes Spree- Neiße siehe Antwort zu Frage 28. Frage 30: Was waren die Ergebnisse und welche Mängel wurden bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellt? Zu Frage 30: Ergebnisse der Kontrollen durch das LUGV: - 06.12.2011 Nachweis, dass die letzte Ausstallung am 15.11.2011 erfolgte. - 14.02.2013 Anlage war nicht in Betrieb. - 11.02.2014 Keine Beanstandungen. - 26.05.2014 zur beabsichtigten Sanierung der Anlage sind vom Betreiber prüf- fähige Anzeigeun- terlagen zu erarbeiten. Die Prüfung erfolgt durch den LK SPN und LUGV. - 17.11.2014 Bestätigung des Anlagenbetriebs; aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Beanstandungen. - 12.12.2014 Die Anlage wird anzeigekonform betrieben. Zu den Überwachungen und Kontrollen durch die Ämter des Landratsamtes Spree- Neiße siehe Antwort zu Frage 28. Frage 31: Welche Auflagen wurden ggf. mit welcher Frist zur Umsetzung im Ergebnis der Vor- Ort-Kontrollen erlassen? Wurden diese bereits fristgemäß umgesetzt? zu Frage 31: Bei der gemeinsamen Anlagenkontrolle (LUGV und Landratsamt) am 26.05.2014 aus Anlass der Vorstellung des Sanierungskonzepts wurde festgelegt, dass der Betreiber prüffähige Anzeigeunterlagen beim LUGV vorzulegen hat. Dem ist der Betreiber mit den Anzeigen nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 27.05., 23.06. und 01.09.2014 nach- gekommen (siehe Antwort zu Frage 4 a). Zu den Überwachungen und Kontrollen durch die Ämter des Landratsamtes Spree- Neiße siehe Antwort zu Frage 28.