Landtag Brandenburg Drucksache 6/7805 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.12.2017 / Ausgegeben: 18.12.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3087 der Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) und Sven Petke (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7553 Beförderungen und Höhergruppierungen in der Brandenburger Landesverwaltung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Beförderungen und Höhergruppierungen sind Instrumente zur Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Dienstes. Sie haben eine hohe Bedeutung für die Motivation und die Arbeitszufriedenheit bei den Bediensteten. Seit Jahren kritisieren die Gewerkschaften die unzureichenden Beförderungsmöglichkeiten im Landesdienst . Viele Landesbedienstete tragen bei ihrer Tätigkeit eine hohe Verantwortung die mit den Jahren weiter gewachsen ist - bei denen eine entsprechende Beförderung jedoch ausgeblieben ist. Frage 1: Wie viele Beförderungen und Höhergruppierungen wurden seit fünf Jahren (Stichtag 26.10.2017) durchgeführt? (Bitte nach Personalkörpern gemäß der Personalbedarfsplanung und nach Besoldungs- und Entgeltgruppen aufschlüsseln) zu Frage 1: Die Anzahl der Beförderungen und Höhergruppierungen in den letzten fünf Jahren ist der Anlage 1 aufgeschlüsselt nach den in der Personalbedarfsplanung aufgeführten Kapiteln der jeweiligen Ressorts zu entnehmen. Seitens einzelner Ressorts werden nachfolgend zusätzliche Hinweise gegeben: Geschäftsbereich MdJEV Die Daten für die R-Besoldung sind nicht erhoben worden, da diese vom Sinn und Zweck der Kleinen Anfrage nicht umfasst sind. Die R-Besoldung fußt nicht auf einer Laufbahn mit Endamt, innerhalb derer Beförderungen vorgenommen werden können; es handelt sich um eine Querschnittsbesoldung. Geschäftsbereich MBJS - Lehrkräfte Beförderungen von verbeamteten Lehrkräften erfolgen derzeit im Wesentlichen nur bei Funktionsstelleninhabern (Schulleitungsmitgliedern), die das besoldungsrechtlich ausgebrachte Amt noch nicht erreicht haben. Hier liegen nur die Daten einer Beförderung in das jeweilige Endamt vor (siehe Tabellenblatt 3 Anlage 1), nicht jedoch Beförderungen in schullaufbahnrechtlich zwingend zu durchlaufenden Ämter. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7805 - 2 - Mögliche Laufbahnwechsel, insbesondere von Lehrkräften in der Besoldungsgruppe A 12, in die einer Studienrätin/eines Studienrates oder einer Förderschullehrerin/eines Förderschullehrers in der Besoldungsgruppe A 13 dürften keine Beförderungen i. S. d. Kleinen Anfrage sein. Sie werden nicht erfasst. Ebenfalls statistisch nicht erfasst werden die weiterhin möglichen Beförderungen in künftig wegfallende Ämter i. S. d. § 68 BbgBesG. Höhergruppierungen von beschäftigten Lehrkräften werden statistisch generell nicht erfasst . Neben Einzelfällen von Höhergruppierungen von Schulleitungsmitgliedern im Beschäftigungsverhältnis gab es zahlreiche Höhergruppierungen aufgrund der zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Entgeltordnung Lehrkräfte bei den Nichtlaufbahnbewerbern . Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nummer 14) wurden die Eingangsämter für die Lehrkräfte mit einer auf die Sekundarstufe I bezogenen Lehramtsbefähigung, alle funktionsbezogenen Beförderungsämter an Grundschulen sowie der funktionsbezogenen Beförderungsämter in der Primarstufenleitung an Oberschulen und Gesamtschulen angehoben. Davon sind zum Auszahlungsmonat November 2017 bereits 4.316 von ca. 6.700 Maßnahmen für verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte umgesetzt. Hierbei handelt es sich nicht um Beförderungen und