Landtag Brandenburg Drucksache 6/7714 6. Wahlperiode Eingegangen: 30.11.2017 / Ausgegeben: 05.12.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3090 der Abgeordneten Iris Schülzke (fraktionslos) Drucksache 6/7568 WEA Wald Ölsig Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Besorgte Bürger aus Schlieben OT Ölsig haben erfahren , dass in ihrer Gemarkung weitere WEA errichtet werden sollen. Grundstückseigentümer , die Flächen für WEA verpachtet haben, berichteten Ihnen, dass die zukünftigen WEA im Wald noch höher werden sollen, als die bisherigen. Auch wurde berichtet, dass andere Typen gebaut werden sollen und Änderungen an den Anlagen nicht eines Genehmigungsund Beteiligungsverfahrens bedürfen, sondern nur durch Mitteilungen bzw. Anzeige beim Landesumweltamt genehmigungsfähig werden. Frage 1: Ist es richtig, dass es erhebliche Änderungen in der Bauweise oder der Technik der bauseitig genehmigten WEA im Windpark Ölsig/Buchhain gibt? Frage 5: Sind bei einer Behörde Änderungen zu den vorliegenden Genehmigungen beantragt oder angezeigt, wenn ja welche und für welche Anlagen? zu Frage 1 und 5: Bisher gibt es keine erheblichen Änderungen. Es liegt eine Änderungsanzeige gem. § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Änderung der Anlagen beim Landesamt für Umwelt (LfU) vor. Frage 2: Wie viele WEA sind in diesem Windpark zurzeit genehmigt? zu Frage 2: Es sind acht WEA genehmigt. Frage 3: Welche Höhe sollen diese WEA haben? Zu Frage 3: Die Anlagen haben eine Gesamthöhe von 150 m. Frage 4: Bis wann gilt die Baugenehmigung? Zu Frage 4: Windkraftanlagen mit der Gesamthöhe von 50 m und mehr unterliegen der Genehmigungspflicht nach §§ 4, 6, 10 und 19 BImSchG. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Baugenehmigung gem. § 13 BImSchG ein und gilt unbefristet, sofern keine befristete Genehmigung gem. § 12 Abs. 2 S. 1 BImSchG beantragt wurde. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7714 - 2 - Am genannten Standort wurden keine befristeten Genehmigungen beantragt, so dass die Genehmigungen unbefristet gelten. Frage 6: Ist das Amt Schlieben und somit die Nachbargrundstückseigentümer über die beantragten Änderungen informiert? Zu Frage 6: Im Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG findet keine Behörden- oder Nachbarbeteiligung statt, da das BImSchG diese nicht vorsieht. Frage 7: Wie groß soll der Rotordurchmesser dieser WEA werden? Zu Frage 7: Der Rotordurchmesser soll dann 114 m werden, aber die Gesamthöhe von 150 m bleibt bestehen. Frage 8: Aus Ölsig, Jagsal, Nexdorf und Buchhain gibt es nachdrückliche Beschwerden wegen Lärm,- und Infraschallbelästigung, Beschwerden wegen Schlaflosigkeit, Innerer Unruhe, Herz- und Kreislaufbeschwerden. In welcher Form und durch welche Vorgaben bzw. Auflagen werden diese Bürger- und Anwohnerbeschwerden berücksichtigt? Zu Frage 8: Es wurden orientierende Messungen durch das LfU durchgeführt. Außerdem wurden Nachweismessungen von den Betreibern eingefordert. Diese Messungen haben den genehmigten Anlagenzustand bestätigt, deshalb waren keine Vorgaben bzw. Auflagen erforderlich. In einem Fall war ein Blattschaden die Ursache für eine Lärmbeschwerde; das Rotorblatt ist repariert worden. Frage 9: Wie und wie oft werden die Auflagen kontrolliert? (Bitte auflisten) Zu Frage 9: Es gibt keine Auflagenkontrolle, da keine Auflagen festgesetzt wurden. Frage 10: Welche Konsequenzen hatten die bisherigen Beschwerden der Bürger und Anwohner der Umgebung für die schon in Betrieb befindlichen Anlagen in diesem Windpark? Gab es Auflagen, WEA zu drosseln oder wegen Belästigungen durch Lärm o-der Infraschall abzuschalten? Zu Frage 10: Keine, da die Anlagen bisher genehmigungskonform betrieben werden.