Landtag Brandenburg Drucksache 6/7866 6. Wahlperiode Eingegangen: 20.12.2017 / Ausgegeben: 27.12.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3115 der Abgeordneten Dieter Dombrowski (CDU-Fraktion), Rainer Genilke (CDU-Fraktion), Anja Heinrich (CDU-Fraktion) und Ingo Senftleben (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7654 Behinderung von Investitionen und Entwicklung durch festgesetzte Überschwemmungsgebiete Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im Mai 2016 wurden Überschwemmungsgebiete entlang der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse festgelegt. Auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes in Verbindung mit dem Brandenburgischen Wassergesetzes war das Land Brandenburg verpflichtet, innerhalb zuvor definierter Hochwasserrisikogebiete jene Flächen als Überschwemmungsgebiet festzusetzen, die bei einem hundertjährigen Hochwasser (HQ 100) natürlicherweise überschwemmt würden. Für die derzeitige flächenhafte Ausdehnung der festgesetzten Überschwemmungsgebiete ist auch der mangelhafte technische und vorbeugende Hochwasserschutz entlang der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse maßgeblich. Dies beeinträchtigt nicht nur die Kommunen in ihrer Entwicklung , sondern aufgrund von Verboten und Nutzungseinschränkungen in den Überschwemmungsgebieten auch private Dritte oder Investoren. Frage 1: Für die Erweiterung von Geschäftshäusern bzw. Gewerbeflächen sollen innerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete Ausgleichsmaßnahmen realisiert werden , die u.a. einen Beitrag zur Wasserfassung im Hochwasserfall sorgen. Wie bewertet die Oberste Wasserbehörde des Landes Brandenburg solche Festlegungen innerhalb der ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete? zu Frage 1: Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Wort „Wasserfassung“ im ersten Satz der Frage 1 die Hochwasserrückhaltung gemeint ist. Ausnahmen für die Ausweisung von Baugebieten und die Errichtung baulicher Anlagen können gemäß § 78 Absatz 2 und 3 WHG u.a. nur dann erteilt werden, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird. Die Regelungen des Bundesgesetzgebers bedürfen keiner Bewertung durch die Oberste Wasserbehörde. In der Vollzugspraxis hat sich gezeigt, dass der umfang -, funktions- und zeitgleiche Ausgleich von verloren gehendem Rückhalteraum schwierig sein kann, aber im Einzelfall auch zu bewältigen ist. Frage 2: Stimmt die Landesregierung der Auffassung zu, dass durch solche Maßnahmen der Flächenverbrauch weiter zunimmt und eine Entwicklung in den Kommunen bzw. In- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7866 - 2 - vestitionen privater Dritter gehemmt werden? Wenn nein, aus welchen Gründen widerspricht die Landesregierung dieser Auffassung? zu Frage 2: Die Beantwortung der Frage 2 ist nicht möglich, da der Fragesteller die Maßnahmen nicht näher erläutert hat. Frage 3: Welche Möglichkeiten bestehen nach Auffassung der Landesregierung, Investitionen und die kommunale Entwicklung in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht zu behindern und die wasserrechtlichen Vorschriften dennoch zu erfüllen? zu Frage 3: Die in Überschwemmungsgebieten geltenden besonderen Schutzvorschriften stellen keine „Behinderung“ dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um zulässige Inhaltsund Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, die der Gesetzgeber zur Abwehr von im Hochwasserfall auftretenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Schadensbegrenzung erlassen hat. (Siehe auch Antwort zu Frage 2.) Frage 4: Zur Klärung der im wasserrechtlichen Vollzug in den Überschwemmungsgebieten auftretenden Fragen wurde unter Leitung der zuständigen Abteilung im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft eine Arbeitsgruppe gegründet, in der betroffene Untere Wasserbehörden und das Landesamtes für Umwelt vertreten sind. Ziel ist es, Arbeitshilfen im Umgang mit den in Überschwemmungsgebieten geltenden Verboten und Nutzungseinschränkungen für die Unteren Wasserbehörden zu erarbeiten. Wie ist der aktuelle Stand der Erarbeitung von Arbeitshilfen, um bürgernahe und gesetzeskonforme Entscheidungen gleichermaßen treffen zu können? Frage 5: Welche Festlegungen werden in den Arbeitshilfen getroffen? zu den Fragen 4 und 5: Die Arbeitshilfen werden zurzeit aufgrund gesetzlicher Neuregelungen in fachlicher und juristischer Hinsicht geprüft. Die entsprechenden Festlegungen werden dann in der Arbeitsgruppe beraten und in den Arbeitshilfen berücksichtigt. Frage 6: Eine Anpassung der festgesetzten Überschwemmungsgebiete muss gemäß § 100 Absatz 3 des Brandenburgisches Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]) erfolgen, wenn sich die Grundlagen für das Bemessungshochwasser in einem Überschwemmungsgebiet wesentlich geändert haben. Das ist z.B. nach der Modernisierung und Umsetzung des technischen und vorbeugenden Hochwasserschutzes entlang der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse der Fall. Hierfür führte das Land Brandenburg eine regionale Maßnahmenplanung Schwarze Elster durch. Einen Überblick über die jeweiligen Maßnahmen gibt die „Maßnahmenliste SE - Schwarze Elster“. Welche wichtigsten Maßnahmen befinden sich derzeit a) in der Vorplanung und b) bereits im Entwurfs- und Genehmigungsverfahren und wann ist mit dem Beginn der Umsetzung der unter b) genannten Maßnahmen entlang der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse zu rechnen? zu Frage 6: Folgende in der Regionalen Maßnahmenplanung aufgeführten Maßnahmen befinden sich derzeit im Status der Vorplanung (Teilfrage a)): 1. Hochwasserschutz Elsterwerda (Ortslagenplanung), Landtag Brandenburg Drucksache 6/7866 - 3 - 2. Hochwasserschutz Bad Liebenwerda (Ortslagenplanung), 3. Kombinationsbauwerk B169 mit Hochwasserschutzfunktion zwischen Ruhland und Plessa. Folgende in der Regionalen Maßnahmenplanung aufgeführten Maßnahmen befinden sich derzeit im Status der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Teilfrage b)): A. Hochwasserschutz Elsteraue zw. Zobersdorf und Bad Liebenwerda (Deichrückverlegung ), B. Hochwasserschutz Ortrand (Ortslagenplanung), C. Hochwasserschutz Zobersdorf (Schadstellenbeseitigung), D. Hochwasserschutz Herzberg (Ortslagenplanung). Für die Vorhaben A bis C werden derzeit die wasserrechtlichen Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Der Abschluss dieser Verfahren kann derzeit nicht konkret terminiert werden. Für Vorhaben D ist der Antrag auf Planfeststellung für 2018 vorgesehen. Nach Abschluss der Verfahren wird schnellstmöglich mit der Beauftragung und Erarbeitung der notwendigen Ausführungsplanungen begonnen, woran sich die bauliche Umsetzung anschließt. Ein Baubeginn für die einzelnen Vorhaben kann voraussichtlich ab 2021 erfolgen.