Höhergruppierungen im engeren Sinne, sondern um die Hebung der Eingangs- bzw. Beförderungsämter. Geschäftsbereich MIL Für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) liegen für die Jahre 2012 und 2013 keine zusammengefassten belastbaren Daten vor. Geschäftsbereich MdF Im Jahr 2012 wurden im Geschäftsbereich des MdF ebenfalls Beförderungen durchgeführt , jedoch bereits im Juni 2012. Dies liegt außerhalb des abgefragten Zeitraums, deshalb wurden die Beförderungen 2012 nicht mit aufgeführt. Dies gilt auch für die Höhergruppierungen , die vor dem 27.10.2012 erfolgten. Frage 2: Wie viele Beförderungen sind noch bis zum Ende der Legislaturperiode geplant? (Bitte nach Personalkörpern gemäß der Personalbedarfsplanung und nach Besoldungsgruppen aufschlüsseln) zu Frage 2: Frage 2 wird durch die Ressorts wie folgt beantwortet: Staatskanzlei In der Staatskanzlei erfolgen keine Beförderungen nach Plan, sondern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien oder in der Wertigkeit nicht ausgeschöpften Planstellen. Geschäftsbereich MIK Die Anzahl möglicher personalwirtschaftlicher Maßnahmen richtet sich nach den jeweiligen stellenwirtschaftlichen und finanziellen Möglichkeiten. Insofern ist eine belastbare Zahl für künftige Jahre derzeit noch nicht möglich. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7805 - 3 - In diesem Jahr sind im Geschäftsbereich noch folgende Beförderungen vorgesehen: MIK – 42 Beförderungen und Höhergruppierungen LGB – 1 Beförderung ZIT-BB – 3 Beförderungen Polizei – 846 Beförderungen und Höhergruppierungen LSTE – 7 Beförderungen und Höhergruppierungen ZABH – 5 Beförderungen. Eine Aussage zur Verteilung auf Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen ist erst nach Vollzug der Maßnahmen möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Beförderungen in etwa in dem bisherigen jährlichen Umfang vorgenommen werden können. Geschäftsbereich MdJEV Die Frage 2 wird nur für die Bereiche beantwortet, in denen bereits konkrete Planungen bestehen. In den übrigen Bereichen bestehen entweder in Ermangelung entsprechender Stellen schon keine Beförderungsmöglichkeiten oder aber es existiert noch keine belastbare Planung. Auf die Tabelle MdJEV - Anlage 2 zu Frage 2 wird verwiesen. Geschäftsbereich MBJS - ohne Lehrkräfte Im Rahmen der Personalentwicklung werden regelmäßig jährlich Beförderungen in Abhängigkeit von stellenwirtschaftlichen Möglichkeiten, der Personalfluktuation, den dienstrechtlichen Bestimmungen sowie den persönlichen Voraussetzungen der Beamtinnen und Beamten vorgenommen. Eine verlässliche dezidierte Bestimmung der bis zum Ende der Legislaturperiode umzusetzenden Maßnahmen ist angesichts der genannten Einflussfaktoren nicht möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Beförderungen in etwa in dem bisherigen jährlichen Umfang vorgenommen werden können. Geschäftsbereich MBJS - Lehrkräfte Im Lehrkräftebereich werden die noch ausstehenden Hebungen der Eingangs- bzw. Beförderungsämter für verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte umgesetzt. Auch werden fortlaufend die Beförderungen von Beamtinnen und Beamte in Schulleitungsfunktionen vollzogen. Dies gilt ebenso für die Höhergruppierungen von Schulleitungsmitgliedern im Tarifbereich. Geschäftsbereich MWFK Beförderungen werden im turnusmäßigen Abstand, i. d. R. jährlich durchgeführt. Die Entscheidungen für die Jahre 2018 und 2019 sind noch nicht getroffen worden. Geschäftsbereich MASGF Nach den im MASGF in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 durchgeführten Beförderungs - und Höhergruppierungsrunden sind derzeit noch keine Entscheidungen hinsichtlich weiterer Beförderungs- und Höhergruppierungsrunden bis zum Ende der Legislaturperiode getroffen. Konkrete Planungen für die Folgejahre sind abhängig von der Entwicklung des Personalbudgets und der Höhe des festgelegten Personalrücklagesatzes. