Landtag Brandenburg Drucksache 6/7652 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.11.2017 / Ausgegeben: 20.11.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3058 der Abgeordneten Marie Luise von Halem (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/7507 Förderung Brandenburgischer Kunstschulen nach dem Musik- und Kunstschulgesetz des Landes Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Mit der Novellierung des Brandenburgischen Musikschulgesetzes im Jahr 2014 zu einem Gesetz, das auch die Kunstschulen des Landes Brandenburg berücksichtigt (Brandenburgisches Gesetz zur Förderung der Musik- und Kunstschulen im Land Brandenburg - BbgMKSchulG), hat das Land Brandenburg eine Grundlage für nachhaltige Förderung kultureller Bildung im Land Brandenburg geschaffen. 400.000 EUR wurden dafür extra zur Verfügung gestellt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kunstschulen und welche Musikschulen mit einem eigenen Kunstbereich haben seit Einführung des Gesetzes eine Förderung aus Mitteln des „Brandenburgischen Gesetzes zur Förderung der Musik- und Kunstschulen“ für kunstpädagogische Arbeit erhalten und in welcher Höhe? Zu Frage 1: Die seit 2014 gesetzlich geförderten Kunstschulen und Kunstbereiche an Musikschulen können der beigefügten Tabelle entnommen werden. 2. Gibt es Kunstschulen, deren Antrag auf Anerkennung als geförderte Kunstschule des Landes Brandenburg abgelehnt wurde und wenn ja, welche sind dieses und warum wurde die Anerkennung abgelehnt? Zu Frage 2: Bei der Musik- und Kunstschule Havelland wurde die Anerkennung für den Kunstbereich abgelehnt. Die Gründe hierfür lagen u.a. darin, dass das für die Gewährleistung einer kontinuierlichen und pädagogisch planmäßigen Arbeit erforderliche pädagogische Gesamtkonzept nicht vorgelegt werden konnte. Darüber hinaus konnten für den obligatorischen Fachbereich „Angewandte Kunst“ keine Kursangebote nachgewiesen werden. Auch zu weiteren Anerkennungsvoraussetzungen wurden nicht die erforderlichen Nachweise vorgelegt. Bei einer weiteren in privater Trägerschaft befindlichen Musik- und Kunstschule wurde das Anerkennungsverfahren auf deren Antrag ruhend gestellt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7652 - 2 - 3. Konnten sich mit Hilfe des Gesetzes neue Kunstschulen gründen? Wenn ja, welche? Wenn nein: Wie könnte das Gesetz für eine Gründungsoffensive für Kunstschulen im Land Brandenburg nutzbar gemacht werden? Zu Frage 3: Seit Geltung des Gesetzes haben sich nach dem Kenntnistand der Landesregierung keine neuen Kunstschulen im Land gegründet. Die anerkannten und gesetzlich geförderten Kunstschulen und Kunstbereiche an Musikschulen haben durch das Gesetz ihr Qualitätsniveau und ihr Angebot ausbauen können. Für Kunstschulen im Aufbau gelten im Gesetz Ausnahmeregelungen (§ 4 Abs.1). Sie können bis zu drei Jahre an der gesetzlichen Förderung partizipieren, auch wenn sie noch nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Von dieser Möglichkeit machten 5 der 7 in der Anlage 1 benannten Kunstschulen bzw. Kunstbereiche an Musikschulen Gebrauch. 4. Mit dem Gesetz wurde de facto ein Förderschwerpunkt auf den pädagogischen Bereich der Bildenden Künste gelegt. Werden für die Entwicklung einer pluralen kulturpädagogischen Landschaft im Land Brandenburg die Bereiche Theater-, Tanz- und Literaturpädagogik in dem Gesetz ausreichend berücksichtigt? Zu Frage 4: Für die Anerkennung einer Kunstschule muss nachgewiesen sein, dass diese 30 Unterrichtsstunden pro Woche in den Fachbereichen Bildende und Angewandte Kunst und mindestens 10 Unterrichtsstunden im Fachbereich Theater, Tanz/Musical, Literatur, Medien oder Zirkus erbringt (§ 3 Abs. 4). Die Vorgaben zum Unterrichtumfang in den Fachbereichen Bildende und Angewandte Kunst gegenüber den übrigen Fachbereichen gehen darauf zurück, dass die Kunstschullandschaft in Brandenburg diese beiden Genres als Angebotsschwerpunkt vorwies. Gleichwohl werden alle erbrachten Unterrichtsleistungen in den einzelnen Fachbereichen bei der Bemessung der Förderung gleichwertig einbezogen , sodass die Landesregierung eine ausreichende Berücksichtigung der Fachbereiche Theater-, Tanz- und Literaturpädagogik als gegeben ansieht. Die Landesregierung wird die Fragestellung im Rahmen der durch den Gesetzgeber vorgegeben Evaluation der §§ 3 und 6 BbgMKSchulG (§ 11) berücksichtigen. Anlage/n: 1. Anlage Anlage Thema: 1) Musik- und Kunstschule 2017 2016 2015 2014 Summe 2014-2017 Kunstbereich Kunstbereich Kunstbereich Kunstbereich Regenbogen e.V. Musik-& Kunstschule Blankenfelde 57.971,96 € 60.376,91 € 31.317,82 € 26.910,19 € 176.576,88 € Musik- und Kunstschule "J. A. P. Schulz" der Stadt Schwedt/Oder 81.265,93 € 62.267,51 € 38.973,86 € 35.897,17 € 218.404,47 € 2) Kunstschule 2017 2016 2015 2014 Summe 2014-2017 Kinder- und Jugend-Kunst-Galerie "Sonnensegel" 45.038,32 € 41.476,98 € 17.807,20 € 17.426,99 € 121.749,49 Kunstschule Potsdam 31.776,98 € 30.687,19 € 12.022,57 € 13.798,50 € 88.285,24 Wredow'sche Zeichenschule zu Brandenburg an der Havel 76.456,97 € 50.814,52 € 8.384,87 € 7.853,19 € 143.509,55 Jugendkunstschule Neuruppin 67.876,75 € 76.757,14 € 12.632,14 € 16.669,50 € 173.935,53 Creatives Zentrum "Haus am Anger" Falkensee 39.613,11 € 34.682,17 € 19.861,53 € 22.444,47 € 116.601,28 Gesamtsumme gesetzliche Kunstschulförderung (2014-2017): 1.039.062,44 € Kleine Anfrage: Förderung von Kunstschulen