Landtag Brandenburg Drucksache 6/7605 6. Wahlperiode Eingegangen: 09.11.2017 / Ausgegeben: 14.11.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3048 der Abgeordneten Frank Bommert (CDU-Fraktion), Rainer Genilke (CDU-Fraktion) und Björn Lakenmacher (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7489 Umgestürzte Bäume während des Sturmtiefs „Xavier“ Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Während des Sturmtiefs „Xavier“ kam es in Brandenburg zu tausenden Einsätzen für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste. Bedauerlicherweise wurden vier Menschen getötet und mindestens 24 verletzt. Außerdem kam es im ganzen Land zu schweren Sachschäden, beispielsweise durch umgestürzte Bäume. 1. In wie vielen Fällen waren aufgrund des Sturmtiefs umgestürzte Bäume ursächlich für Verkehrsunfälle? zu Frage 1: Nach ersten vorläufigen Zahlen registrierte die Polizei 17 Fälle in denen es aufgrund umgestürzter Bäume zu Verkehrsunfällen kam. 2. Kamen Einsatz- oder Rettungskräfte bei Einsätzen mit Bezug zu „Xavier“ zu Schaden? zu Frage 2: Bei Einsätzen im Zusammenhang mit dem Sturmtief „Xavier“ wurden in Brandenburg 10 Kameraden der Feuerwehr und ein Mitarbeiter des Rettungsdienstes verletzt. 3. Wie viele Menschen wurden durch umgestürzte Bäume verletzt oder getötet? zu Frage 3: Es wurden 4 Personen getötet. Daten zur Anzahl der Verletzten liegen der Landesregierung nicht vor. 4. Wer war im Fall dieser getöteten Personen für die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Bäume verantwortlich? 5. Wann und durch wen wurde im Falle dieser Bäume jeweils letztmalig eine Baumkontrolle durchgeführt? 6. Wie hat sich die Kontrolle in den einzelnen Fällen jeweils konkret dargestellt? 7. Welches Ergebnis bzw. welche Beanstandungen wurden dabei jeweils festgestellt? Welche Konsequenzen wurden daraus jeweils gezogen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7605 - 2 - Zu Fragen 4 bis 7: An nachfolgenden Örtlichkeiten ereigneten sich tödliche Unfälle: • L22, Abschnitt 070, Kilometer 0,400 aus Schönermark in Richtung Keller (außerorts ) • L19, Abschnitt 050, Kilometer 2,000 aus Lindow in Richtung Schönberg, Höhe Bahnübergang (außerorts) • K6718, Abschnitt 020, Kilometer 4,240 Höhe Hausnr. 45 (innerorts) • B1, Abschnitt 120, km 3,618 (außerorts) aus Müncheberg in Richtung Hoppegarten Die Untersuchungen dazu sind noch nicht abgeschlossen. Gemäß der Dienstanweisung „Baumkontrolle und Baumschau“ auf Grundlage der Richtlinie für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit der Forschungsgesellschaft für Landesentwicklung Landschaftsbau e. V., Ausgabe 2010 hat der Landesbetrieb Straßenwesen Baumkontrollen an Bundesfern- und Landesstraßen regelmäßig nach Alter und Zustand der Bäume im Rahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht durchzuführen. In der Dienstanweisung ist geregelt, dass die Ergebnisse der Baumkontrolle zu notwendigen Pflegemaßnahmen bzw. Baumfällungen zu protokollieren sind. Nach dem Sturm „Xavier“ führt der Landesbetrieb Straßenwesen unabhängig vom Regelkontrollregime eine Überprüfung der Verkehrssicherheit der Bäume an den Bundesfern- und Landesstraßen durch. Zum Kontrollregime der Kommunen sind keine Aussagen möglich. 8. Wieviel Einsatzzeit wurde für die Beräumung umgestürzter Bäume an Brandenburger Straßen nach „Xavier“ insgesamt geleistet? zu Frage 8: Die Einsatzzeit für die Beräumung der umgestürzten bzw. beschädigten Bäume kann noch nicht benannt werden, da die Arbeiten an Bundesfern- und Landesstraßen durch den Landesbetrieb Straßenwesen noch nicht abgeschlossen sind. Bezüglich der Einsatzzeiten bei den Kommunen sind keine Aussagen möglich. 9. Sieht die Landesregierung durch die Alleen in Brandenburg eine besondere Gefährdung der Autofahrer? zu Frage 9: Wie in der Antwort zu den Fragen 4 bis 7 dargelegt, führt der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg regelmäßig Baumkontrollen aller Straßenbäume, so auch der Alleebäume, an Bundes- und Landesstraßen durch und ergreift im Ergebnis kontinuierlich Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht. Nach der Rechtsprechung ist der Verkehrssicherungspflicht dann Genüge getan, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet erscheinenden Sicherungen getroffen sind.