Landtag Brandenburg Drucksache 6/7816 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.12.2017 / Ausgegeben: 18.12.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3102 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/7615 BSV Baustoffverwertung am Standort Fürstenberg (Eisenhüttenstadt) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Im Ortsteil Fürstenberg der Stadt Eisenhüttenstadt befindet sich eine Anlage der BSV Baustoffverwertung Jens Schulze e.K. (Berliner Straße 24). Sie liegt 50 Meter von der nächsten Wohnbebauung und 200 Meter von einem Wohnheim für schwerbehinderte Menschen entfernt. In den letzten Jahren hat es zahlreiche Anlagenänderungen gegeben. Neben der Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen wie Beton, Gleisschotter und unbehandeltem Holz soll an diesem Standort mittlerweile auch die Annahme von Abfällen wie Kesselstäuben sowie Rost- und Kesselaschen aus der Müllverbrennung erlaubt sein. Ich frage die Landesregierung: Frage 1: Wann und in welchen Schritten sowie welche Mengen an Rost- und Kesselaschen aus der Müllverbrennung sind zur Lagerung und Behandlung zugelassen worden? (Bitte einzelne Schritte benennen.) zu Frage 1: Am 11. April 2011 zeigte die BSV Baustoffverwertung Jens Schulze e.K. eine Änderung ihrer Abfallanlage nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm- SchG) zur Lagerung und Behandlung nicht gefährlicher Rost- und Kesselaschen (hier nur Grobaschen) mit einer Lagermenge von 5.000 t im Rahmen der genehmigten Gesamtlagermenge an. Mit Bescheid vom 19. April 2011 wurde die Genehmigungsfreiheit der Änderung festgestellt. Am 04. Mai 2011 zeigte die Betreiberin eine weitere Änderung ihrer Abfallanlage nach § 15 Abs. 1 BImSchG zur Lagerung zusätzlicher nicht gefährlicher Rost- und Kesselaschen (hier nur Grobaschen) mit einer Lagermenge von 4.500 t im Rahmen der genehmigten Gesamtlagermenge. Es handelte sich um eine unwesentliche Änderung für die mit Ablauf der Frist gem. § 15 Abs. 1 BImSchG die Genehmigungsfreiheit eintrat. Es ist eine Gesamtlagermenge von 9.500 t nicht gefährlicher Rost- und Kesselaschen (hier nur Grobaschen) als Input im Rahmen der genehmigten Gesamtlagermenge zulässig . Landtag Brandenburg Drucksache 6/7816 - 2 - Frage 2: Unter welche Schadstoffklasse nach LAGA fallen Rost- und Kesselaschen aus der Müllverbrennung? zu Frage 2: Die Rost- und Kesselaschen werden nicht den Schadstoffklassen nach LAGA zugeordnet. Die Einstufung in gefährliche oder nicht gefährliche Abfallart erfolgt gemäß der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 19. November 2015. Frage 3: Ist die Annahme, Bearbeitung und Lagerung von Windsichterabfällen, die häufig behandeltes Holz beinhalten können, mit der BImSchG-Genehmigung abgedeckt? zu Frage 3: Die Annahme, Lagerung und Behandlung von Windsichterabfällen im Rahmen der genehmigten Lager- und Durchsatzkapazitäten wurde am 15. September 2011 nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigt. Es handelte sich um eine genehmigungsfreie unwesentliche Änderung. Die Tätigkeiten sind somit im Rahmen des genehmigten Anlagenbetriebs zulässig. Frage 4: Ist die Erweiterung der Anlagefläche von ca. 20.000 qm um weitere ca. 23.000 qm und die Lagerung der Abfälle bis zur max. Gesamtlagerkapazität (80.060 t) auf dieser Fläche eine wesentliche Änderung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes? zu Frage 4: Nein. Die Genehmigungsschwellen gemäß des Anhanges der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) beziehen sich für die Lagerung von Abfällen ausschließlich auf die Lagermenge in Tonnen. Die genehmigte Gesamtlagermenge wurde nicht erhöht. Frage 5: Führt die Annahme, Lagerung und Behandlung von Rost- und Kesselaschen zu einer Veränderung des Charakters bzw. zu einer neuen Qualität der bestehenden Recyclinganlage ? Welche Schwellenwerte gelten hier? zu Frage 5: Nein. Es handelt sich nach wie vor um eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung (Nr. 8.12.2V des Anhangs der 4. BImSchV) und sonstigen Behandlung (Nr. 8.11.2.2V