Landtag Brandenburg Drucksache 6/7555 6. Wahlperiode Eingegangen: 24.10.2017 / Ausgegeben: 30.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3025 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/7417 7 Jahre ohne landesweite Baumschutzverordnung - Wie steht es um den Baumschutz ? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Regelmäßig werden Abgeordnete des Landtags auf Baumfällungen und unsachgemäße Pflegearbeiten an Straßenbäumen, vor der Haustür, an Alleebäumen an der Landstraße oder Bäumen im Dorf- oder Stadtkern hingewiesen. Bäume werden aus Gründen der Verkehrssicherung, des Hochwasserschutzes, des Straßen - und Wegebaus gefällt bzw. zurückgeschnitten. In dieser Legislatur wurden bereits 18 Anfragen zum Thema Baumfällungen und Alleenschutz an die Landesregierung durch die Fraktionen CDU, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen gestellt. Dies wirft Fragen auf, wie es um den Baumschutz in Brandenburg insgesamt steht. Im Jahr 2010 wurde die Brandenburgische Baumschutzverordnung aufgehoben, der Baumschutz ging auf die Landkreise und kreisfreien Städte über. Zumeist ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises mit der Umsetzung der Baumschutzverordnung betraut. Die Bäume sind durch Baumschutzverordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte und Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden in Brandenburg geschützt, welche auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes Bäume in einem bestimmten Gebiet als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ erklären können. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt weiterhin, dass es verboten ist, „…Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (…), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.“ Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung den Baumschutz in Brandenburg nach dem Wegfall der landesweiten Baumschutzverordnung? zu Frage 1: Baumschutz kann als lokale Aufgabe auf der kommunalen Ebene sachgerecht sowie orts- und bürgernah bearbeitet werden. Nach Wegfall der landesweiten Baumschutzverordnung mit Ablauf des Jahres 2010 haben fast alle Landkreise und sämtliche kreisfreien Städte die Gelegenheit genutzt, eigene Verordnungen zum Baumschutz zu erlassen . Ähnlich nutzten viele Städte und Gemeinden dies für den Erlass eigener Baumschutzsatzungen . Damit ist der Baumschutz in der Fläche breit gewährleistet. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7555 - 2 - Frage 2: Welche Landkreise und kreisfreien Städte haben eine Baumschutzverordnung, welche nicht? zu Frage 2: Mit Ausnahme der Landkreise Märkisch-Oderland, Oberhavel und Uckermark verfügen alle Landkreise und kreisfreien Städte über eigene Baumschutzregelungen. Frage 3: Welche Städte und Gemeinden im Land Brandenburg haben keine Baumschutzsatzung ? zu Frage 3: Der Landesregierung liegen keine Daten darüber vor, welche Städte und Gemeinden im Land Brandenburg keine Baumschutzsatzungen erlassen haben. In Landkreisen , die über eine eigene Baumschutzverordnung verfügen, unterliegen aber auch diejenigen Städte und Gemeinden, die selbst keine eigene Baumschutzsatzung haben, dem in der kreislichen Regelung formulierten Anwendungsbereich. Frage 4: Wie viele Bäume wurden außerhalb des Waldes seit 2010 in Brandenburg jährlich gefällt, wie viele neu gepflanzt (aufgeschlüsselt nach Bundesstraßen, Landesstraßen, Kommunalen Straßen, privaten und öffentlichen Grundstücken)? Frage 5: Wie viele Alleebäume hätten in den letzten zehn Jahren pro Jahr nachgepflanzt werden müssen, um dem Ziel der Alleenkonzeption (Nachpflanzung von 30 km Alleen pro Jahr) nachzukommen? Wie viele wurden tatsächlich nachgepflanzt (bitte nach Landkreisen angeben)? zu den Fragen 4 und 5: Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg veröffentlicht seit 2008 auf seiner Homepage eine ausführliche Statistik zu Alleebäumen; diese beinhaltet auch Fällungen und Pflanzungen (http://www.ls.