Datum des Eingangs: 03.03.2015 / Ausgegeben: 09.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/769 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 272 des Abgeordneten Ralf Holzschuher der SPD-Fraktion Drucksache 6/584 Wortlaut der Kleinen Anfrage 272 vom 09.02.2015: Statistische Erfassung von Menschen mit Behinderung Zur Verwirklichung des Zieles Menschen mit und ohne Behinderung gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen, erarbeitet die Stadt Brandenburg an der Havel im Moment einen Teilhabeplan. Grundlage bei der Erarbeitung durch die Stadt Brandenburg an der Havel sind dabei die Erklärung von Barcelona, die UN- Behindertenrechtskonvention und das behindertenpolitische Maßnahmenpaket des Landes Brandenburg. In Vorbereitung einer breiten gesamtgesellschaftlichen Erar- beitung eines solchen Teilhabeplans wurde auch versucht die Zahl der Menschen mit Behinderung zu ermitteln. Hierbei soll sich einem Zeitungsbericht der Märkischen Allgemeinen Zeitung folgend eine Differenz zwischen den Zahlen des Landesamtes für Soziales und Versorgung, das von bis zu 12.000 behinderten Einwohnern der Stadt Brandenburg an der Havel ausging und den Zahlen des Amtes für Statistik Ber- lin-Brandenburg, das von 7.000 Behinderten in der Stadt Brandenburg an der Havel ausging, gezeigt haben. Ich frage die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass bei der Erfassung der Menschen mit einer Behinderung zwi- schen den Zahlen des Landesamtes für Soziales und Versorgung und der Erfas- sung des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg in Bezug auf die Stadt Bran- denburg an der Havel eine Differenz vorlag? 2. Wie groß war dieses Differenz gegebenenfalls und wie erklärt sich die Landesre- gierung diese? 3. Auf welcher Grundlage und in welcher Weise erfolgt die Erfassung der Zahl der Menschen mit Behinderung im Land Brandenburg und gibt es einheitliche Krite- rien bei der Erfassung? 4. Welche Auswirkungen auf die Kommunen haben eventuell bestehende unter- schiedliche statistische Erfassungen und werden auf der Grundlage der vom Landesamt für Soziales und Versorgung oder der Amt für Statistik Berlin- Brandenburg erhobenen Zahlen Maßnahmen oder Zuweisungen an die betref- fenden Kommunen veranlasst? 5. Wie groß ist ein etwaiger Unterschied in der Erfassung zwischen den beiden Landesämtern in den übrigen Landkreisen und kreisfreien Städten? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es zu, dass bei der Erfassung der Menschen mit einer Behinderung zwischen den Zahlen des Landesamtes für Soziales und Versorgung und der Erfassung des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg in Bezug auf die Stadt Brandenburg an der Havel eine Differenz vorlag? Frage 3: Auf welcher Grundlage und in welcher Weise erfolgt die Erfassung der Zahl der Menschen mit Behinderung im Land Brandenburg und gibt es einheitliche Kriterien bei der Erfassung? Frage 5: Wie groß ist ein etwaiger Unterschied in der Erfassung zwischen den beiden Lan- desämtern in den übrigen Landkreisen und kreisfreien Städten? zu Fragen 1, 3 und 5: Die Fragen 1, 3 und 5 werden wegen des Sachbezugs zusammen beantwortet. Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) als zuständige Behörde für die Feststellung der Behinderung und sonstiger gesundheitlicher Merkmale sowie für die Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen nach § 69 Absatz 1 und 5 des Neun- ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. V. m. Nummer 11.1 der Anlage zu § 1 Ab- satz 1 Satz 1 der Versorgungsverwaltungszuständigkeitsverordnung vom 11. August 2006 (GVBl. II S. 349) erfasst für statistische Zwecke die Zahl aller im Land Bran- denburg lebenden Menschen mit einer festgestellten Behinderung. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht nach § 131 SGB IX alle zwei Jahre eine Bundesstatistik über schwerbehinderte Menschen. Sie umfasst folgende Tatbestän- de: 1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis, 2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort, 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung. Das Statistische Bundesamt arbeitet hierfür mit den Statistischen Ämtern der Länder zusammen. Für die Erstellung der Bundesstatistik sind die nach § 69 Absatz 1 und 5 SGB IX zuständigen Behörden auskunftspflichtig. Das LASV kommt seiner gesetzli- chen Auskunftspflicht nach, in dem es dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die erforderlichen Daten für die Tatbestände nach § 131 SGB IX übermittelt. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht ebenso wie das Statistische Bundesamt alle zwei Jahre einen Gesamtbericht und Regionaldaten über schwerbehinderte Menschen im Land Brandenburg. Dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ist vom LASV nur die statistische Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Schwerbehindertenausweis zu melden. Dabei handelt es sich um Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigs- tens 50 oder mehr (§ 2 Absatz 2 SGB IX). In dieser Zahl sind gesetzeskonform die behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 und schwerbehinderte Menschen ohne Schwerbehindertenausweis nicht enthalten. Diese statistischen Daten stellt das LASV auf Anfrage selbstverständlich interessierten Städten, Ämtern und Gemeinden zusätzlich zur Verfügung. Frage 2: Wie groß war diese Differenz gegebenenfalls und wie erklärt sich die Landesregie- rung diese? zu Frage 2: Für die Stadt Brandenburg an der Havel ist die Datenlage wie folgt: - Gesamtzahl aller behinderten Menschen 12.608 - davon schwerbehinderte Menschen 9.058 - davon schwerbehinderte Menschen mit gültigem Ausweis 7.000 Frage 4: Welche Auswirkungen auf die Kommunen haben eventuell bestehende unterschied- liche statistische Erfassungen und werden auf der Grundlage der vom Landesamt für Soziales und Versorgung oder der Amt für Statistik Berlin-Brandenburg erhobenen Zahlen Maßnahmen oder Zuweisungen an die betreffenden Kommunen veranlasst ? zu Frage 4: Das LASV erhält Anfragen zu statistischen Daten über im Land Brandenburg leben- de Menschen mit Behinderungen u. a. von interessierten Städten, Ämtern und Ge- meinden. Welchem Zweck diese Anfragen im Einzelfall dienen, ist nicht bekannt, da diese nicht begründet werden müssen.