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7805 - 4 - Geschäftsbereich MWE Geplant sind noch folgende Beförderungen: Ministerium: 1 nach A 16 2 nach A 14 LME: 1 nach A 11 LBGR: 2 nach A 15 Geschäftsbereich MLUL Siehe - Anlage zu Frage 2 - MLUL). Geschäftsbereich MIL Planmäßig sind aus derzeit folgende Beförderungen vorgesehen: MIL: 1 x nach A16 1 x nach A15 1 x nach A13g LBV: 1 x nach A11 1 x nach A12 1 x nach A13 1 x nach A15 LS: Derzeit keine belastbaren Angaben vorhanden. Darüber hinaus können sich aus weiteren Dienstpostenüberprüfungen und noch offenen Stellenbesetzungsverfahren weitere Beförderungsmöglichkeiten ergeben. Geschäftsbereich MdF Grundsätzlich ist beabsichtigt, im Geschäftsbereich des MdF jedes Jahr Beförderungen durchzuführen. Dazu werden entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt. Die tatsächliche Anzahl an Beförderungen ergibt sich als Ergebnis des jährlich durchgeführten Beförderungsauswahlverfahrens und ist abhängig von den Beurteilungsnoten der Bediensteten, dem Vorliegen von laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie der Verfügbarkeit von freien Beförderungsstellen und der Höhe der Haushaltsmittel. Eine Schätzung, wie viele Beförderungen zukünftig vorgenommen werden können, ist nicht möglich. Das Beförderungsauswahlverfahren 2017 ist bereits abgeschlossen, die Beförderungen werden voraussichtlich im November 2017 erfolgen. Die Anzahl ist der Anlage 2 zu entnehmen (MdF - Anlage 2 zu Frage 2). Frage 3: Wie viele Höhergruppierungen sind unter dem Aspekt geplanter Struktur- und sonstiger Organisationsänderungen bis zum Ende der Legislaturperiode geplant? (Bitte nach Personalkörpern gemäß der Personalbedarfsplanung und nach Entgeltgruppen aufschlüsseln ? zu Frage 3: In den Geschäftsbereichen des MWFK, MWE und MLUL sind derzeit keine Höhergruppierungen unter dem Aspekt geplanter Struktur- und sonstiger Organisationsänderungen bis zum Ende der Legislaturperiode vorgesehen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7805 - 5 - Staatskanzlei Derzeit sind in der Staatskanzlei bis zum Ende der Legislaturperiode keine Struktur- und Organisationsänderungen geplant. Höhergruppierungen erfolgen in der Staatskanzlei bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien oder in der Wertigkeit nicht ausgeschöpften Planstellen oder Stellen. Geschäftsbereich MIK Höhergruppierungen aufgrund von Struktur- und sonstigen Organisationsveränderungen sind derzeit nicht absehbar. Höhergruppierungen werden grundsätzlich im Geschäftsbereich des MIK vorgenommen, wenn sich ein/e Tarifbeschäftigte/r erfolgreich auf einen höher bewerteten Arbeitsplatz bewirbt oder ein Aufgabenzuwachs stattfindet. Dies ist im Vorfeld nicht planbar oder schätzbar , sondern erfolgt in Vollziehung und Umsetzung des Tarifrechts. Geschäftsbereich MdJEV Die Frage 3 wird nur für die Bereiche beantwortet, in denen bereits konkrete Planungen bestehen. In den übrigen Bereichen bestehen entweder in Ermangelung entsprechender Stellen schon keine Höhergruppierungsmöglichkeiten oder aber es existiert noch keine belastbare Planung. Auf die Tabelle MdJEV - Anlage 3 zu Frage 3 wird verwiesen. Geschäftsbereich MBJS - ohne Lehrkräfte Nach derzeitigem Stand sind keine (größeren) Struktur- bzw. Organisationsveränderungen geplant. Hiervon unabhängig ist derzeit nicht feststellbar, ob Höhergruppierungen erfolgen werden. Geschäftsbereich MBJS - Lehrkräfte Wie bereits ausgeführt, werden Höhergruppierungen nur für Lehrkräfte in Schulleitungsfunktionen vollzogen. Geschäftsbereich MASGF Siehe Antwort auf Frage 2. Geschäftsbereich MIL Strukturveränderungen sind bis Ende der Legislaturperiode im MIL nicht vorgesehen. Einzelne Organisationsveränderungen sind im MIL vorgesehen, diese befinden sich jedoch noch im Anfangsstadium. Eventuelle Höhergruppierungen, die sich aus diesen Veränderungen ergeben können, können gegenwärtig noch nicht aufgezeigt und beziffert werden. Geschäftsbereich MdF Höhergruppierungen werden grundsätzlich im Geschäftsbereich des MdF vorgenommen, wenn sich ein/e Tarifbeschäftigte/r erfolgreich auf einen höher bewerteten Arbeitsplatz bewirbt oder ein Aufgabenzuwachs stattfindet. Dies ist im Vorfeld nicht planbar oder schätzbar , sondern erfolgt in Vollziehung und Umsetzung des Tarifrechts. Höhergruppierungen bis zum Ende der Legislaturperiode sind derzeit nicht geplant. Frage 4: Wie viele Beamte nehmen ein Amt im konkret-funktionalen Sinne (Planstelle) wahr, das höher bewertet ist als ihr jeweiliges Amt im statusrechtlichen Sinne? (Bitte nach Personalkörpern gemäß der Personalbedarfsplanung und nach Besoldungsgruppen aufschlüsseln ) Landtag Brandenburg Drucksache 6/7805 - 6 - zu Frage 4: Die Zahlen für die Geschäftsbereiche MIK, MBJS und MdF sind den Anlagen zu Frage 4 zu entnehmen. Die Ressorts beantworten im Übrigen die Frage wie folgt: Staatskanzlei In der Staatskanzlei nimmt derzeit keine Beamtin/kein Beamter der Staatskanzlei ein Amt im konkret-funktionalen Sinne wahr, dass höher bewertet ist als das jeweilige Amt im statusrechtlichen Sinne. Die jeweiligen Dienstposten der Staatskanzlei sind mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet. Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Geschäftsbereich MIK Im Geschäftsbereich des MIK sind im Polizeibereich lediglich die herausgehobenen Dienstposten des gehobenen Dienstes (Bes.Gr. A 12 und A 13) und Dienstposten des höheren Dienstes ab Besoldungsgruppe A 15 spitz zugeordnet. Zur Anzahl der Beamtinnen und Beamten auf diesen Dienstposten, deren Bewertung höher ist als das aktuelle Amt im statusrechtlichen Sinne, wird auf die als Anlage beigefügte Übersicht verwiesen (MIK - Anlage zu Fragen 4 und 5). Es ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl mit den in diesem Jahr noch vorgesehenen Beförderungen weiter verringern wird. Beamtinnen und Beamte auf gebündelten Dienstposten wurden bei der Beantwortung nicht berücksichtigt. Geschäftsbereich MdJEV Erhebungen zu dieser Frage existieren im Ressort nicht; eine Abfrage im Geschäftsbereich hat neben einer Vielzahl von Fehlanzeigen nur die in der anliegenden Tabelle (MdJEV - Anlage 4 zu Frage 4) dargestellten Fälle erbracht. Erläuternd ist zu den Ursachen der Diskrepanzen Folgendes mitzuteilen: diese liegen im Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts zum einen darin begründet, dass einige Stellen im gehobenen Dienst in der jüngeren Vergangenheit höher bewertet worden sind und diese höhere Bewertung (noch) nicht durch Beförderungen nachvollzogen werden konnten. Die Differenzen resultieren zum anderen aus den Vorgaben der Laufbahnverordnung, in deren Ergebnis die erfolgreiche Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten nicht stets unmittelbar mit der Übertragung eines entsprechenden Statusamtes einhergehen kann, sondern grundsätzlich zunächst jedes Amt einer Laufbahn mit den entsprechenden Fristen zu durchlaufen ist. Im Bereich des ZenIT resultiert die Diskrepanz aus § 6 Abs. 2 LVO. Im MdJEV selbst resultiert