Landtag Brandenburg Drucksache 6/7599 6. Wahlperiode Eingegangen: 06.11.2017 / Ausgegeben: 13.11.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3023 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/7397 Lehren aus der Vogelgrippe Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Im November 2016 wurde der erste Fall von Geflügelpest bei einem Wildvogel in Brandenburg bekannt. Daraufhin wurden eine landesweite Stallpflicht sowie verschiedene Biosicherheitsmaßnahmen für Tierhaltungsbetriebe angeordnet . In der Zeit von November 2016 bis März 2017 wurden 38 Ausbrüche von Geflügelpest bei Wildvögeln und neun Ausbrüche in Puten-beziehungsweise Enten-Großmastanlagen festgestellt. Insgesamt mussten mehr als 155.000 Tiere getötet werden. Die Tierseuchenkasse entschädigte die direkten Verluste, die den Tierhaltern durch die Tötung entstanden sind. Die neun industriell geführten Betriebe wurden für die direkten Verluste von der Tierseuchenkasse und dem Land in einem Gesamtumfang von ca. 3,6 Mio. € entschädigt (Quelle: Bericht zum Beschluss des Landtages Brandenburg Drucksache 6/6371-B vom Mai 2017). Der Jahresbericht 2015 der Tierseuchenkasse zeigt, dass 2015 rund 10 Mio. Geflügel, die einer Beitragspflicht unterlagen, gemeldet waren. Im Vergleich zum Vorjahr wuchs die Zahl des gemeldeten Geflügels um rund 400.000 Tiere. Für eine Pute in der Elterntierhaltung ab 250 Tieren zahlt der Halter jährlich einen Betrag von 0,14 € an die Tierseuchenkasse . Jeder Tierhalter kann eine Entschädigung für den Verlust seiner Tiere erhalten, wenn durch den Amtstierarzt infolge des Ausbruchs oder den Verdacht des Ausbruches einer anzeigepflichtigen Tierseuche die Tötung der Tiere amtlich angeordnet wurde. Die Berechnung der Entschädigungshöhe richtet sich nach dem gemeinen Wert der Tiere. Die Verbreitungswege des Geflügelpesterregers, etwa die Übertragung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einer Großmastanlage zur nächsten, sind weiterhin nicht abschließend geklärt. In einem Fall war der Geflügelpesterreger über infizierte Puten der Kartzfehn Märkische Puten GmbH in Kyritz (Ostprignitz-Ruppin) in die Kartzfehn Märkische Putenzuchtanlage in Altzauche/Burglehn (Dahme-Spreewald) gelangt. Rund 45.000 Puten mussten in Burglehn getötet werden, in Kyritz mussten 11.000 Tiere „gekeult“ werden. Anfang Juli ist das Vogelgrippevirus in Geflügelhaltungen in Belgien und Frankreich und seit Mitte Juli in 13 Beständen in Norditalien aufgetreten. Zur Vorbemerkung: Das MdJEV hat einen abschließenden Bericht zum Geflügelpestgeschehen 2016/17 in Brandenburg veröffentlicht. In Punkt 3. des Berichts, in dem die Ermittlungsergebnisse zu Einschleppungsursachen ausgeführt werden, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht in jedem Fall eine eindeutige Einschleppungsursache fest- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7599 - 2 - gestellt werden kann und die Ermittlungen dann in einem mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Ergebnis oder auch mit keinem Ergebnis zur Eintragsquelle enden. Frage 1: Wie hoch waren die Rücklagen der Geflügelkasse der Tierseuchenkasse vor Beginn der ersten Entschädigungszahlung? Wie hoch sind die Rücklagen der Tierseuchenkasse zum gegenwärtigen Zeitpunkt? Wurden nach der Veröffentlichung des Berichts zum Beschluss des Landtages Brandenburg Drucksache 6/6371-B vom Mai 2017 noch weitere Entschädigungen gezahlt? zu Frage 1: Die Rücklage der Geflügelkasse in der Tierseuchenkasse vor Beginn der ersten Entschädigungszahlung betrug mit Stand 31. Dezember 2016 6.238 Mio. €. Die Rücklage der Geflügelkasse zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand: 31. August 2017) beträgt 5.026 Mio. €. Nach der Veröffentlichung des Berichts zum Beschluss des Landtages Brandenburg Drucksache 6/6371-B vom Mai 2017 wurden keine weiteren Entschädigungen gezahlt. Frage 2: Wie viele Anträge auf Entschädigung sind insgesamt bei der Tierseuchenkasse durch Verluste infolge der letzten Vogelgrippesaison eingegangen? zu Frage 2: Im Zusammenhang mit dem Vogelgrippegeschehen 2016/17 sind bei der Tierseuchenkasse Brandenburg 11 Anträge auf Entschädigung eingegangen. Frage 3: Inwieweit wird bei der Auszahlung von Entschädigungen berücksichtigt, ob im Betrieb entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten wurden? zu Frage 3: Die Tierseuchenkasse prüft die Entschädigungsberechtigung eines Tierhalters auf der Grundlage rechtlicher Vorgaben. Entschädigungen können entfallen, wenn der Tierhalter schuldhaft Rechtsvorschriften nicht eingehalten hat. Die Feststellung, ob solch ein Vergehen vorgelegen hat, trifft der zuständige Amtstierarzt und teilt dies auf dem Entschädigungsantrag der Tierseuchenkasse mit. Die Tierseuchenkasse beurteilt in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amtstierarzt und ggf. der Task Force Tierseuchenbekämpfung diese Verstöße und stellt das Entfallen von Entschädigungen nach § 18 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes fest. Sofern die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung eine unbillige Härte bedeuten würde, kann die Tierseuchenkasse die Entschädigung nach § 19 des Tiergesundheitsgesetzes teilweise gewähren. Soweit Biosicherheitsmaßnahmen in Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind und der Tierhalter diese schuldhaft nicht eingehalten hat, kommt vorbeschriebenes Verfahren zur Anwendung. Frage 4: In welcher Höhe hat die Kartzfehn Märkische Putenzucht GmbH in den letzten fünf Jahren Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und Tierkrankheiten beantragt und ausgezahlt bekommen? (Bitte jährlich auflisten für entsprechenden Stall und Maßnahme.) Frage 5: In welcher Höhe hat die Kartzfehn Märkische Putenzucht GmbH Entschädigungen aufgrund der Notschlachtungen durch die Vogelgrippe beantragt und erhalten? Zu Frage 4 und 5: Die Landesregierung ist sich der Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Informationsrechts der Landtagsabgeordneten bewusst. Sie ist bei der Erfül- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7599 - 3 - lung parlamentarischer Informationsrechte jedoch auch zur Wahrung der Grundrechte, insbesondere der grundrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmen verpflichtet, zu dem konkrete Einzelangaben erfragt werden. So ist die Landesregierung grundsätzlich gehalten, eine Beantwortung in der öffentlich zugänglich Landtagsdrucksache abzulehnen, wenn die Kenntnis der mit dem Auskunftsersuchen begehrten Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie, die Kostenkalkulation und die Entgeltgestaltung des Unternehmens zulassen. Es ist anzunehmen , dass eine Veröffentlichung der erfragten Einzelangaben zur Höhe der Zahlungen Rückschlüsse auf die Betriebsführung des betroffenen Unternehmens haben kann und dadurch die Wettbewerbsposition des Unternehmens beeinträchtigt werden könnte. Die Kartzfehn Märkische Putenzucht GmbH hat im Jahr 2012 für einen Betrieb im Landkreis Ostprignitz-Ruppin Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und Tierkrankheiten beantragt und auch erhalten. Im Jahr 2017 hat die Kartzfehn Märkische Putenzucht GmbH ebenfalls Beihilfen beantragt und erhalten für Betriebe in den Landkreisen Dahme-Spreewald