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.258774.de). Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Zahlen vor, wie viele Bäume außerhalb des Waldes seit 2010 in Brandenburg an den übrigen Standorten jährlich gefällt oder neu gepflanzt wurden. Die „Konzeption zur Entwicklung von Alleen an Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg “ legt eine Zielgröße von ca. 30 km jährlich neu anzulegenden Alleeabschnitten fest. Die Zielzahl von 30 km wurde in den Jahren 2008 und 2009 erreicht. Seit 2008 wurden im Mittel ca. 19,3 km Alleenabschnitte außerorts gepflanzt. Da gleichzeitig der in der Alleenkonzeption prognostizierte Rückgang der Alleen bislang nicht in diesem Maße eingetreten ist, bewegt sich die Abnahme des Alleenbestandes insgesamt weiterhin im Rahmen des innerhalb des Modells zugrunde gelegten Rückgangs. Die Konzeption geht von einem zeitlichen Horizont von ca. 50 Jahren aus. Frage 6: Für wie viele Bäume wurden in den vergangenen zehn Jahren Ausnahmegenehmigungen für Baumfällungen erteilt (bitte pro Jahr und nach Landkreisen aufschlüsseln )? zu Frage 6: Der Landesregierung liegen keine Zahlen vor. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7555 - 3 - Frage 7: Wie viele Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf den Baumschutz wurden in den letzten zehn Jahren im Land Brandenburg angezeigt (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln )? Wie viele dieser Ordnungswidrigkeiten wurden positiv geurteilt und welche Strafmaßnahmen wurden in wie vielen Fällen je Landkreis veranlasst? zu Frage 7: Der Landesregierung liegen keine Zahlen vor. Frage 8: Nach welchen Rechtsgrundlagen und in welchem Umfang müssen Ergebnisse der Baumschau protokolliert werden? zu Frage 8: Baumschauen an Bundesfern- und Landesstraßen im Rahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit werden entsprechend dem Naturschutzrecht neben den regelmäßigen Baumkontrollen durch den zuständigen Landesbetrieb Straßenwesen mit den Naturschutzbehörden durchgeführt. In einer Dienstanweisung „Baumkontrolle und Baumschau“ des Landesbetriebes ist geregelt, dass die einvernehmlich erzielten Ergebnisse der Baumschau zu notwendigen Pflegemaßnahmen bzw. Baumfällungen zu protokollieren sind. Grundlage für die regelmäßige Baumkontrolle an Bundesfern- und Landesstraßen ist die Richtlinie für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit der Forschungsgesellschaft für Landesentwicklung Landschaftsbau e. V., Ausgabe 2010. Im Übrigen sind Grundstückseigentümer aus Gründen der Verkehrssicherung verpflichtet, zweimal im Jahr - in belaubtem und unbelaubtem Zustand - eine Sichtprüfung der auf ihren Grundstücken stehenden Bäume durchzuführen. Allgemein ist die Mitwirkungspflicht der Beteiligten am Baumschutz-Verwaltungsverfahren zur Ermittlung des Sachverhalts in § 26 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. Besondere naturschutzrechtliche Regelungen finden sich z. B. in den Baumschutzverordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte, wonach die Anträge zu begründen und ein Bestandsplan und Fotos beizufügen sind. Obliegt die Verkehrssicherung einer Behörde als hoheitliche Aufgabe, so kann sich aus dem öffentlichen Fachrecht für die Behörde ebenso wie für den privaten Baumeigentümer ergeben, dass ein Antrag auf Zulassung der geplanten Maßnahme bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss. Frage 9: Haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, die Ergebnisse der Baumschau einzusehen ? Wenn ja, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang? Welche Schritte sind zur Einsichtnahme durch Bürgerinnen und Bürger zu unternehmen? zu Frage 9: Eine Einsichtnahme in die Protokolle der Baumschauen an Bundesfern- und Landesstraßen ist entsprechend dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) möglich.