die Abweichung von wahrgenommenen Dienstposten und innegehaltenen Statusamt schließlich daraus, dass vor der Übertragung des höheren Dienstposten zunächst eine Bewährung auf dem höherwertigen Dienstposten zu erfolgen hat. Geschäftsbereich MBJS - ohne Lehrkräfte Hierzu wird auf Anlage 2 verwiesen. Dabei beruht der größte Teil der Differenzen auf den noch nicht erfüllten beamten- bzw. laufbahnrechtlichen Mindestwartefristen für eine Beförderung sowie personalplanerischen Erwägungen. Geschäftsbereich MBJS - Lehrkräfte Diese Frage ist im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht zu beantworten, da hierzu keine Erfassung für den Lehrkräftebereich vorliegt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7805 - 7 - Geschäftsbereich MWFK Im MWFK und Geschäftsbereich bestehen mit Ausnahme der Spitzenämter in den jeweiligen Laufbahnen gebündelte Dienstposten. Bei den Spitzenämtern entspricht das jeweilige Amt im statusrechtlichen Sinne dem Amt im konkret-funktionellen Sinne, sofern sich die Beamtin oder der Beamte nicht im Stadium der laufbahnrechtlichen Erprobung befinden. Geschäftsbereich MASGF § 18 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) verpflichtet den Dienstherrn , die Funktionen der beamteten Personen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Dabei kann eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Landesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe, zugeordnet werden. Die Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2015 festgestellt (Beschluss vom 16. Dezember 2015, 2 BvR 1958/13). Diese Poolwirtschaft wird im MASGF praktiziert. Insoweit nehmen beamtete Personen im Geschäftsbereich des MASGF nur Funktionen wahr, die ihrer statusrechtlichen Zuordnung entsprechen. Geschäftsbereich MWE Im Ministerium gibt es bei einem/-r Stelleninhaber/-in derzeit eine Diskrepanz zwischen dem übertragenen Dienstposten (A 16) und dem statusrechtlichen Amt (A 15), die sich daraus ergibt, dass hier noch die Erprobungszeit läuft. Im Anschluss ist die Beförderung von A 15 nach A 16 geplant (s. 2.). Im LME und LBGR sind solche Fälle nicht vorhanden. Geschäftsbereich MLUL Im Ministerium erfolgt der Einsatz auf gebündelten Dienstposten (g. D. A9-A 11; A 12-A13; h. D. A13-15). Darüber hinaus nehmen zwei Beamte ein Amt im konkret-funktionellen Sinne (Planstelle) wahr, das im Hinblick auf ihr jeweiliges Amt im statusrechtlichen Sinne höher bewertet ist und welches außerhalb der Dienstpostenbündelung liegt. Wertigkeiten: A 13 h nach A 16/ B2 B 2 nach B 5 LFB: Im LFB nehmen 72 Beamte A 10 ein Amt bewertet nach A 11 wahr. LELF: Im LELF erfolgt der Einsatz auf gebündelten Dienstposten (g.D. A12-A 13g; h..D. A 13-14) Im Sinne der Fragestellung gibt es einen Fall A15 zurzeit A14. LfU: A 14 nach A 15 3x; A 13 nach A 14 1x; A 12 nach A 13 1x; A10 nach A 11 1x; A 9 nach A 10 1x. Hierbei ist zu beachten, dass größtenteils abzuleistende Erprobungszeiten eine Beförderung bisher verhindert haben (siehe Frage 2). Geschäftsbereich MIL Auf Grund der Einzelfallbewertung im Ressort MIL sind solche Fälle nicht vorhanden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7805 - 8 - Geschäftsbereich MdF Hinsichtlich der Anzahl wird auf die Anlage 3 verwiesen (MdF - Anlage 3 zu Frage 4). Die Fragestellung kann (auch im Hinblick auf den Bezug zu Frage 5) nur wie folgt beantwortet werden: Es wurde die Anzahl der Personen ermittelt, deren Wertigkeit der Besoldungsgruppe bzw. Statusamt unter der des Dienstpostens liegt, den diejenigen innehaben, unabhängig davon, ob diese die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Als Stichtag wurde der 