Landtag Brandenburg Drucksache 6/7636 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.11.2017 / Ausgegeben: 20.11.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3056 des Abgeordneten Danny Eichelbaum (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7505 Nachfrage zur Kleinen Anfrage Nr. 2949 „Ausbau der Osdorfer Straße in Großbeeren “ Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2949 (Drucksache 6/7411) ergeben sich Nachfragen. 1. Liegen der Landesregierung inzwischen Verkehrszählungen zur Osdorfer Straße vor? Falls ja, mit welchen Ergebnissen? zu Frage 1: Der Landesregierung liegen keine Verkehrszählungen zur Osdorfer Straße vor. 2. Eine durch die Kommune durchgeführte Verkehrszählung kam zu dem Ergebnis, dass über 10.500 Fahrzeuge pro Tag die Osdorfer Straße nutzen. Handelt es sich nach Einschätzung der Landesregierung um die übliche Verkehrsbelastung für eine Gemeindestraße ? 3. Sind der Landesregierung andere Gemeindestraßen in Brandenburg bekannt, die eine Verkehrsbelastung von mehr als 10.000 Fahrzeugen aufweisen? zu Fragen 2 und 3: Der Landesregierung liegen keine landesweiten kommunalen Verkehrszahlen vor. Eine Verkehrsbelastung in der genannten Größenordnung kann für eine Gemeindestraße jedoch als hoch eingeschätzt werden. 4. Zieht die Landesregierung angesichts dieser Verkehrsbelastung eine Hochstufung der Gemeindestraße in Erwägung? Falls nein, warum nicht? Zu Frage 4: Die Verkehrsbelegung ist keine Begründung für die Einstufung in höherwertige Straßenklassen. Neben der Verkehrsbelastung müsste sich ihre verkehrliche Bedeutung (Funktion) dauerhaft in mindestens regional ändern und sie nach § 3 Straßengesetz über das Gebiet benachbarter Landkreise hinausgehen. Dieses Kriterium ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Fall der Osdorfer Straße nicht erfüllt. Die Straßenbauverwaltung hat im Jahr 2008 die funktionale Bewertung des Bundes- und Landesstraßennetzes unter Einbeziehung von Kreisstraßen vorgenommen. Im Ergebnis dieser Bewertung hat sich keine Landtag Brandenburg Drucksache 6/7636 - 2 - höhere Bewertung der Osdorfer Straße ergeben. Wegen der grenzübergreifenden Lage wurde die Aufstufung dieser Gemeindestraße bereits 2009 mit Berlin besprochen. Berlin hat dabei deutlich gemacht, dass diese Straße in der geltenden Straßennetzkonzeption des Landes Berlin nicht als Straße II. Ordnung (Straße die dem überörtlichen Verkehr dient oder zu dienen bestimmt ist – entspräche Landesstraße in Brandenburg), sondern als Sonstige öffentliche Straße eingestuft ist. Es bestehen demnach auch keine Ausbauabsichten . Damit geht die Berliner Einstufung konform mit der Straßennetzkonzeption des Landes Brandenburg. Diese Auffassung der Berliner Seite ist nach wie vor aktuell. 5. Die Landesregierung verweist darauf, dass bis Ende 2019 der Neu-, Um-und Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung verkehrswichtiger Straßen in den Gemeinden und Landkreisen nach der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg -Teil kommunaler Straßenbau -(Rili KStB Bbg 2016) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden. Stehen aus der bis Ende 2019 reichenden Förderperiode im Rahmen dieser Richtlinie noch Mittel zur Verfügung ? Falls nein, warum wurde darauf verwiesen? zu Frage 5: Ja, es stehen derzeit noch Fördermittel bis 2019 für die Förderung von Investitionen für verkehrswichtige Straßen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg zur Verfügung. 6. Ist aus Sicht der Landesregierung der im Rahmen dieser Förderrichtlinie notwendige kommunale Eigenanteil angesichts der für derartige Straßenbaumaßnahmen anfallenden erheblichen Kosten nicht zu hoch angesetzt? zu Frage 6: Nein. Grundsätzlich obliegt gemäß § 9 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) die Verpflichtung für Planung, Bau und Unterhaltung von öffentlichen Straßen dem jeweiligen Straßenbaulastträger. Das MIL unterstützt die Kommunen im Rahmen der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel.