Landtag Brandenburg Drucksache 6/7561 6. Wahlperiode Eingegangen: 24.10.2017 / Ausgegeben: 30.10.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3028 des Abgeordneten Sven Schröder (AfD-Fraktion) Drucksache 6/7431 Wisent im Oderbruch erlegt Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Nach einer Presseinformation wurde auf Initiative der Polizei im Oderbruch bei Lebus ein ausgewachsener Wisent erlegt. (http://www.focus.de/regional/brandenburg/polizei-lebus-wisent-erlegt_id_7592312.html) Die Polizei soll zunächst versucht haben einen Tierarzt und dann einen Jagdpächter zu erreichen. Gemeinsam mit dem zuständigen Ordnungsamtsleiter wurde bei Einbruch der Dunkelheit beschlossen, das Tier zum Schutz der Bevölkerung zu erlegen. Zwei Jagdpächter übernahmen die Aufgabe Frage 1: Auf welcher rechtlichen Grundlage können geschützte Tierarten entnommen werden und welche rechtliche Grundlage war im Fall des erlegten Wisents gegeben zu Frage 1: Geschützte Tierarten können bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen entweder auf Grundlage des Naturschutzrechtes (bei dem Naturschutzrecht unterliegenden Arten) oder des Jagdrechts (bei dem Jagdrecht unterliegenden Arten ) entnommen werden. Darüber hinaus könnte bei einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben eine Entnahme im Einzelfall bei Gefahr im Verzug auf der Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts, sofern die Abwehr der Gefahr durch die originär zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, erfolgen. Frage 2: Welche besonderen Umstände haben dazu geführt, dass der Wisent als Bedrohung für die Allgemeinheit/Bevölkerung wahrgenommen wurde? zu Frage 2: Nach dem Sachverhaltsprotokoll des Amtes Lebus hat sich „ein Kräutersammler vom Tier bedroht gefühlt“. Der Wisent hat sich in der Wahrnehmung einzelner Beteiligter vor Ort aggressiv verhalten. Außerdem bewegte er sich nach Einschätzung der vor-Ort tätigen Behörden in den Stadtbereich von Lebus. Frage 3: Sind derartige Vorgehensweisen auch bei anderen potentiell gefährlichen Wildtieren wie etwa dem Wolf möglich und üblich? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7561 - 2 - zu Frage 3: Die in Antwort zu Frage 1 aufgeführten Möglichkeiten sind bei allen geschützten Tierarten möglich. Der Landesregierung sind vergleichbare Fälle, bei denen durch die örtlichen Ordnungsbehörden auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts gehandelt wurde, nicht bekannt.