Landtag Brandenburg Drucksache 6/7905 6. Wahlperiode Eingegangen: 03.01.2018 / Ausgegeben: 08.01.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3125 des Abgeordneten Thomas Jung (AfD-Fraktion) Drucksache 6/7670 Sozialleistungen für Zuwanderer Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Rund 870.000 Migranten aus nicht-europäischen Herkunftsländern, vor allem Syrien und dem Irak, bezogen im Mai in Deutschland Hartz-IV-Leistungen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Migranten bezogen in Brandenburg zum 1. Oktober 2017 Hartz-IV Leistungen ? zu Frage 1: Aktuelle Daten der Bundesagentur für Arbeit reichen bis zum Berichtsmonat Juli 2017. Gemäß dem Bericht der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Migrations- Monitor Arbeitsmarkt - Prozess- und Strukturkennzahlen“ bezogen im Berichtsmonat Juli 2017 in Brandenburg 18.464 Personen aus nicht-europäischen Asylherkunftsländern Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Als nicht-europäische Asylherkunftsländer gelten danach jene Länder, aus denen in den letzten Jahren die meisten Asylerstanträge gestellt wurden: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Syrien. 2. In welcher Höhe wurden diese Hartz-IV Leistungen bezogen (insgesamt und im Durchschnitt)? zu Frage 2: Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit bezogen im Berichtsmonat Juli 2017 die 18.464 Regelleistungsberechtigten insgesamt Leistungen in Höhe von 9.951.765 Euro. Das entspricht einem durchschnittlichen Zahlungsanspruch von 539 Euro. 3. Aus welchen Ländern stammen diese Hartz-IV Empfänger? zu Frage 3: Es wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen 4. Wie viele von ihnen genossen zu diesem Zeitpunkt subsidiären Schutz oder Duldung? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7905 - 2 - zu Frage 4: Personen mit dem Aufenthaltsstatus Duldung haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sondern gehören zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zur Anzahl der Personen im SGB II mit dem Aufenthaltsstatus subsidiärer Schutz liegen der Landesregierung keine Informationen vor, da diese Daten statistisch nicht gesondert erfasst werden. 5. Wie ist die Unterbringung von SGB-II - Leistungen beziehenden Migranten in hochpreisigen Wohnungen, wie z.B. in der G.-Straße in Glienicke, mit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 14.11.2017 (Az. 1 BvR 617/14) zu vereinen? zu Frage 5: Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Begründung des Beschlusses vom 14.11.2017 zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 617/14) ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber darauf beschränken durfte, die Deckung des existenzsichernden Bedarfs durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit zu gewährleisten. Es ist Aufgabe des zuständigen kommunalen Trägers, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft unter Einhaltung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechtssicher zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls auch darüber zu entscheiden, wie lange ein den angemessenen Umfang übersteigender Bedarf anerkannt wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Eine pauschale Bewertung durch die Landesregierung ist deshalb nicht möglich.