und Ostprignitz-Ruppin. Sie hat ebenfalls aufgrund von Notschlachtungen durch den Ausbruch der Vogelgrippe Entschädigungen für Betriebe in den Landkreisen Dahme-Spreewald und Ostprignitz-Ruppin beantragt und erhalten. Die Tierseuchenkasse hat diese Zahlungen aufgrund der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtsgrundlagen geleistet. Frage 6: Welche Möglichkeiten gibt es für Tierhalter, ihr Geflügel bei geringer pathogener aviärer Influenza (LPAI) am Leben zu lassen und die Kosten für entsprechende Maßnahmen (Schutzbauten, Quarantäneeinrichtungen, Vermarktungsstopp, erforderliche häufige Probennahme) von der Tierseuchenkasse ersetzt zu bekommen? Zu Frage 6: Nach amtlicher Feststellung der niedrigpathogenen aviären Influenza kann eine Ausnahme von der Tötung des Bestandes genehmigt werden soweit die Voraussetzungen des § 47 der Geflügelpestverordnung erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört u.a., dass es sich z. B um Vögel zur Arterhaltung, zur Erhaltung seltener Rassen oder Vögel zu anderen als Erwerbszwecken handelt und die jeweilige Haltung so beschaffen und bewirtschaftet wird, dass eine Seuchenverbreitung ausgeschlossen werden kann. Die Voraussetzungen und Vorkehrungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind der Veterinärbehörde vorab mitzuteilen. Die Kosten für entsprechende Maßnahmen wie Schutzbauten, Quarantäneeinrichtungen und Vermarktungsstopp werden von der Tierseuchenkasse nicht ersetzt. Die Kosten der amtlichen Probenahme werden beihilfeberechtigten Tierhaltern im Ausbruchsfall durch die Tierseuchenkasse erstattet. Frage 7: Hat die Landesregierung seit der Veröffentlichung des Berichts zum Beschluss des Landtages Brandenburg Drucksache 6/6371-B weitere epidemiologischen Erkenntnisse gewonnen in Bezug auf den Ausbruch der aviären Influenza in der Anlage Altzauche /Burglehn? Zu Frage 7: Im Bericht zum Beschluss des Landtages Brandenburg Drucksache 6/6371-B sind die Maßnahmen und Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Geflügelpestgeschehen 2016/17 in Brandenburg abschließend dargestellt. Frage 8: Welche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen wurden in dem Putenstall bei Altzauche/Burglehn durchgeführt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7599 - 4 - zu Frage 8: In dem Putenstall bei Altzauche wurden während der Räumung des Bestandes nach Feststellung des Geflügelpestausbruchs folgende Reinigungs-und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt: • Schleusung des mit der Tötung beauftragten Personals über die betriebseigenen Personalschleusen mit Duschzwang (separates Schleusen in jeder Farm) • Besprühen der Tiere nach der Tötung und beim Verlassen des Stalles mit Desinfektionsmittel vor der Verladung in die Container der Tierkörperbeseitigungs-Fahrzeuge • Desinfektion der Fahrzeuge mit Desinfektionsspritze und Schaumdesinfektion sowie Desinfektionsdurchfahrwanne • Verwendung der bei aviärer Influenza hochwirksamen Peressigsäure als Desinfektionsmittel • Durchführung der Entwesungs-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Geflügelpest-Verordnung unter Anleitung, Kontrolle durch amtliche Tierärzte • zusätzlich und über die gesetzlichen Vorgaben hinaus durchgeführte Maßnahmen von Seiten des Betriebes: - Durchführung einer zweiten Feindesinfektion, - Kontrollen auf Freisein von Geflügelpesterregern durch Probenahmen, - Bodenaustausch vor dem Stalltor mit mutmaßlichem Erregereintrag, - Verlängerung des Zeitraums ohne Haltung von Geflügel vor der erneuten Belegung mit Tieren Im Routinebetrieb werden folgende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt : • Zwangsduschen für die Mitarbeiter • Desinfektionsmatten vor den Ställen, Händedesinfektion • Desinfektionsschleuse für den Bruteitransport • Sprühdesinfektion von externen Fahrzeugen durch den Pförtner des Betriebes • Quarantäne von 72 Stunden für die Mitarbeiter vor Betreten eines anderen Bereiches • Desinfektion interner Transportfahrzeuge auf vorhandenem Waschplatz. Frage 9: Besitzt die Anlage in Altzauche/Burglehn eine separate seuchenhygienische Stalleinheit , die als Quarantänestall fungiert, um bei einem notwendigen Transport von Zuchttieren zeitweise die Tiere von der großen Anlage zu trennen? Wenn nein, warum wurde eine solche Stalleinheit nicht für die Zulassung als Zuchtbetrieb gefordert? zu Frage 9: In der Anlage in Altzauche/Burglehn erfolgt eine komplette Umstallung von Tieren aus einem Herkunftsbetrieb in eine leere Stallanlage des Betriebes (sog. Rein- Raus-Verfahren). Insoweit fungiert der gesamte neu belegte Stall im Bestimmungsbetrieb als eine Quarantäneeinheit. Eine separate Quarantänestalleinheit wäre nur sinnvoll, wenn Teile eines Bestandes in einen anderen teilweise schon mit Tieren belegten Bestand umgestallt werden würden. Frage 10: Wie positioniert sich die Landesregierung auf Grundlage der Erkenntnisse, die infolge der letzten Vogelgrippe gewonnen wurden, zur Wildvogelhypothese? Zu Frage 10: Die Landesregierung stützt sich bei Maßnahmen gegen die Geflügelpest auf die jeweils aktuelle Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI). Die im Zusam- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7599 - 5 - menhang mit einem Geflügelpestausbruch durchzuführenden Untersuchungen umfassen alle möglichen Einschleppungsursachen, einschließlich Wildvögel. Frage 11: Welche landesweiten Bestimmungen gelten für den Transport von Geflügel, wenn in Brandenburg die Stallpflicht besteht? Wurde etwas geändert? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 11: Die Anordnung der Stallpflicht ist nicht mit Transportbeschränkungen für Geflügel verbunden, soweit keine Restriktionszonen wegen Verdacht oder Ausbruch der Geflügelpest eingerichtet werden. Daran wurde nichts geändert, da kein Bedarf gesehen wird. Frage 12: Wie können Geflügelhalter, Logistiker und die Veterinärbehörde sicherstellen, dass es bei Geflügeltransporten nicht zu einer Verbreitung des H5N8-Viruses kommt? Zu Frage 12: Die geltenden Regelungen der Geflügelpestverordnung und der Viehverkehrsverordnung zum Transport von Geflügel sind von Geflügelhaltern und Logistikern einzuhalten und von den Veterinärbehörden zu überwachen. Damit soll sichergestellt werden , dass es nicht zu einer Verbreitung der Geflügelpest kommt. Frage 13: Welche Stoffe müssen beseitigt werden (Tierkadaver, Futtermittel, Mist, etc.)? Wie werden diese jeweils entsorgt? zu Frage 13: Nach der Geflügelpestverordnung sind in einem Ausbruchsbestand die getöteten Tiere, das Fleisch, die Eier, weitere tierische Nebenprodukte, Futtermittel und Einstreu unschädlich zu beseitigen. Die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Fleisch, Eiern und weiteren tierischen Nebenprodukten erfolgt in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben . Futtermittel und Einstreu werden Behandlungsverfahren unterzogen, die eine weitere Verbreitung des Erregers ausschließen. Frage 14: Welche Kosten fallen bei der Entsorgung der Rückstände an? Wer übernimmt die Kosten? zu Frage 14: Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, Fleisch, Eiern und weiteren tierischen Nebenprodukten ergeben sich aus der Entgeltliste des Beseitigungspflichtigen und werden von