26.10.2017 zu Grunde gelegt. Im Ministerium der Finanzen, in der Landeshauptkasse/Landesjustizkasse (LHK/LJK) sowie im Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) werden die Funktionen der Beamtinnen und Beamten „gebündelten“ Dienstposten zugeordnet. Ein gebündelter Dienstposten ist für eine Beamtin bzw. einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höher bewerteter Dienstposten. In den vorgenannten Behörden gibt es daher grundsätzlich keine Personen, deren Dienstposten höher bewertet ist als ihr Statusamt (Ausnahme: bei Funktionsänderung). Frage 5: Seit welcher Zeit ist die in Frage 4 thematisierte Differenz jeweils vorhanden? (Bitte nach Personalkörpern gemäß der Personalbedarfsplanung und nach Besoldungsgruppen aufschlüsseln nach den Zeiträumen bis fünf Jahren / bis acht Jahren / bis zehn Jahren / bis 15 Jahren / länger als 15 Jahren) zu Frage 5: Die Ressorts beantworten die Frage wie folgt: Staatskanzlei Es wird Bezug genommen auf die Antwort zu Frage 4. Geschäftsbereich MIK Es wird Bezug genommen auf die Antwort zu Frage 4 und auf die Anlage zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Geschäftsbereich MdJEV Die Differenz zwischen der Wahrnehmung der Aufgaben eines bestimmten Dienstpostens durch einen Beamten und dem diesem Beamten zugewiesenen Statusamt besteht fast ausnahmslos seit jeweils weniger als fünf Jahren. Geschäftsbereich MBJS - ohne Lehrkräfte Die bestehenden Differenzen sind weniger als fünf Jahre vorhanden. Geschäftsbereich MBJS - Lehrkräfte Siehe Antwort zur Frage 4. Soweit Ämter zu durchlaufen sind, werden (nur) Schulleitungsmitglieder befördert bzw. höhergruppiert. In der Regel erfolgt die Beförderung bzw. Höhergruppierung nach Ablauf der Frist gemäß § 20 Abs. 3 Landesbeamtengesetz i.V.m. den schullaufbahnrechtlichen Regelungen. Geschäftsbereich MWFK Es wird Bezug genommen auf die Antwort zu Frage 4. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7805 - 9 - Geschäftsbereich MASGF Entfällt; keine Differenz aus dem in Antwort zu Frage 4 dargestellten Grund. Geschäftsbereich MWE Die Übertragung erfolgte vor weniger als einem Jahr. Geschäftsbereich MLUL In allen Organisationseinheiten handelt es sich jeweils um einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Geschäftsbereich MIL Entfällt - siehe Antwort zu Frage 4. Geschäftsbereich MdF Die Angaben können der Anlage 4 entnommen werden. Bei der Ermittlung der Differenz wurden die Zeiten berücksichtigt, in denen die Personen gemäß Frage 4 den jeweiligen höherwertigen Dienstposten ununterbrochen innehatten. Auf die Höhe der Differenz kam es dabei nicht an. Frage 6: In wie vielen Fällen hindert die Stellenobergrenzenverordnung daran, eine Deckung zwischen Anforderungen der Planstelle und Beförderungsamt (gemäß Frage 4) herzustellen ? zu Frage 6: Die Staatskanzlei und der Lehrkräftebereich des MBJS gehören gemäß § 1 Abs. 2 Brandenburgische Stellenobergrenzenverordnung nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Brandenburgische Stellenobergrenzenverordnung hindert in keinem Fall daran, eine Deckung zwischen Anforderungen der Planstelle und Beförderungsamt herzustellen. Anlage/n: 1. Anlage 1 2. Anlage 2 3. Anlage 3 4. Anlage 4 5. Anlage 5 6. Anlage 6 7. Anlage 7 8. Anlage 8 9. Anlage 9 10. Anlage 10 11. Anlage 11 12. Anlage 12 13. Anlage 13 14. Anlage 14 15. Anlage 15 16. Anlage 16 17. Anlage 17 18. Anlage 18 ! ! " " " ! " " " " " " # ! ! $%&& ! ! ! ! ! ! ! ! " " " # # # # $ $ $ % $ & $ $ & $ % $ ' % $ $ $ $ '& $ ' ( $ ' $ % $ % $ $ $ $ ) $ ) $ $ % $ $ $ $ $ $ * % % ' ' +, & % ' ! ! " !" #$% ! & ! ! ' ! 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