Landtag Brandenburg Drucksache 6/7813 6. Wahlperiode Eingegangen: 12.12.2017 / Ausgegeben: 18.12.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3099 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/7604 Lernmittel in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Das Brandenburgische Schulgesetz gewährt nicht nur Lernmittelfreiheit, es regelt auch eindeutig, dass Lernmittel von den Schülerinnen und Schülern nur im unabdingbar erforderlichen Umfang verlangt werden dürfen. Die entsprechende Lernmittelverordnung konkretisiert dabei, dass zu den Lernmitteln alle gedruckten und elektronischen Schulbücher, alle gedruckten und elektronischen Werke, die zusätzliche zu den Schulbüchern benötigt werden (Lexika, Arbeitshefte, Arbeitsblätter, Tafelwerke, Wörterbücher, Aufgabensammlungen, Lektüren) und ergänzende spezifische Lernmittel gehören. Lediglich persönliche Gebrauchs- und Übungsmaterialien (Hefte, Blöcke, Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte, Sportkleidung) gehören nicht zu den Lernmitteln. Darüber hinaus wird in der Lernmittelverordnung die Höhe des jährlichen Eigenanteils der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern an den Kosten der Lernmittel aufgeführt. Demnach beträgt der Höchstwert in der Primarstufe 12 bzw. 25 Euro, in der SEK I und SEK II 29 Euro. 1. Wie viele unterschiedliche Lernmittel (insbesondere Schulbücher) sind für die jeweiligen Fächer in den verschiedenen Jahrgangsstufen einzeln bzw. pauschal zugelassen? zu Frage 1: Nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit (Lernmittelverordnung - LernMV) wird die Zulassung von Schulbüchern in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern Geografie, Geschichte, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Politische Bildung und Gesellschaftswissenschaften geprüft. Alle nicht in § 5 Absatz 1 genannten Lernmittel sind pauschal zugelassen und können nach Entscheidung der Fachkonferenzen der Schulen auf der Grundlage des § 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes Verwendung finden. Pauschal zugelassene Lernmittel werden nicht registriert. Grundsätzlich können alle Lernmittel verwendet werden, die nicht zulassungspflichtig im Sinne des § 5 LernMV sind und deren Verwendung in den Schulen durch das MBJS nicht gemäß § 7 Absatz 2 LernMV untersagt wurde. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7813 - 2 - Einzeln zugelassene Lernmittel für das Fach Gesellschaftswissenschaften: Jahrgangsstufe Anzahl unterschiedlicher Lernmittel (insbesondere Schulbücher) 5 1 6 1 5/6 3 Einzeln zugelassene Lernmittel für das Fach Geografie: Jahrgangsstufe Anzahl unterschiedlicher Lernmittel (insbesondere Schulbücher) 5 – 10 2 7/8 8 9/10 8 Einzeln zugelassene Lernmittel für das Fach Geschichte: Jahrgangsstufe Anzahl unterschiedlicher Lernmittel (insbesondere Schulbücher) 5 – 10 1 5/6 1 7 1 7/8 13 7 – 10 1 7 – 13 2 8 – 10 1 9/10 6 11/12 1 Einzeln zugelassene Lernmittel im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde: Jahrgangsstufe Anzahl unterschiedlicher Lernmittel (insbesondere Schulbücher) 5/6 8 7/8 9 7 – 10 7 9/10 1 Einzeln zugelassene Lernmittel im Fach Politische Bildung: Jahrgangsstufe Anzahl unterschiedlicher Lernmittel (insbesondere Schulbücher) 5/6 2 5 – 10 1 7/8 5 7 – 10 5 9/10 5 Landtag Brandenburg Drucksache 6/7813 - 3 - 2. Inwiefern sind die in der Anlage 1 der Verordnung genannten Richtwerte für die Kosten von Lernmitteln pro Jahr aus heutiger Sicht angemessen? zu Frage 2: Die festgelegten Richtwerte in der Anlage 1 der Lernmittelverordnung wurden auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der den durchschnittlich notwendigen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr zusätzlich zu dem vorhandenen Bestand erforderlichen Lernmittel entspricht. Zwar unterliegen die Aufwendungen für die Beschaffung von Lernmitteln preislichen Schwankungen, die Schulträger sind aber in Abstimmung mit den Schulen offenbar in der Lage, mit diesen Richtwerten für eine adäquate Ausstattung zu sorgen. 3. Trotz der in Anlage 1 der Verordnung genannten Höchstbeträge für die jährlich zu entrichtenden Eigenanteile der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern scheint es zahlreiche Schulen zu geben, die jedes Jahr einen zum Teil deutlich höheren Betrag für Lernmittel von den Eltern verlangen. a) Inwiefern prüft die Landesregierung die Einhaltung der entsprechenden Regelung in der Lernmittelverordnung? Wie will sie die Einhaltung der dort genannten Höchstbeträge garantieren? b) Aus welchen Gründen dürfen Schulen bzw. Schulträger von den Höchstbeträgen bei der Forderung von Eigenanteilen für Lernmittel der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern abweichen? c) Wie gestalten sich in Brandenburg nach Kenntnis der Landesregierung die tatsächlichen von den Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern aufzubringenden Eigenanteile pro Schuljahr für Lernmittel? zu Frage 3 a) - c): Die Kosten der Lernmittelfreiheit trägt gemäß § 110 Absatz 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes der Schulträger. Er hat den Schulen nach Maßgabe von § 7 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes jährlich finanzielle Mittel mindestens in der in der Anlage 1 der Lernmittelverordnung festgesetzten Höhe bereitzustellen. Die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern haben einen Eigenanteil zu tragen. Die Richtwerte und die Eigenanteile sind durch die Lernmittelverordnung geregelt und insofern verbindlich. Im Ausnahmefall darf der jährliche Eigenanteil in der Höhe überschritten werden, wenn für einzelne Jahrgangsstufen ein erhöhter Bedarf notwendig ist und ein Ausgleich über einen Zeitraum von drei Schuljahren erfolgt (vgl. § 12 Absatz 2 LernMV). Gemäß § 12 Absatz 3 LernMV dürfen die Eltern über den Eigenanteil hinausgehend Lernmittel kaufen; allerdings müssen die Schulen darüber informieren, dass dies eine freie Entscheidung der Eltern ist, d.h. es besteht keine Verpflichtung der Eltern zum Kauf von Schulbüchern über den Eigenanteil hinaus. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Lernmittelfreiheit nicht auf Lernmittel bezieht, die nur einmal verwendbar sind, insbesondere Arbeitshefte, Arbeitsblätter und Aufgabensammlungen (vgl. § 10 Absatz 3 Nr. 1 LernMV). Im Regelfall werden Arbeitshefte u. ä. ergänzend genutzt und können von den Eltern zusätzlich zum Eigenanteil verlangt werden. Sie sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang verlangt werden, d.h. die Schule muss sorgfältig prüfen, ob ein Arbeitsheft unbedingt erforderlich ist. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7813 - 4 - Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erhebt keine Daten bezüglich der konkreten Umsetzung der Beschaffung von Lernmitteln, da es sich hier um eine Aufgabe der Schulträger handelt. Bei einzelnen Nachfragen von Eltern oder auch Schulen gibt das Ministerium unterstützende Auskünfte, eine flächendeckende Überprüfung kann hier nicht erfolgen. 4. Inwiefern gehen Schulträger über den in der Anlage 1 der Verordnung genannten Mindestbetrag als Anteil des Schulträgers an den Kosten der Lernmittel hinaus? zu Frage 4: Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.