Land und Tierseuchenkasse getragen. Die Kosten für die Behandlung /Beseitigung von Futtermitteln und Einstreu sind abhängig vom angewandten Verfahren und vom Tierhalter zu tragen. Frage 15: Wie wird sichergestellt, dass Wild- und Nutztiere nicht mit den Rückständen in Kontakt kommen und eine Wiederverbreitung der Geflügelpest ausgeschlossen werden kann? zu Frage 15: Im Falle des Verdachts/Ausbruchs der Geflügelpest ordnet die Veterinärbehörde die Sperre des Bestandes an. Sämtliche Tiere des Bestandes sind in geschlossenen Ställen oder einer Schutzvorrichtung zu halten. Tiere, Fleisch, Eier, Futtermittel, Einstreu und sonstiges Material, das Träger von Ansteckungsstoff sein könnte, dürfen nicht aus dem Bestand verbracht werden. Weiterhin können Desinfektionsmaßnahmen in den Ställen und ihrer unmittelbaren Umgebung angeordnet werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7599 - 6 - Frage 16: Ist sichergestellt, dass Federmehl, Blutmehl, Mist und andere Nebenprodukte aus der Zeit vor einem Ausbruch innerhalb einer Zeitspanne von mindestens der Inkubationszeit des ersten verendeten Tieres komplett zurückgerufen werden können und Transportmittel unmittelbar stillgelegt werden? zu Frage 16: Bereits im Falle des Verdachts auf Geflügelpest führt die Veterinärbehörde epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Untersuchungen erstrecken sich unter anderem auf den Zeitraum, in dem der Erreger bereits im Bestand vorhanden gewesen sein kann und mögliche Träger von Ansteckungsstoffen einschließlich Transportmittel, mit denen der Erreger verschleppt worden sein kann. Damit ist sichergestellt, dass in Frage kommende Nebenprodukte zurückgerufen und Transportmittel stillgelegt werden können, soweit dies erforderlich ist. Frage 17: Wie wird auf die Besonderheit Rücksicht genommen, das Federn als Hohlkörper nicht durch einfaches Eintauchen in Desinfektionslösungen desinfiziert werden können? Wie kann das Federproblem nachhaltig beseitigt werden? zu Frage 17: Federn sind als tierische Nebenprodukte in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben unschädlich zu beseitigen. Frage 18: Reichen diese Maßnahmen aus Sicht der Landesregierung aus, um zu verhindern , dass es noch zu Übertragungen kommt? zu Frage 18: Die in der Geflügelpestverordnung vorgeschriebenen Maßnahmen sind aus Sicht der Landesregierung ausreichend, um eine Verschleppung der Geflügelpest aus Betrieben , in denen der Verdacht/Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt wurde, nach deren Feststellung zu verhindern. Frage 19: Welche Rolle spielen Luftfilter bei der Prävention der Vogelgrippe nach Einschätzung der Landesregierung? Wie viele Geflügelhaltungsanlagen (ab 30.000 Masthühnern , 15.000 Legehennen) haben Luftfilter? Welche Filter sind in den Anlagen wann eingebaut worden (bitte auflisten)? zu Frage 19: Erkenntnisse aus dem Bereich anlagenbezogene Luftreinhaltung, welche Rolle Luftfilter bei der Prävention der Vogelgrippe spielen, liegen nicht vor. Bisher wurden in jeweils einer Putenmast- und einer Mastgeflügelanlage Abluftreinigungsanlagen eingebaut . Lfd. Nr. Betriebsstätte Betreiber/Standort Fabrikat Abluftreini-gung Inbetriebnahme 1 50610000723 Alt Zauche-Wußwerk Dr. Siemers Umwelttechnik GmbH 2-stufig: filternder Abscheider und Nassabscheider 30. September 2014 2 30643690000 Rehfelde einstufig 14. August 2013 Landtag Brandenburg Drucksache 6/7599 - 7 - Frage 20: Welche Maßnahmen werden die Kartzfehn Märkische Putenzucht GmbH und die Landesregierung treffen, um vorzubeugen, dass es beim nächsten Ausbruch der Vogelgrippe wieder zu einer Übertragung des