Landtag Brandenburg Drucksache 6/7657 6. Wahlperiode Eingegangen: 16.11.2017 / Ausgegeben: 21.11.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3067 der Abgeordneten Iris Schülzke (fraktionslos) Drucksache 6/7520 Problemwölfe in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Immer wieder wird berichtet, dass Problemwölfe in oder nach problematischen Situationen entnommen werden dürfen. Unklar ist, wie das geschehen soll. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung prüft derzeit, welche weiteren rechtlichen Möglichkeiten es im Land Brandenburg gibt, um eine notwendige Vergrämung bzw. Entnahme von Wölfen mit problematischem Verhalten umzusetzen. Diese Prüfung umfasst auch die Möglichkeit der Erstellung einer brandenburgischen Wolfsverordnung. Bis eine solche neue Regelung in Kraft getreten ist, gelten die aktuellen gesetzlichen Regelungen und Zuständigkeiten - und diese sind damit auch Grundlage für die Beantwortung der Fragen dieser Kleinen Anfrage. Danach ist eine Vergrämung bzw. Entnahme an die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geknüpft, für deren Erteilung die Unteren Naturschutzbehörden (UNB) der Landkreise und der kreisfreien Städte zuständig sind. Frage 1: Wenn sich ein oder mehrere Wölfe in der unmittelbaren Umgebung von Ortschaften aufhalten, und eine Einstufung als Problemwolf- oder wölfe erfolgt, ist bisher unklar an wen der Entnahmeauftrag ergeht. Wer kann mit der Entnahme beauftragt werden? Zu Frage 1: Voraussetzung für eine Entnahme ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung , die nach gegenwärtiger Rechtslage durch die jeweilige Untere Naturschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte zu erteilen ist. In dieser Ausnahmegenehmigung ist auch die Person zu benennen, die zum Handeln berechtigt ist. Frage 2: Wie erfolgt der detaillierte Werdegang, von der Sichtung des Wolfes bzw. einer Rissfeststellung an/in einer Ortschaft bis zur Erstellung eines entsprechenden Bescheides ? Frage 3: Wie ist der Zeitablauf zu definieren, wieviel Zeit vergeht vom Schadensfall, bzw. der Meldung bei der zuständigen Behörde bis zur Entscheidungsübergabe an den handelnden Entnehmenden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7657 - 2 - Zu den Fragen 2 und 3: Der konkrete Ablauf von der Antragstellung bis zur Erstellung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und liegt in der Verantwortung der örtlich zuständigen UNB. Dies gilt auch für den zeitlichen Ablauf. Frage 4: Wer kann Wölfe entnehmen? Zu Frage 4: Wölfe dürfen nur von Personen entnommen werden, die dazu aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 des BNatSchG berechtigt sind (siehe auch Antwort zu Frage 1). Frage 5: Welche Methoden finden Anwendung, um das oder die zu entnehmenden Tiere genau zu beschreiben oder zu kennzeichnen? Frage 6: Welche Konsequenzen erwarten der Entnehmenden, wenn er ein anderes Tier entnimmt? Frage 7: Wie kann sichergestellt werden, dass es nicht zu Verwechslungen kommt? Frage 8: Wer ist dann, wenn dieser Fall eintreten sollte und zum Beispiel in der Nacht (wenn Zeichnungen des Tieres anders aussehen und eine Entnahme erfolgt) für die Verwechslungen verantwortlich? Zu Fragen 5 bis 8: In der Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 BNatSchG sind konkrete sachliche, zeitliche und örtliche Umstände für die Entnahme im Einzelfall festzulegen . Sofern es dabei zu einer Verwechslung kommt, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Frage 9: Wie soll mit der in der geplanten Wolfsverordnung vorgegebenen 30m Marke umgegangen werden, wie soll diese festgestellt werden? Zu Frage 9: Derzeit wird der Entwurf für eine Brandenburgische Wolfsverordnung überarbeitet . Inwieweit im überarbeiteten Entwurf Abstandsregelungen enthalten sein werden, ist noch nicht entschieden. Frage 10: Wie wird sichergestellt, dass dem Entnehmenden im Nachhinein durch fanatische Umweltverbände oder uneinsichtige Tierschützer kein Schaden zugefügt wird? Zu Frage 10: Die Landesregierung verweist darauf, dass eine zugelassene Entnahme von Wölfen auf Basis rechtsstaatlicher Verfahren (siehe Antwort zu Frage 1) erfolgt, die eine gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen oder Handlungen durch Privatpersonen oder Verbände nicht ausschließen kann.