des Anhangs der 4. BImSchV) nicht gefährlicher Abfälle. Die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle ist ab einer Lagermenge von 100 t genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG. Die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle ist ab einem Durchsatz von 10 t/d. genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG. Seit Mai 2015 wird die sonstige Behandlung nicht gefährlicher Abfälle unter der Nr. 8.11.2.4V des Anhangs der 4. BImSchV genannt. Neu aufgenommen wurde die sonstige Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, soweit … es sich um Schlacken oder Aschen handelt unter Nr. 8.11.2.3GE des Anhangs der 4. BImSchV mit einer Dursatzkapazität von 50 t oder mehr je Tag. Frage 6: Entspricht die Genehmigungsfreistellung für das Lagern und Bearbeiten von Abfällen , deren Annahme nach § 15 genehmigungsfrei gestellt wurden und demnach nicht in der Genehmigung aufgeführt sind (Windsichterabfälle, Rost- und Kesselaschen, Kesselstäube ), im Freien auf der ebenfalls genehmigungsfrei gestellten Erweiterungsfläche den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7816 - 3 - zu Frage 6: Ja. Frage 7: Entspricht der Einsatz von ausschließlich Schwinghebelregnern dem aktuellen Stand der Technik und sind sie ausreichend, eine Fläche von ca. 20.000 qm - auch während der Bearbeitung der Abfälle - so zu befeuchten, um die mit BImSchG-Genehmigung beauflagte 90-%-ige Staubbindung sicherzustellen? zu Frage 7: Die auf dem Anlagengelände vorhandenen mobilen Regner sind beim bestimmungsgemäßen Betrieb geeignet, die Staubbindung sicherzustellen. Der Einsatz der Regner ist nur ein Teil der staubmindernden Maßnahmen. Es erfolgt die Befeuchtung der Fahrwege mittels Wasserwagen und Reinigung mittels Kehrmaschine sowie die zusätzliche Befeuchtung der Abfälle beim Anliefern. Damit ist die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gewährleistet. Frage 8: Wie erfolgt die Entsorgung von Oberflächenwasser (Niederschläge, Befeuchtung )? zu Frage 8: Das von den befestigten Flächen ablaufende Niederschlagswasser wird in einem Speicherbecken gesammelt und vollständig zur Befeuchtung der gelagerten Abfälle verwendet. Aus der Befeuchtung des Haufwerks ergeben sich keine überschüssigen und ggf. getrennt zu entsorgenden Abwasser-Teilströme. Frage 9: Wann und wie erfolgte und erfolgt durch das Landesamt für Umwelt (LfU) die Information anderer Träger öffentlicher Belange bei Änderungen der Anlage im Zuge von Anzeigen des Anlagenbetreibers nach § 15 BimSchG? (Bitte einzeln benennen.) zu Frage 9: Nach Versand des Prüfbescheides an den Anlagenbetreiber wird umgehend immer eine Kopie an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie bei baurechtlichen Änderungen auch an die zuständige Bauordnungsbehörde des Landkreises versandt. Frage 10: Wie gestaltet sich die sachliche Zuständigkeit der einzelnen Behörden mit Blick auf die Genehmigungsfreistellungen durch das LfU und der daher fehlenden Konzentrationswirkung außerhalb der durch BImSchG-Genehmigung abgedeckten Fläche? Bitte benennen Sie die Zuständigkeit für das gesamte Gelände (ca. 96.000 qm), Berliner Straße 21 - 24, Eisenhüttenstadt. Bitte genaue Flurstücke mit sachlich zuständiger Behörde benennen . zu Frage 10: Auf der gesamten Fläche der Anlage sind für Entscheidungen außerhalb von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren oder für Entscheidungen, die nicht der Konzentrationswirkung gem. § 13 BImSchG unterliegen, sachlich die folgenden Behörden zuständig: - für Baugenehmigungen die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oder-Spree - für wasserrechtliche Entscheidungen die untere Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree, - für Fragen zur Abwasserbeseitigung der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Oderaue, soweit die jeweiligen Flurstücke an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind und die Abwasserbeseitigungspflicht nicht einem Dritten übertragen wurde, - für abfall- und immissionsschutzrechtliche Belange das LfU.