Erregers von einem zum anderen Stall kommt? zu Frage 20: Das Geflügelpestgeschehen wurde durch die für Tierseuchenbekämpfung zuständige oberste Landesbehörde in Beratungen mit der Geflügelwirtschaft und den Veterinärbehörden ausgewertet. Die Schwachstellen wurden analysiert und entsprechende allgemeingültige Empfehlungen erarbeitet. In der Kartzfehn Märkische Putenzucht GmbH erfolgten betriebsinterne und durch die Task Force Tierseuchenbekämpfung des Landes durchgeführte Schulungen der Mitarbeiter. Die konkreten Risikofaktoren im Betrieb wurden identifiziert und entsprechende Maßnahmen wie die Verhinderung des Wildvogeleintrags durch zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen an Schornsteinen und an den Lüftungsanlagen umgesetzt. Des Weiteren wurde im Betrieb eine Checkliste zur Bewertung der Biosicherheitsstandards als Grundlage für Eigenkontrollen erstellt und ein betriebseigenes Monitoring zur Früherkennung der Geflügelpest etabliert. Frage 21: Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus den Vogelgrippeausbrüchen in Tierhaltungsanlagen in Belgien, Frankreich und Italien? zu Frage 21: In Geflügelhaltungen müssen Maßnahmen der Biosicherheit überprüft und gegebenenfalls verstärkt werden. Es ist wichtig, ein hohes Niveau von Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelhaltungen zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, um Einträgen von aviären Influenzaviren vorzubeugen. Aus den Erkenntnissen der letzten Epidemie der Geflügelpest in Brandenburg ist es erforderlich, dass die Tierhalter unter Einbeziehung ihrer bestandsbetreuenden Tierärzte die Konzepte für die Biosicherheit in den Tierhaltungen überprüfen und anpassen. Zu diesem Zweck erfolgte eine Abstimmung mit der Geflügelwirtschaft zu erforderlichen Hygienemaßnahmen in den Betrieben, die mittels Checklisten und Schulungen an die Tierhalter weitergegeben werden. Den besonderen Bedürfnissen der Rassegeflügelzüchter Rechnung tragend, wurden dem Rassegeflügelverband die erforderlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen der Geflügelpest-Verordnung übermittelt. Frage 22: Wie hoch schätzt die Landesregierung das Risiko ein, dass es im Herbst 2017 erneut zu einem Ausbruch der Vogelgrippe in Brandenburg kommt? zu Frage 22: Für die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung ist nach dem Tiergesundheitsgesetz das FLI zuständig. Eine aktualisierte Risikobewertung , die diese Fragestellung beinhaltet, liegt bisher nicht vor. Frage 23: Welche Gesetze und Verordnungen müssten geändert werden, um generelle Ausnahmen von einer landesweiten Stallpflicht für die Haltungen seltener Geflügelrassen zulassen zu können? zu Frage 23: Eine generelle Ausnahme von der Stallpflicht für die Haltungen seltener Geflügelrassen ohne zusätzliche risikomindernde Maßnahmen muss im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/263 der Kommission geregelt und in der Geflügelpestverordnung umgesetzt werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7599 - 8 - Frage 24: Welche Kenntnisse hat die Landesregierung darüber, wie viele Rassegeflügelzüchter ihre Zuchttierbestände reduziert und wie viele Rassegeflügelhalter infolge der Vogelgrippe ihre Hobbyhaltungen aufgebeben haben? zu Frage 24: Zu dieser Frage liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Frage 25: Gibt es Möglichkeiten, Rassegeflügelvereine zu entschädigen, etwa weil Ausstellungen aufgrund der Vogelgrippe abgesagt werden müssen? Wenn ja, welche? zu Frage 25: Eine Entschädigung für Rassegeflügelvereine wegen abgesagter Ausstellungen aufgrund von Vogelgrippe ist nicht möglich.